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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_455/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Interessenkollision; Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 1. März 2024 (UP240004-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen schwerer Geldwäscherei, Begünstigung, Urkundenfälschung etc. Am 24. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung, da bei Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz ein Interessenkonflikt vorliege. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 entliess die Oberstaatsanwaltschaft Theodor Georg Seitz als amtlichen Verteidiger von A.________ mit Wirkung auf den 15. Januar 2024. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 1. März 2024 abwies. 
Mit Eingabe vom 19. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz sei wieder als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wechsel der amtlichen Verteidigung. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 f. BGG grundsätzlich offen. Dementsprechend verbleibt für die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (siehe Art. 113 BGG), weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 
Die angefochtene Verfügung, welche das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Gegen derartige andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Er legt nicht dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. 
Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesst der blosse Umstand, dass es sich beim Offizialverteidiger nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Angeschuldigten handelt, eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Dass die Vorinstanz den amtlichen Verteidiger aufgrund einer unzulässigen Mehrfachvertretung entlassen hat, stellt unter den gegebenen Umständen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Da nach dem Gesagten ein solcher Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier