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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_652/2023  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Kaufmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Prüfungszeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18. Oktober 2023 (7H 23 13/7U 23 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erwarb im Jahr 2020 an der Universität U.________ (D) einen Bachelorabschluss in Politikwissenschaft. Seit dem Frühjahrssemester 2022 studiert er an der Universität Luzern Rechtswissenschaft. Im Vorfeld der Absolvierung der Leistungsnachweise für das Frühjahrssemester 2022 beantragte A.________ aufgrund seiner türkischen Mutter- bzw. Maturitätssprache mit Online-Gesuch vom 15. April 2022 bei der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern eine Verlängerung der Prüfungszeit. Die Fakultät wies das Gesuch mit E-Mail vom 27. April 2022 ab. 
Im Nachgang zu den Prüfungen vom Frühjahrssemester 2022 ersuchte A.________ mit E-Mail vom 18. Juni 2022 die Fakultät erneut um Verlängerung der Prüfungszeit. Die Fakultät verwies in ihrer Antwort vom 19. Juni 2022 auf die Gesuchsabweisung vom 27. April 2022. Am 13. September 2022 wurde die Nichtgewährung der verlangten Prüfungszeitverlängerung durch die Fakultät verfügt. 
 
B.  
Gegen die Verfügung vom 13. September 2022 führte A.________ erfolglos Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern. Die gegen dessen Entscheid vom 16. Januar 2023 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 18. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt die Gewährung der Prüfungszeitverlängerung für die Prüfungen vom Sommer 2022. Da er diese bereits abgelegt habe, sei entweder die Gesamtnote unter Ausklammerung derjenigen Prüfungsteile, die er aus Zeitgründen nicht habe lösen können (Essayfragen im Strafrecht; Personenrecht; Bundesstaats- und Völkerrecht), neu zu berechnen oder aber ihm die Möglichkeit zu geben, die besagten Prüfungsteile mit einer Prüfungszeitverlängerung erneut abzulegen. Sodann seien ihm die Prozesskosten von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten. 
Mit Eingabe vom 29. November 2023 ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und ergänzt seine Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass er nicht vom Studium ausgeschlossen sei und die Prüfungen weiterhin ohne Zeitverlängerung schreibe. Sollte seine Beschwerde gutgeheissen werden, sei ihm die verlangte Prüfungszeitverlängerung auch für diejenigen Prüfungen zu gewähren, die er in der Zeit bis zum Urteil des Bundesgerichts abgelegt hat. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird ebenso verzichtet wie auf die Einholung eines Kostenvorschusses. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die (Nicht-) Gewährung von Erleichterungen beim Ablegen von Prüfungen an der Universität Luzern. Es geht mithin um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlussgrund kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_122/2024 vom 5. März 2024 E. 2.1). Sind dagegen andere Fragen in Zusammenhang mit Prüfungen strittig, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BV Anspruch auf Prüfungszeitverlängerung zu haben. Damit beanstandet er nicht das Ergebnis einer bestimmten Prüfung, sondern die Modalitäten der Erbringung von Leistungsnachweisen. Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. t BGG greift deshalb nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. 
 
1.3. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG).  
Das schutzwürdige Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen durchdringen sollte, d.h. in der dadurch unmittelbar bewirkten, für ihn vorteilhaften Beeinflussung seiner tatsächlichen oder rechtlichen Situation. Das schutzwürdige Interesse muss daher grundsätzlich aktuell sein. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuell-praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.1 mit Hinweisen; 146 II 335 E. 1.3; Urteil 2C_315/2023 vom 1. März 2024 E. 1.3.1). 
Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen mit Blick auf das bei ihr anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren als erfüllt erachtet und zusätzlich darauf hingewiesen, dass Entscheide über die Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ohnehin für die gesamte Dauer der jeweiligen Studienstufe (Bachelor- oder Masterstufe) gelten würden, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers als aktuell und praktisch angesehen werden könne (vgl. E. 1.2.3 des angefochtenen Urteils). 
Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die Neubewertung von Teilen der von ihm im Sommer 2022 abgelegten Prüfungen bzw. die Möglichkeit, diese Prüfungen mit einer Prüfungszeitverlängerung teilweise erneut abzulegen. Würde er mit diesem Begehren durchdringen, wäre dies für ihn unmittelbar nutzbringend. Das Vorliegen eines aktuell-praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils ist demgemäss zu bejahen. 
 
1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 90 BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 29. November 2023 eine "Klageergänzung" ein. Fraglich ist, ob diese Eingabe zu berücksichtigen ist. 
 
2.1. Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine eigentliche Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ist von vornherein unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdefrist lief am 27. November 2023 ab. Die "Klageergänzung" des Beschwerdeführers datiert vom 29. November 2023 und ging am Folgetag beim Bundesgericht ein. Entsprechend handelt es sich um eine unzulässige Beschwerdeergänzung.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem (und interkantonalem) Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 9C_87/2023 vom 24. August 2023 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 149 II 385). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil rechtswidrig ist (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
3.2. Die Verletzung kantonalen Rechts stellt vor Bundesgericht, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 95 BGG). Die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV) erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 134 I 153 E. 4.2.2). Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geltend gemacht wird, kantonales Recht sei (ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte) unverhältnismässig angewendet worden (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3; 134 I 153 E. 4.2.2; Urteil 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 5.2).  
 
4.  
Umstritten ist vor Bundesgericht, ob dem Beschwerdeführer für die Prüfungen vom Frühjahrssemester 2022 ein Zeitzuschlag hätte gewährt werden müssen. 
 
4.1. § 48 der Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 28. September 2016 (SRL Nr. 540b; im Nachfolgenden: StuPO RF) lautet wie folgt:  
 
"Die bzw. der Prüfungsdelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern." 
 
Sodann hält § 21 der Wegleitung der Fakultät vom 12. Dezember 2016 zur StuPO RF u.a. Nachstehendes fest: 
 
"2 Wer eine deutschsprachige Matura oder einen deutschsprachigen Studienabschluss besitzt, hat keinen Anspruch auf Verlängerung. 
 
4 Im Masterstudium kann eine Verlängerung um eine halbe Stunde beantragt werden, wenn das Bachelorstudium nicht überwiegend in deutscher Sprache absolviert wurde." 
 
 
4.2. Die Vorinstanz hat die vorliegend strittige Nichtgewährung eines Prüfungszeitzuschlags mit der Begründung verneint, § 48 StuPO RF räume der oder dem Prüfungsdelegierten betreffend die Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen auch dann Entschliessungsermessen ein, wenn die Maturitätssprache des Prüfungskandidaten nicht Deutsch war. Demgemäss müsse Studierenden mit einer fremdsprachigen Maturität nicht zwingend eine Verlängerung der Prüfungsdauer gewährt und könne diese Massnahme etwa - wie im Fall des Beschwerdeführers - aufgrund des Vorliegens eines deutschsprachigen Studienabschlusses verweigert werden, ohne dass darin ein Verstoss gegen die Studien- und Prüfungsordnung zu erblicken wäre (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils). Sodann werde der über eine türkische Maturität verfügende Beschwerdeführer durch die aufgrund seines an der Universität U.________ (D) erworbenen Bachelorabschlusses in Politikwissenschaft erfolgte Verweigerung der Verlängerung seiner Prüfungszeit weder gegenüber den deutschsprachigen noch gegenüber den fremdsprachigen Studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät benachteiligt. Das Abstellen auf deutschsprachige Studienabschlüsse sei im Kontext der Beurteilung von Gesuchen um Prüfungszeitverlängerung sachgerecht und praktikabel. Fremdsprachige Studierende, die bereits ein deutschsprachiges Studium absolviert haben, verfügten mit Blick auf weiterführende oder andere Studiengänge über bessere Sprachkompetenzen als die übrigen fremdsprachigen Studierenden und seien mit den sprachlichen Anforderungen an die erfolgreiche Erbringung universitärer Leistungsnachweise auf Deutsch vertraut, weshalb es zulässig sei, bei ihnen generell davon auszugehen, dass der durch ihre fremdsprachige voruniversitäre Bildung bewirkte Nachteil nicht mehr bestehe. Dies gelte auch für fremdsprachige Studierende der Rechtswissenschaft mit einem fachfremden deutschsprachigen Studienabschluss; denn die juristische Fachsprache müssten alle Studierenden gleichermassen erlernen, auch die deutschsprachigen (vgl. E. 6 f. des angefochtenen Urteils). Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer daraus, dass an anderen Fakultäten der Universität Luzern hinsichtlich der Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen (möglicherweise) eine grosszügigere Praxis herrscht, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die in § 21 Abs. 2 der Wegleitung zur StuPO RF festgehaltene Praxis, wonach Studierende mit einer deutschsprachigen Maturität oder einem deutschsprachigen Studienabschluss keinen Anspruch auf Verlängerung der Prüfungsdauer haben, widerspreche § 48 StuPO RF. Denn gemäss letztgenannter Bestimmung hätten Studierende mit einer fremdsprachigen Maturität auch dann Anspruch auf mehr Prüfungszeit, wenn sie über einen deutschsprachigen Studienabschluss verfügen. Zudem verstosse es sowohl gegen das Rechtsgleichheits- wie auch gegen das Verhältnismässigkeitsgebot, fremdsprachige Studierende mit einem deutschsprachigen Studienabschluss von der Möglichkeit des Erhalts von Prüfungszeitverlängerungen auszuschliessen und damit den deutschsprachigen Studierenden gleichzustellen. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass es zulässig sei, Personen mit einem fachfremden deutschsprachigen Studienabschluss nicht von dieser Massnahme profitieren zu lassen, müssten konsequenterweise auch Studierende mit einem fremdsprachigen Studienabschluss von ihr ausgeschlossen werden; mit der Prüfungsmethodik im Rahmen einer universitären Ausbildung seien diese nämlich ebenfalls vertraut. Richtigerweise müsse jedoch auf das Kriterium eines hinreichend engen Fachbezugs abgestellt werden; nur wenn ein solcher Bezug bestehe, sei es gerechtfertigt, fremdsprachige Studierende mit einem deutschsprachigen Studienabschluss in Bezug auf die Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen gleich zu behandeln wie deutschsprachige. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass es die Vorinstanz als unproblematisch erachte, dass die Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern strenger gehandhabt werde als an ihren anderen Fakultäten.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Rechtsanwendung. 
 
5.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Rechtsnorm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen; Urteil 1C_188/2024 vom 10. Mai 2024 E. 6.3).  
 
5.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern herrschende Praxis, wonach Studierenden mit einem deutschsprachigen Studienabschluss keine Prüfungszeitverlängerungen gewährt werden, verstosse gegen § 48 StuPO RF, ist darauf nicht näher einzugehen: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Praxis geradezu willkürlich sein soll (vgl. E. 3.2 und 5.1 hiervor). Seine Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht. Eine willkürliche oder sonstwie rechtswidrige Anwendung der einschlägigen Hochschulsatzung ist im Übrigen auch nicht ersichtlich: § 48 StuPO RF belässt den Prüfungsdelegierten der Fakultäten mit Blick auf die Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen einen erheblichen Spielraum, indem er zum einen unbestimmte Rechtsbegriffe ("triftige Gründe", "angemessen") enthält und zum anderen klar zum Ausdruck bringt, dass die Studierenden selbst bei Vorliegen eines triftigen Grunds keinen (unbedingten) Anspruch auf Prüfungsdauerverlängerung haben ("kann... verlängern"). Die Annahme des Beschwerdeführers, Studierenden mit einer fremdsprachigen Maturität seien in jedem Fall Zeitzuschläge zu gewähren, widerspricht damit der Studien- und Prüfungsordnung.  
 
5.3. Nicht stichhaltig ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Praxis der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, fremdsprachigen Studierenden mit einem deutschsprachigen Studienabschluss keine Prüfungszeitzuschläge zu gewähren, sei unverhältnismässig. Wie in der E. 3.2 hiervor ausgeführt, beschränkt sich die bundesgerichtliche Prüfung, ob kantonales Recht verhältnismässig angewendet wurde, ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte auf eine Willkürkontrolle. Und dass die beanstandete Praxis unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (vgl. E. 5.1 hiervor) dem Verhältnismässigkeitsgebot zuwiderläuft, ist nicht zu erkennen.  
 
6.  
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz durch ihre Bestätigung, dass dem fremdsprachigen Beschwerdeführer aufgrund seines deutschsprachigen Studienabschlusses für die Prüfungen im Frühjahrssemester 2022 keine Prüfungszeitverlängerung gewährt werden musste, das Rechtsgleichheitsgebot verletzt hat. 
 
6.1. Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. In dieser Hinsicht erscheint ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot als eine besondere Form der Willkür (vgl. BGE 146 II 56 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_555/2023 vom 5. April 2024 E. 6.1; 8C_572/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.2).  
 
6.2. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidatinnen und Kandidaten, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2; Urteile 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 7.3; 2C_890/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.1). Vom Grundsatz der Herstellung formaler Gleichheit muss indes unter Umständen abgewichen werden, um Nachteile auszugleichen, die einzelne Studierende - insbesondere aufgrund einer Behinderung, aber auch aufgrund von Fremdsprachigkeit - zu gewärtigen haben (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.2 und 6.5.2). Zu beachten ist dabei, dass die Herstellung einer gleichen Ausgangslage nicht zur Folge haben darf, dass der Zweck der jeweiligen Prüfung vereitelt wird. Chancengleichheit bedeutet mithin nicht, dass auch solche Nachteile eines Kandidaten auszugleichen wären, welche just jene Fähigkeiten beeinträchtigen, deren Vorliegen mit dem betreffenden Examen abgeprüft werden soll (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.4.1 mit Hinweisen; Urteil 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 5.2.4). Ferner darf die ausgleichende Massnahme nicht zu einer Überkompensation und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer führen (BGE 147 I 73 E. 6.6).  
 
6.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind in Bezug auf die Verwirklichung des Rechtsgleichheitsgebots aus Gründen der Verwaltungsökonomie und Rechtssicherheit sowohl in der Rechtsetzung wie auch in der Rechtsanwendung gewisse Typisierungen und Schematisierungen erlaubt (vgl. E. 6.3.4 des angefochtenen Urteils; vgl. zudem BGE 143 I 65 E. 5.2 und 5.5.2; 139 I 138 E. 3.5 f.; 125 I 182 E. 4h und 5a; Urteil 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020 E. 4.4; SCHWEIZER / FANKHAUSER, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 8 BV). Entscheidend ist stets, ob für die hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache (nicht) getroffenen rechtlichen Differenzierungen ein vernünftiger Grund besteht (vgl. E. 6.1 hiervor; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
6.4. Die seitens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern betreffend die Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen vorgenommene Unterscheidung zwischen fremdsprachigen Studierenden ohne deutschsprachigen Studienabschluss einerseits und fremdsprachigen Studierenden mit deutschsprachigem Studienabschluss andererseits basiert auf der Überlegung, dass Letztere dadurch, dass sie über einen deutschsprachigen Studienabschluss verfügen, unter Beweis gestellt haben, die deutsche Sprache im akademischen Kontext und vor allem auch anlässlich der Erbringung von Leistungsnachweisen erfolgreich anwenden zu können (vgl. E. 7.3.2 des angefochtenen Urteils). Dass die Vorinstanz dies als nachvollziehbar erachtet, d.h. das Vorliegen eines deutschsprachigen Studienabschlusses im Allgemeinen wie auch mit Blick auf den Beschwerdeführer im Speziellen, als sachgerechtes und zugleich praktikables Unterscheidungskriterium eingestuft hat, ist nicht zu beanstanden. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei fremdsprachigen Studierenden, die - wie der Beschwerdeführer - ein Hochschulstudium in deutscher Sprache (und im deutschsprachigen Raum) abgeschlossen haben, in der Tat kein ausgleichsbedürftiger sprachlicher Nachteil gegenüber ihren deutschsprachigen Mitstudierenden mehr besteht. Dass hierbei ein gewisser Schematismus zum Tragen kommt, steht angesichts der Vielfalt an denkbaren Konstellationen sprachlicher Sozialisation und dem erheblichen administrativen Aufwand, den eine Pflicht zu massgeschneiderten Lösungen generieren würde, mit Art. 8 Abs. 1 BV in Einklang. Es ist mit anderen Worten vernünftig begründbar und hält vor dem Differenzierungsgebot stand, dass die Fakultät bei der Handhabung von § 48 StuPO RF einzig zwischen Studierenden, die zumindest einen wesentlichen Teil ihrer Bildung in deutscher Sprache erworben haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterscheidet und nicht - wie der Beschwerdeführer anregt - noch weitere Differenzierungen trifft, namentlich zwischen Studierenden mit deutschsprachiger Maturität und fremdsprachigen Studierenden mit deutschsprachigem Studienabschluss.  
 
6.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es darauf ankommen müsse, ob der deutschsprachige Studienabschluss im gleichen Fachbereich erlangt worden ist, da sonst nach der Logik der Vorinstanz auch fremdsprachige Studierende mit einem fremdsprachigen Studienabschluss von der Möglichkeit des Erhalts von Zeitzuschlägen ausgeschlossen werden müssten, verfängt nicht: Wer einen deutschsprachigen Studienabschluss erworben hat, ist nicht bloss, wie der Beschwerdeführer ausführt, mit der Prüfungsmethodik im Rahmen einer universitären Ausbildung vertraut, sondern - im Gegensatz zu fremdsprachigen Studierenden mit einem fremdsprachigen Studienabschluss - mit der Anwendung der deutschen Sprache in diesem Kontext. Würde man solchen Studierenden dennoch Prüfungszeitverlängerungen gewähren, bestünde unabhängig davon, in welcher Disziplin sie ihren deutschsprachigen Abschluss erworben haben, die Gefahr einer gleichheits- und damit verfassungswidrigen Überkompensation. Dass fremdsprachige Studierende mit einem deutschsprachigen Studienabschluss die deutsche Sprache wohl dennoch nicht auf einem in jeder Hinsicht exakt gleich hohen Niveau beherrschen wie ihre deutschsprachigen Mitstudierenden, ist demgegenüber hinzunehmen. Bei der Gewährung von Prüfungszeitzuschlägen durch Hochschulen geht es nicht um den Ausgleich sprachbedingter Nachteile an sich, sondern darum, Studierende, die zum ersten Mal eine Ausbildung in einer Sprache absolvieren, die nicht ihrer Erst- bzw. Maturitätssprache entspricht, vor allem am Anfang ihres Studiums im Sinne der Chancengleichheit dabei zu unterstützen, dieses zu bewältigen. Von fremdsprachigen Studierenden kann und darf jedoch erwartet werden, dass sie sich die für eine erfolgreiche Gestaltung ihres Studiums erforderlichen Sprachkompetenzen grundsätzlich selber aneignen. Die Hochschulen sind folglich gegenüber fremdsprachigen Studierenden nicht im gleichen Ausmass zur Gewährung von Ausgleichsmassnahmen verpflichtet wie (insbesondere) gegenüber Studierenden mit einer Behinderung. Denn anders als jene haben es diese nicht selbst in der Hand, an ihrer Ausgangslage etwas zu ändern.  
 
6.6. Betreffend den seitens des Beschwerdeführers als entscheidend erachteten Umstand, dass er in Luzern nicht das gleiche Fach studiert wie seinerzeit in U.________ (D), ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass jeder Studiengang gerade auch in sprachlicher Hinsicht seine Eigenheiten aufweist und die spezifischen sprachlichen und sonstigen Herausforderungen eines Studiums der Rechtswissenschaft von allen Studierenden gleichermassen zu meistern sind. Entsprechend ist es einleuchtend, wenn die Vorinstanz mit Blick auf § 21 Abs. 4 der Wegleitung zur StuPO RF davon ausgeht, dass fremdsprachigen Masterstudierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern nicht aufgrund der - nicht zwingenden (vgl. § 17 StuPO RF) - Identität von Bachelor- und Masterfach keine Zeitzuschläge gewährt werden, wenn sie ihr Bachelorstudium überwiegend in deutscher Sprache absolviert haben, sondern weil auch bei ihnen von vornherein kein ausgleichsbedürftiger sprachlicher Nachteil mehr besteht.  
 
6.7. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen - wie bereits vor der Vorinstanz - geltend macht, an den anderen Fakultäten der Universität Luzern bestünden (teilweise) keine mit § 21 Abs. 2 der Wegleitung zur StuPO RF vergleichbaren Regelungen, vermag er auch vor Bundesgericht nicht darzutun, dass und inwiefern die Gewährung von Prüfungszeitverlängerungen an den verschiedenen Fakultäten der Universität Luzern effektiv unterschiedlich gehandhabt wird. Das Vorliegen einer interfakultären Ungleichbehandlung ist folglich nicht erstellt.  
 
6.8. Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots unbegründet.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beantragt die "Rückerstattung der Prozesskosten von CHF 1200". Er meint damit offensichtlich die ihm seitens des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegten amtlichen Kosten. Da der Beschwerdeführer diesen Antrag gänzlich unbegründet lässt (Art. 42 Abs. 1 und 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist darauf nicht einzutreten. 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demnach trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); seinen finanziellen Verhältnissen ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Luzern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann