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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_687/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Berchtold, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltscha ft III des Kantons Zürich, 
Büro E-3, Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Juni 2024 (UB240086-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs, der Geldwäscherei etc. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ mit Verfügung vom 18. Mai 2024 in Untersuchungshaft. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Juni 2024 ab. Im Nachgang zum obergerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde die Verfahrensleitung im Hauptverfahren von der Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl auf die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich übertragen. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. Juni 2024 beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Juni 2024 und ihre umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft III beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. Juli 2024 an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin neben dem vorinstanzlichen Beschluss auch den Haftanordnungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 18. Mai 2024 anficht. Dieser ist durch die angefochtene Verfügung ersetzt worden (Devolutiveffekt des Rechtsmittels) und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5; Urteil 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.6).  
 
2.  
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; sog. Kollusionsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). 
Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht, den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Wiederholungsgefahr und erachtet die angeordnete Untersuchungshaft als unverhältnismässig. 
 
3.  
 
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1).  
 
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3; vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2).  
 
3.3. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) kontaktierte am 15. Mai 2024 eine unbekannte Täterschaft B.________ und gaben sich die Personen am Telefon als Polizisten aus. Unter dem Vorwand, ihr Bankkonto werde missbräuchlich verwendet, wies die Täterschaft B.________ an, von ihrem Bankkonto Fr. 18'000.-- abzuheben, da dieses dort nicht mehr sicher sei. B.________ kam dieser Aufforderung nach, meldete sich danach aber bei der Stadtpolizei Zürich. Der gleichentags am Wohnort von B.________ erschienene Abholer des Geldes wurde von der Polizei vor Ort festgenommen. Im Anschluss haben verdeckte Fahnder der Polizei den Weitertransport des Geldes übernommen. Über ein Mobiltelefon sind diese angewiesen worden, das Geld von Zürich nach Gränichen/AG zu transportieren. Am vereinbarten Übergabeort konnten die Fahnder den Ehemann der Beschwerdeführerin festnehmen und verhaften. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung an der Wohnadresse des Ehemanns konnte die Polizei EUR 715'000.-- und Fr. 305'640.-- in bar in einer Schlafzimmerschublade und diverse elektronische Geräte sicherstellen. Als die Beschwerdeführerin von der Verhaftung ihres Ehemannes erfahren hatte, begab sie sich umgehend nach Hause, wo auch sie von der Polizei verhaftet wurde. Anlässlich ihrer Festnahme trug sie Fr. 2'461.85 in bar auf sich. Diese tatsächlichen Feststellungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.  
 
3.4. Ausgehend von diesen Begebenheiten geht die Vorinstanz von einem dringenden Tatverdacht wegen Betrugs (Art. 146 StGB) oder nachgelagert gegebenenfalls (schwerer) Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und mit Blick auf die Restitutionsvereitelung allenfalls auch Hehlerei (Art. 160 StGB) aus. Zur Begründung führt sie aus, es bestünden mehrere konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Beschwerdeführerin aktiv an den betrügerischen Handlungen ihres Ehemannes beteiligt habe. So seien auf ihrem sichergestellten, abgelaufenen montenegrinischen Notpass handschriftliche Notizen festgestellt worden. Die entsprechende handschriftliche Auflistung ("105 x 1'000, 26 x 200, 28 x 100, 100 x 100, 100 x 100" usw.) lasse vermuten, sie habe über die betrügerisch eingenommenen Geldbeträge Buch geführt. Solch hohe, für "Falso Polizia"-Betrüge typische Geldbeträge, hätten denn auch im ehelichen Schlafzimmer sichergestellt werden können und die Handschrift im Pass sei mangels anderweitigen Indizien aktuell der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Gemäss der Vorinstanz sei es sodann nicht überzeugend, wenn die Beschwerdeführerin aussage, sie habe keinerlei Kenntnis gehabt über die betrügerischen Handlungen ihres Ehemannes und die hohen Bargeldbeträge im Haus. Die Vorinstanz stützt ihre Schlussfolgerung auf mehrere Widersprüche im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass sich in der Schlafzimmerschublade, in welcher das Bargeld vorgefunden wurde, keine männliche Kleidung befunden habe und die Beschwerdeführerin in der Schublade nach eigener Aussage ihr "Gerät für die Haare" aufbewahre. Als weitere Indizien für eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin nennt die Vorinstanz die in der Tiefgarage des Wohnhauses vorgefundene elektrische Geldzählmaschine, einen Softair-Revolver im Schubladenkorpus des Büros der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass sie anlässlich ihrer Festnahme Fr. 2'461.85 in bar auf sich getragen habe, obwohl ihre Tageseinkünfte am Tag ihrer Festnahme aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands wesentlich tiefer gewesen seien.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, sie habe keinerlei Kenntnis über die betrügerischen Handlungen ihres Ehemannes gehabt und es lägen auch keine konkreten Indizien vor, die ihre Tatbeteiligung belegen könnten. Zur Begründung legt sie in Bezug auf die Würdigung der von ihr und ihrem Ehemann anlässlich der Einvernahmen getätigten Aussagen ihre Sichtweise und Interpretation einzelner Aussagen jener der Vorinstanz gegenüber. Mit einer solchen appellatorischen Kritik gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Namentlich vermag sie damit die im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar dargestellten wesentlichen Widersprüche in ihrem eigenen Aussageverhalten (Lagerort Notpass, Nutzung der Schlafzimmerschublade mit vorgefundenem Bargeld, die nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin und den darin vorgefundenen Gegenstände übereinstimmt) nicht zu entkräften.  
 
3.5.2. Sodann blendet die Beschwerdeführerin in ihren Vorbringen über weite Teile aus, dass die Vorinstanz angesichts der im ehelichen Haus sichergestellten hohen Bargeldbeträge, der elektronischen Geldzählmaschine, dem Softair-Revolver im Schubladenkorpus des Büros der Beschwerdeführerin, den handschriftlichen Notizen in ihrem Notpass und dem hohen Bargeldbetrag, den sie im Moment ihrer Festnahme auf sich trug, weitere konkrete Verdachtsmomente nennt, die neben den Einvernahmeprotokolle auf ihre mögliche Tatbeteiligung hindeuten. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang ihr Einwand, die im Notpass handschriftlich vermerkten Geldbeträge, sofern es sich überhaupt um solche handle, korrespondierten nicht mit den im ehelichen Schlafzimmer sichergestellten siebenstelligen Bargeldbeträgen und Geld werde ohnehin nicht in Bündeln à 105, 26 oder 28 Noten aufbewahrt. Sofern es überhaupt von irgendwelcher Relevanz ist, in welcher Grösse deliktisch erwirtschaftetes Geld gemäss der Beschwerdeführerin üblicherweise gebündelt wird, hält die Vorinstanz gerade nicht fest, dass die Beträge in der Summe mit der vorgefundenen Geldmenge übereinstimme, sondern dass die im Notpass vermerkten Beträge typische Summen für "Falso Polizia"-Betrüge seien. Diese Schlussfolgerung erweist sich angesichts der weiteren Indizien ohne Weiteres als haltbar.  
Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz den hohen Bargeldbetrag von Fr. 2'461.85, den die Beschwerdeführerin im Moment ihrer Festnahme auf sich trug, als Indiz für ihre Tatbeteiligung wertet. Auch wenn dieser Geldbetrag, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, anders als die im Schlafzimmer sichergestellten Geldbeträge nicht fein säuberlich gebündelt war, durfte die Vorinstanz diesen Umstand willkürfrei als konkretes Verdachtsmoment werten. Daran ändert auch der zusätzliche Einwand der Beschwerdeführerin nichts, das Bargeld stamme aus den Einnahmen, die sie am Tag ihrer Festnahme mit ihrer Tätigkeit im familiären Reinigungsunternehmen erwirtschaftet habe, hält die Vorinstanz insoweit doch nachvollziehbar fest, nach dem aktuellen Ermittlungsstand seien ihre Tageseinkünfte in bar viel tiefer gewesen. 
 
3.6. Zusammengefasst nennt die Vorinstanz mehrere konkrete Verdachtsmomente, die zum aktuell noch sehr frühen Stand der Ermittlungen auf eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin an den "Falso Polizia"-Betrugshandlungen hindeuten. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Tatvorwürfe des Betrugs (Art. 146 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und allenfalls der Hehlerei (Art. 160 StGB) bejaht hat.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Bejahung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr. 
 
4.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1 je mit Hinweisen).  
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.4). 
 
4.2. In Anbetracht der Tatsache, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann erst seit knapp zwei Monaten andauert, sind die Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr nicht übermässig hoch anzusetzen. Die Vorinstanz bejaht diese und führt zur Begründung aus, angesichts des noch frühen Verfahrensstands drängten sich offenkundig weitere Untersuchungshandlungen auf, um alle in die "Falso-Polizia"-Betrüge involvierten Personen und deren Tatbeiträge, wozu auch jene der Beschwerdeführerin gehörten, zu ermitteln sowie weitere Geschädigte ausfindig zu machen. Weiter seien die noch unbekannten Geldflüsse und allenfalls weitere versteckte und mühelos zu beseitigende Deliktserlöse in bar zu eruieren. Konkrete Erkenntnisse in Bezug auf die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie deren wirtschaftlichen Verhältnisse erhofften sich die Strafverfolgungsbehörden insoweit aus der Auswertung der sichergestellten elektronischen Datenträger, der Erhebung der Randdaten sowie der Auswertung der Mietverträge und der Boarding-Pässe des Ehepaars. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bisher kooperativ verhalten habe, bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass sie in Freiheit versuchen könnte, zu kolludieren. So wäre es ihr gemäss der Vorinstanz ein Leichtes, derzeit noch unbekannte Tatbeteiligte über den Kenntnisstand der Ermittlungsbehörden zu informieren und diese zu motivieren, ihren Tatbeitrag zu verneinen und die Schuld vollumfänglich ihrem Ehemann anzulasten. Eine entsprechende Motivation zu Kollusionshandlungen leitet die Vorinstanz einerseits aus der bereits sichergestellten hohen mutmasslichen Deliktssumme und der damit verbundenen drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe ab. Andererseits stellten die beiden betreuungsbedürftigen Kinder im Alter von sieben und neun Jahren ebenfalls einen beträchtlichen Anreiz dar um eine drohende mehrjährige Freiheitsstrafe abzuwenden, indem sie ihre eigene Beteiligung an den untersuchten Tathandlungen zu verschleiern versuche.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie vorstehend ausgeführt, besteht aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin in die "Falso-Polizia"-Betrüge involviert gewesen sein könnte. Insoweit verfolgt die Staatsanwaltschaft gemäss den unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz zudem konkrete Ermittlungsansätze. Ausgehend von diesem aktuellen Stand der Untersuchung erscheint es, entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin, ohne Weiteres plausibel, dass durch die schrittweise erfolgende Auswertung der elektronischen Datenträgern, der Erhebung der Randdaten, der Prüfung der Boarding-Pässe neue Beweismittel und Sachumstände ermittelt werden können, welche die Staatsanwaltschaft dem Ehepaar in Befragungen vorhalten will, ohne dass sie sich vorhergehend absprechen können.  
 
4.3.2. Angesichts der noch sehr kurzen Verfahrensdauer vermögen die Strafverfolgungsbehörden die Dimensionen der deliktischen Handlungen sodann naturgemäss noch nicht abschliessend zu überblicken. Im Zentrum der laufenden Ermittlungen steht gemäss den Feststellungen der Vorinstanz aktuell namentlich die Beantwortung der Frage, welche Rolle die Beschwerdeführerin bei den betrügerischen Handlungen innehatte und ob noch weitere Personen an den "Falso-Polizia"-Betrügen beteiligt waren. Den ungetrübten Aussagen von allfälligen tatbeteiligten Drittpersonen kommt dabei gerade in Bezug auf die Aufklärung der tatsächlichen Tatbeiträge der Beschwerdeführerin ein hoher Stellenwert zu. Es muss den Strafverfolgungsbehörden daher möglich sein, in der Anfangsphase der Untersuchung alle in die Abläufe der betrügerischen Handlungen involvierten Personen aufzuspüren, ohne dass die Beschwerdeführerin diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann. Dasselbe gilt in Bezug auf die Aufklärung der Geldflüsse der Betrugshandlungen. Wie die Vorinstanz plausibel ausführt, wäre es der Beschwerdeführerin ein Leichtes, allfällige weitere aus den Betrugshandlungen stammende Bargeldbeträge zu beseitigen. Ausgehend von den genannten Verdachtsmomenten verletzt es deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, im Falle einer Haftentlassung bestehe die ernsthafte und konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin versuchen könnte, sich mit der mutmasslich nur ihr und ihrem Ehemann abschliessend bekannten Mittäterschaft abzusprechen oder mit deren Hilfe allfällige noch vorhandenen Deliktserlös zu beseitigen. Daran ändert auch der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin nichts, es bestünden keine Hinweise auf weitere Tatbeteiligten. Vielmehr durfte die Vorinstanz bereits aufgrund des vorgängig zur Festnahme des Ehemannes verhafteten Geldkuriers willkürfrei auf das Vorhandensein von weiteren Mittätern schliessen.  
 
4.3.3. Nicht zielführend ist die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe wegen ihrer beiden betreuungsbedürftigen Kinder gar keinen Anreiz zu kolludieren. Angesichts der bereits sichergestellten mutmasslichen hohen Deliktsumme droht der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Wenn die Vorinstanz diesen Umstand dahingehend wertet, dass die Beschwerdeführerin namentlich mit Blick auf die Sicherstellung der Betreuung ihrer Kinder einen erheblichen Anreiz habe, kolludierend auf die Strafuntersuchung einzuwirken um die ihr drohende Freiheitsstrafe abzuwenden, ist dies nicht unhaltbar. Zum aktuell noch sehr frühen Stand der Ermittlungen vermag daran auch das bisher kooperative Verhalten der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, lässt dies doch den Kollusionsanreiz im Falle einer Haftentlassung nicht dahinfallen und scheint die Kooperationsbereitsschaft primär ihrem Wunsch auf eine sofortige Rückkehr zu ihren Kindern geschuldet zu sein.  
 
4.3.4. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem bundesgerichtlichen Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 (E. 3.4). Anders als vorliegend lagen diesem Entscheid nicht komplexe Vermögensdelikte mit einer hohen Schadenssumme zugrunde, sondern war ein überschaubares Gewaltdelikt mit wenigen Verfahrensbeteiligten zu beurteilen. Die Möglichkeiten, kolludierend auf die Ermittlungshandlungen einzuwirken, waren für den damaligen Beschuldigten damit naturgemäss deutlich geringer, als sie es für die Beschwerdeführerin sind. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren stand die Strafuntersuchung zudem kurz vor dem Abschluss, da alle relevanten Beweismittel, abgesehen von der Auswertung eines sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefons, bereits erhoben waren (a.a.O., E. 3.4).  
 
4.4. Zusammengefasst ging die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht davon aus, es sei ernsthaft zu befürchten, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Haftentlassung versuchen, mutmassliche Mittäter in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen oder deliktisch erwirtschaftete Geldbeträge zu beseitigen, um ihre eigene Tatbeteiligung zu verschleiern und auf diesem Weg die Strafuntersuchung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO somit rechtskonform bejaht.  
 
5.  
 
5.1. Die Haftanordnung erweist sich auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit bald zwei Monaten in Haft. Im Falle einer Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der untersuchten weiteren Delikte droht ihr angesichts der hohen Deliktssumme eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die bisher ausgestandene Haftdauer rückt damit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, weshalb der Beschwerdeführerin noch keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1).  
 
5.2. Angesichts der bereits sichergestellten hohen mutmasslichen Deliktssumme und des Schadenspotenzials des Phänomens der "Falschen-Polizei-Betrügen" besteht zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse an der ungestörten Sachverhaltsermittlung. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, überwiegt dieses gewichtige öffentliche Interesse zum aktuell noch sehr frühen Verfahrenszeitpunkt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Als unbegründet erweisen sich in diesem Zusammenhang die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre privaten Interessen, namentlich ihre Sorgen um das Wohl ihrer beiden betreuungsbedürftigen Kinder, nicht bzw. zu wenig stark berücksichtigt und die unvollständige Interessenabwägung stelle zudem eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich insoweit, dass die Vorinstanz eine für ein Haftverfahren äusserst detaillierte Interessenabwägung vorgenommen hat und dabei namentlich die Betreuungssituation der beiden Kinder einlässlich gewürdigt hat. Die entsprechenden Erwägungen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden (siehe angefochtener Beschluss E. 7). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, ein Gesuch um Haftbesuche durch ihre beiden betreuungsbedürftigen sieben- und neunjährigen Kinder zu stellen.  
 
5.3. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft, mit denen der dargelegten Kollusionsgefahr ausreichend begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit schliesslich den Umstand rügt, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft zeitlich nicht befristet habe, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO kann das Zwangsmassnahmengericht im ersten Haftanordnungs-entscheid eine zeitliche Befristung der Untersuchungshaft anordnen. Tut es dies - wie vorliegend - nicht, hat dies indes nicht zur Folge, dass die Untersuchungshaft unbegrenzt fortdauert, sondern beträgt die Haftfrist diesfalls höchstens drei Monate (Art. 227 Abs. 1 Satz 2 StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Fn. 77 zu Art. 226 StPO).  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn