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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_258/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2023 (TB220006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 1. September 2020 bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und machte geltend, diese hätten im Juli 2012 ihre Patientendaten verfälscht. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 7. Januar 2021, eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung an der Patientenakte von A.________ bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nicht an die Hand zu nehmen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 16. März 2021 eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde von A.________ ab. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 1. Juni 2021 mangels Legitimation und tauglicher Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteil 6B_495/2021 vom 1. Juni 2021). 
Mit Eingaben vom 22. Oktober, 11. November und 6. Dezember 2021 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat tätigen B.________, Staatsanwalt, sowie C.________, ehemalige Leitende Staatsanwältin, wegen Urkundenfälschung im Amt. Sie wirft diesen vor, Dispositiv-Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2021 falsch formuliert zu haben, indem sie festhielten, dass die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen werde. Es habe sich nicht um solche zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur gehandelt. Weiter sei in den Erwägungen der Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise festgehalten worden, dass der Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich keinen Urkundencharakter habe. Des Weiteren habe B.________ auch in späteren an sie gerichteten Briefen falsche Behauptungen aufgestellt. 
 
B.  
Die mit der Angelegenheit befasste Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich ersuchte das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Januar 2022 um Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. 
Das Obergericht verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ und C.________ mit Beschluss vom 11. April 2023. 
 
C.  
A.________ gelangt am 8. Mai 2023 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von B.________ und C.________. Zudem verlangt sie die Feststellung, dass der angefochtene Beschluss des Obergerichts willkürlich sei, ihr rechtlich geschütztes Interesse verletze, als vernünftige und vertrauenswürdige Person aufgefasst zu werden sowie eine Rechtsverzögerung darstelle. 
B.________, C.________, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergerichts verzichteten auf eine Vernehmlassung. A.________ reichte zwei weitere Stellungnahmen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid betreffend die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1C_107/2023 vom 12. Februar 2024 E. 1.1).  
 
1.2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ihre Strafanzeige kann aufgrund des angefochtenen Beschlusses nicht mehr weiter behandelt werden. Insofern ist sie zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten.  
 
1.4. Nicht einzutreten ist auf die in der Beschwerde gestellten Feststellungsbegehren. Solche sind zu Leistungsbegehren subsidiär und nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6; 141 II 113 E. 1.7; Urteil 1C_290/2023 vom 9. April 2024 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin verlangt in der Hauptsache sinngemäss die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2. Ein Feststellungsinteresse, das über das Interesse an der Gutheissung dieses Gestaltungsbegehrens hinausgeht, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht erkennbar.  
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist mit den Anträgen und der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; Urteil 1C_481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist und nach Abschluss des Schriftenwechsels am 10. August und 29. November 2023 zwei weitere unaufgeforderte Eingaben mit zusätzlichen Anträgen, Unterlagen und neuen Tatsachenbehauptungen ein. Eine Veranlassung dazu bestand angesichts des Verzichts der übrigen Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmlassung nicht. Insofern handelt es sich bei den nachträglichen Eingaben samt Beilagen um unzulässige Ergänzungen der Beschwerdebegründung, die nicht zu berücksichtigen sind. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss diverse Vorbringen ihrerseits nicht berücksichtigt. Insbesondere habe es ihren Ausführungen in der Eingabe vom 31. Januar 2022 zur Bedeutung ihrer Betroffenheit aufgrund vorenthaltener Gehörsgarantien durch die Staatsanwaltschaft keine Rechnung getragen. Dadurch habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), die Pflicht zur Verwirklichung von Grundrechten (Art. 35 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt. 
Soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. E. 3.1 hiervor), erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin konnte sich vorliegend ohne Weiteres ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zu verneinen. Dementsprechend erweist sich auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Verwirklichung von Grundrechten (Art. 35 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt, als unbegründet. 
 
5.  
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Obergericht die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen ohne Verletzung von Bundesrecht verweigern durfte. 
 
5.1. Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Fortsetzung eines schon eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB werden Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen (Abs. 1), oder vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen (Abs. 2), mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.  
Nach der Rechtsprechung schützt Art. 317 StGB nicht nur das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Echtheit der Urkunden, sondern auch das besondere Vertrauen, das sie den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt, und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten (vgl. BGE 147 IV 269 E. 3.3; 95 IV 113 E. 2b; 81 IV 285 E. 1.3). Die Tathandlungen gemäss Art. 317 Ziff. 1 StGB entsprechen der Urkundenfälschung im engeren Sinn (Abs. 1) und der Falschbeurkundung (Abs. 2) gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGE 131 I 125 E. 4.1; 117 IV 286 E. 6b). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; Urteil 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.2). 
In subjektiver Hinsicht verlangt die Urkundenfälschung im Amt - anders als die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB - keine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Es genügt der Vorsatz hinsichtlich des tatbestandsmässigen Verhaltens. Doch muss der Täter mit dem Willen zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Die Täuschungsabsicht ergibt sich aus dem Willen des Täters, die Urkunden als echt oder wahr zu verwenden (Urteil 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 9.4, nicht publ. in: 135 IV 198; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 317 StGB). Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 216 E. 4 mit Hinweis). Der Täter muss eine Täuschung im Rechtsverkehr bezwecken oder zumindest in Kauf nehmen (BGE 100 IV 180 E. 3a). Das Delikt ist bereits mit dem Inverkehrbringen der unechten Urkunden vollendet (vgl. BGE 113 IV 77 E. 4; zum Ganzen: Urteile 1C_598/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.3; 1C_587/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3). 
 
5.3. Art. 317 Ziff. 2 StGB hat per 1. Juli 2023 eine Revision erfahren. Während die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt vor der Revision mit Busse bedroht war, wird diese neu mit einer Geldstrafe sanktioniert (AS 2023 259). Der genannte Straftatbestand ist also nicht mehr als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet (vgl. Art. 10 Abs. 3 und Art. 103 StGB). Im Gegensatz zur Gesetzeslage vor der Revision käme somit nach neuem Recht auch für die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt nunmehr ein Ermächtigungsverfahren in Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG/ZH).  
Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. April 2023 und wurde demnach noch unter Geltung des alten Art. 317 Ziff. 2 StGB gefällt. Nach dem damals geltendem Recht war somit keine Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt erforderlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung auf eine vorsätzliche Tatbegehung beschränkte. Was die Anwendung des neuen Rechts im bundesgerichtlichen Verfahren anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Ermächtigungsverfahren um ein Verwaltungsverfahren handelt (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_402/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.1). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten (mangels anderslautenden übergangsrechtlichen Regelungen) grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 243 E. 11.1, 263 E. 6 f.). Solche zwingenden Gründe sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist auch im vorliegenden Verfahren auf Art. 317 Ziff. 2 StGB abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids dargestellt hat. Dementsprechend besteht für die fahrlässige Urkundenfälschung im Amt kein Ermächtigungserfordernis. 
 
5.4. Zusammengefasst wirft die Beschwerdeführerin den angezeigten Personen vor, in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2021 sowie zwei Schreiben vom 15. und 24. Juni 2021 falsche Tatsachen behauptet zu haben. Namentlich seien die Feststellungen, es handle sich bei einer Patientenakte um keine Urkunde und es würden allenfalls zivile anstatt öffentlich-rechtliche Ansprüche vorliegen, falsch. Es sei davon auszugehen, die angezeigten Personen hätten die Behauptung falscher Sachverhalte bewusst in Kauf genommen, um eine Beweisprüfung des individuellen Falles vermeiden zu können, um die Mitarbeitenden der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu begünstigen. Dies ergebe sich einerseits aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Polizei und der Staatsanwaltschaft und liege überdies nahe, weil aufgrund arbeitsmässiger Schnittmengen, insbesondere im Bereich forensische Psychiatrie, kollegiale Beziehungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich bestünden.  
 
5.5. Das Obergericht legt im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar dar, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Personen nicht erfüllt sind (s. E. 5 des angefochtenen Entscheids). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Demgegenüber sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin teilweise weitschweifig und wiederholend. Dabei setzt sie sich nur beschränkt mit dem angefochtenen Beschluss auseinander, sondern versucht über weite Strecken erneut aufzuzeigen, die durch die angezeigten Personen erlassene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend das Strafverfahren gegen Mitarbeitende der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich sei unzutreffend und die Staatsanwaltschaft habe diverse Beweismittel nicht berücksichtigt bzw. "beiseitegeschafft". Die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern konnte durch die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beanstandet werden. Davon hat die Beschwerdeführerin denn auch Gebrauch gemacht; ihre Beschwerde wurde indes vom Obergericht abgewiesen und auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundegericht nicht ein. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2021 ist daher nicht weiter einzugehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht keinen hinreichenden Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung durch den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 annimmt, allein weil die Staatsanwaltschaft eine bestimmte Rechtsauffassung vertrat und nicht wunschgemäss im Sinne der Beschwerdeführerin aktiv wurde. Nicht ersichtlich ist sodann, inwieweit den Schreiben vom 15. und 24. Juni 2021 des Beschwerdegegners 1 mit Blick auf Art. 317 StGB eine strafrechtliche Bedeutung zukommen soll. Dieser wiederholt darin lediglich die Gründe für die Nichtanhandnahmeverfügung und weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin vermag des Weiteren nicht plausibel darzulegen, welches Motiv der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 gehabt haben sollten, falsche Tatsachen zu beurkunden, um die angezeigten Mitarbeitenden der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu begünstigen. Insbesondere kein solches Motiv ist im vorgebrachten Umstand zu sehen, dass im Bereich der forensischen Psychiatrie Schnittmengen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich bestünden. Wie die Beschwerdeführerin selbst festhält, handelt es sich dabei um eine strukturell bedingte Zusammenarbeit und es kann daraus nicht abgeleitet werden, die Staatsanwaltschaft würde Mitarbeitende der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich begünstigen bzw. vor einer Strafverfolgung bewahren wollen. Ebenso wenig kann ein Wille zur Täuschung des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 aus der von der Beschwerdeführerin erwähnten E-Mail-Korrespondenz zwischen der Polizei und Staatsanwaltschaft, worin das bisherige Verfahren zusammengefasst wird, abgeleitet werden. Insofern kann auch offenbleiben, ob das letztgenannte Beweismittel vor dem Hintergrund des Novenverbots von Art. 99 BGG überhaupt berücksichtigt werden könnte (vgl. E. 3.3 hiervor).  
Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie minimale Hinweise auf eine vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) verneinte und die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 verweigerte. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben sich nicht vernehmen lassen. Sie haben daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen