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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_93/2024  
 
 
Urteil vom 14. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
c/o Verein B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2023 (UE230118-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 4. Oktober 2022 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich/Limmat Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen C.________ und D.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Laut Anzeige hätten die beiden als Journalisten bei der Zeitung E.________ tätigen Beschuldigten am 29. März 2021 einen Artikel über den Verein B.________, dessen Präsident A.________ ist, veröffentlicht. Im besagten Artikel seien diverse Vorwürfe gegen den Elternverein erhoben worden. Gestützt darauf habe der Elternverein gegen die Zeitung E.________ und die beiden Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich Klage wegen Persönlichkeitsverletzung bzw. Verstosses gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) einreichen lassen. In ihrer Klageantwort vom 2. Juni 2022 hätten die beiden Beschuldigten via ihren Rechtsvertreter diverse zusätzliche Vorwürfe gegen den Elternverein erhoben. Diese hätten ihn, A.________, in seiner Ehre verletzt. 
Konkret geht es um folgende Passagen in der Klageantwort: 
 
- "Der Präsident [also A.________] hat ein ausgesprochenes Näheverhältnis zu einer Mitarbeiterin der Krippenaufsicht." 
- "Es herrscht beim Kläger (Elternverein) ein Klima der Angst, der Präsident ist ein 'Kontrollfreak'." 
- "Anzügliche Bemerkungen sind an der Tagesordnung ('wäre ich nicht verheiratet' ist noch eine der harmloseren)." 
- "Einladungen an junge Praktikantinnen in Wellness-Hotels über das Wochenende kommen auch nicht selten vor." 
- "Es herrscht die Devise, keine dicken und nur hübsche Frauen einzustellen, und Männer stellt man grundsätzlich nicht ein." 
- "Der Vereinspräsident hat sogar übers Wochenende Milch mit abgelaufenem Verkaufsdatum in einen Kühlschrank gestellt, um bei einer 'zufälligen' Kontrolle am Montag die in der Krippe angetroffenen Personen deshalb beschimpfen zu können oder gar Entlassungsgründe zu konstruieren." 
- "Wenn man seitens des Personals umgekehrt vorhandene Missstände meldet bzw. auf deren Verbesserung bei der Geschäftsleitung und insbesondere dem Präsidenten selbst drängt, vor allem bezüglich der chronischen Personalknappheit bzw. ständigen Überforderung, wird man 'gemobbt', es ist völlig sinn- und aussichtslos, irgendwelche Veränderungen bewirken zu wollen." 
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft nahm eine entsprechende Strafuntersuchung gegen C.________ und D.________ mit Verfügung vom 27. März 2023 nicht an die Hand.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab.  
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung durchzuführen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. 
 
1.1. Als Zivilansprüche in diesem Sinne gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es genau geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Privatklägerschaft, die aus einer Straftat Genugtuungsforderungen ableitet und darauf ihre Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen gründet, zumindest in den Umrissen darzulegen und zu substanziieren. Insbesondere ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (vgl. Urteile 7B_914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2; 6B_1302/2022 vom 3. April 2023 E. 1.3; je mit Hinweis).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Eingabe an das Bundesgericht, durch die oben im Sachverhaltsabschnitt A wiedergegebenen Passagen werde er in kontrafaktischer Weise herabgesetzt und ihm werde jede Eigenschaft abgesprochen, ein fürsorglicher und integrer Vorgesetzter und Berufsmann zu sein. Der entstandene Gesichts- und Reputationsverlust habe in der Konsequenz zu seinem Rücktritt als Präsident des Elternvereins geführt. Der damit einhergehende Eingriff in seine Ehre wiege für ihn (subjektiv) aussergewöhnlich schwer und übersteige in seinen Auswirkungen das Mass einer blossen Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar.  
Dieser Beurteilung kann in objektiver Hinsicht nicht gefolgt werden: Die fraglichen Passagen zeichnen gewiss kein schmeichelhaftes Bild des Beschwerdeführers; allerdings sind sie in einem zivilprozessualen Kontext ergangen, in dem sich die Parteien in einem Streit befinden und in dem bisweilen naturgemäss mit härteren Bandagen gekämpft wird. Diesen Kontext hat der Beschwerdeführer denn auch selber geschaffen, indem er die Persönlichkeitsverletzungsklage gegen die beiden Beschuldigten angestrengt hat. Unter diesen Umständen musste er sich auch darauf einstellen, dass die Entgegnungen in der Klageantwort auf seine Person zielen können. Objektiv betrachtet wiegen diese - wenn sie denn überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darstellen - jedenfalls mit Blick auf den prozessualen Kontext, in dem sie ergangen sind, keineswegs aussergewöhnlich schwer. Es ist daher nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargetan, inwiefern diese Passagen eine Genugtuungsforderung, die ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würde, begründen sollten. 
 
1.5. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn zu beanspruchen. Er erläutert diese Forderung jedoch nicht näher, weshalb diese für die Begründung seiner Beschwerdeberechtigung ebenfalls nicht geeignet ist.  
 
1.6. Formelle Rügen, die im Sinne der sog. "Star-Praxis" von der Prüfung der Sache getrennt werden können und insoweit aufgrund der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen, ein rechtlich geschütztes Interesse begründen können (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.  
 
2.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger