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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_16/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 9. November 2022 (VB.2022.00368). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A. A.________ (geb. 1953) ist slowakisch-nordmazedonischer Doppelbürger und reiste am 21. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er bei seinem hier ansässigen Sohn C.________ Wohnsitz nahm. Gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen erhielt er im August 2013 zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und im Mai 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Im November 2016 reiste seine ebenfalls aus Nordmazedonien stammende Ehegattin B.________ (geb. 1956) in die Schweiz ein; ihr wurde im April 2017 gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.  
Ab Mitte November 2014 bezog A.________ Taggelder der Arbeitslosenversicherung und ab März 2017 vorzeitig eine AHV-Altersrente. Im Oktober 2018 wurden A.________ und B.________ rückwirkend auf Juni 2018 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zugesprochen. 
Per 1. Oktober 2020 nahm A.________ eine Erwerbstätigkeit als Kurier- und Warentransportfahrer im Pensum von 25-30% auf. 
 
A.a. Am 7. Juni 2019 respektive erneut am 20. Juli 2020 gewährte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ und B.________ das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 verweigerte das Migrationsamt dem Ehepaar die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, weil A.________ seit August 2014 kaum mehr arbeitstätig gewesen sei und seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus Renten und Zusatzleistungen finanziere. Die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit als Kurier- und Warentransportfahrer sei untergeordnet und unwesentlich, und er habe hierdurch seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt.  
Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 19. Mai 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2022). 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2023 gelangen A.________ und B.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil vom 9. November 2022 sei aufzuheben und es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihnen die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu verlängern. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das SEM haben sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 erteilte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführenden verfügen aufgrund der slowakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) potentiell über einen Aufenthaltsanspruch, zumal sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer beruft, woraus die Beschwerdeführerin ihrerseits einen Aufenthaltsanspruch als Familienangehörige aus Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ableiten könnte. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). 
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2022 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführenden sind überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.  
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). 
 
3.1. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999) bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Neuere Entscheide des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.3; 141 II 1 E. 2.2.3). Der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer muss demgemäss (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringen und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhalten (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; 131 II 339 E. 3). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und - in einer Gesamtbewertung - allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EuGH).  
 
3.2. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert ein Vertragsausländer bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar seinen Arbeitnehmerstatus und damit sein Aufenthaltsrecht. Ein Vertragsausländer kann diesen Status aber verlieren, wenn er entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ist der ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene Vertragsausländer 18 Monate arbeitslos geblieben und hat er seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ist praxisgemäss von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; Urteile 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1; 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Mit Art. 61a Abs. 4 AIG sollte diese Praxis zum FZA im nationalen Recht kodifiziert werden (BGE 147 II 1 E. 2.1.4; Urteile 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.4; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1 mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid folgende - für das Bundesgericht verbindliche (vorne E. 2.2) und unbestrittene - Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde: 
 
4.1. Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2013 kurzzeitig als Maler beziehungsweise Berufsarbeiter tätig. Ab November 2014 bezog er bis zu seiner Aussteuerung am 24. Mai 2016 Arbeitslosengeld. Mit Ausnahme eines zweiwöchigen Arbeitseinsatzes im August 2015 wies er ab März 2016 keine Arbeitsbemühungen nach und blieb ab Juni 2016 auch weiteren Beratungsgesprächen unentschuldigt fern. In der Folge meldete ihn das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) von der Arbeitsvermittlung ab. Unterlagen betreffend eine Anstellung per 15. Dezember 2016 als Aushilfe, die im Zusammenhang mit dem Nachzug der Beschwerdeführerin bei den Migrationsbehörden eingereicht wurden, weisen Auffälligkeiten auf, welche gemäss den kantonalen Vorinstanzen auf ein fingiertes oder jedenfalls lediglich zur Ermöglichung des Familiennachzugs eingegangenes Arbeitsverhältnis hinweisen (unter anderem waren die Vertragsunterlagen unvollständig, stimmte die auf den Lohnabrechnungen wiedergegebene Adresse der Arbeitgeberin nicht mit der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse überein, wurde die Quellensteuer nicht abgezogen, und wurden gemäss Kontoauszug der Ausgleichskasse auch keine AHV-Beiträge abgerechnet; zudem erfolgte der angebliche Stellenantritt lediglich zweieinhalb Monate vor der Frühpensionierung per März 2017).  
 
4.2. Ab März 2017 bezog der Beschwerdeführer (vorzeitig) eine AHV-Altersrente; seit Juni 2018 erhält er Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (vorne A.). Nachdem den Beschwerdeführenden aufgrund der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in Aussicht gestellt wurde, reichte der Beschwerdeführer - der zwischenzeitlich bereits das ordentliche Rentenalter erreicht hatte - einen unbefristeten Arbeitsvertrag und weitere Unterlagen ein, wonach er per 1. Oktober 2020 eine Anstellung im Minimalpensum von 25-30% als Kurier- und Warentransportfahrer aufgenommen habe, beziehungsweise seit dem 1. Januar 2021 im selben Stellenpensum als Taxifahrer tätig sei. Gemäss den eingereichten Steuererklärungen und Lohnabrechnungen erzielte der Beschwerdeführer von Oktober 2020 bis Ende Juni 2022 insgesamt einen Nettoverdienst von knapp Fr. 20'000.- beziehungsweise rund Fr. 950.- pro Monat, bei einem Arbeitspensum von durchschnittlich ca. 50 Stunden pro Monat resp. knapp 12 Wochenstunden.  
 
5.  
Umstritten ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsabkommens erfüllt. 
 
5.1. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen - der Bewilligungserteilung im Jahr 2013 zu Grunde liegenden - freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus zwischenzeitlich verloren hat. Konkret ist davon auszugehen, dass dieser spätestens sechs Monate nach seiner Aussteuerung per 24. Mai 2016, mithin am 24. November 2016, nicht mehr bestand (Art. 61a Abs. 4 AIG; vgl. dazu vorne E. 3.2 sowie das Urteil 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.5.1 f. mit Hinweisen). Die (angebliche) aushilfsweise Arbeitstätigkeit ab dem 15. Dezember 2016 vermag hieran nichts zu ändern: Der Schluss der Vorinstanz, die diesbezüglichen Ungereimtheiten würden auf ein fingiertes oder jedenfalls lediglich zur Ermöglichung des Familiennachzugs (der Beschwerdeführerin) eingegangenes Arbeitsverhältnis hinweisen, wird vor Bundesgericht nicht (substantiiert) bestritten. Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass die Anstellung als Aushilfe für einen sehr kurzen Zeitraum ab dem 15. Dezember 2016 angesichts der Frühpensionierung per März 2017 geeignet gewesen wäre, die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen.  
 
5.2. Fraglich ist somit (nur), ob die per 1. Oktober 2020 aufgenommene Tätigkeit als Kurier- und Warentransport- respektive Taxifahrer die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA wieder hat aufleben lassen. Dabei ist das konkrete Arbeitsverhältnis zu beurteilen.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer erzielt mit seiner Fahrtätigkeit ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 950.-- pro Monat bei durchschnittlich ca. 12 Arbeitsstunden pro Woche. Sowohl sein durchschnittliches Einkommen als auch sein Arbeitspensum sind als sehr tief einzustufen. Insbesondere im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten (das Paar bezieht ergänzend Renten- und Ergänzungsleistungen in der Höhe von knapp Fr. 3'000.--; Art. 105 Abs. 2 BGG) erscheint sie rein umfangmässig marginal. Auch wenn bei Vorliegen reeller Arbeitstätigkeit weder eine Teilzeitbeschäftigung noch ein Einkommen unter dem Existenzminimum die Arbeitnehmereigenschaft ausschliesst (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.3; bspw. das Urteil 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2.1), handelt es sich beim Arbeitspensum und bei der Höhe des Einkommens praxisgemäss um wesentliche Aspekte der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des FZA eingestuft werden kann (vgl. vorne E. 3.1). In jüngeren Urteilen hat das Bundesgericht die Arbeitnehmereigenschaft bei einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 900.-- verneint (vgl. das Urteil 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3), respektive andernorts ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. Fr. 1'000.- als äusserst gering bezeichnet ("extrêmement peu", vgl. Urteil 2C_289/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.4). Angesichts des tiefen Arbeitspensums handelt es sich beim Beschwerdeführer auch nicht um einen "working poor" (vgl. hierzu das Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.2.1).  
 
5.2.2. Sodann fällt vorliegend ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der vorliegend zu beurteilenden Erwerbstätigkeit bereits im Pensionsalter sowie unter dem direkten Druck des drohenden Bewilligungsentzugs und der Wegweisung aus der Schweiz befand. Dabei braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, ob die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach Eintritt des Pensionsalters einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (respektive in der Folge ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA) begründen kann, wie dies die Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtsprechung zum Verbleiberecht von selbstständig erwerbstätigen freizügigkeitsberechtigten Personen geltend machen (vgl. BGE 146 II 145 E. 3.2.6-3.2.11; betreffend unselbstständig Erwerbstätige auch das Urteil 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.2). Entscheidend ist nämlich, dass in jedem Fall eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen muss, was sich wiederum nach den Gesamtumständen des konkreten Arbeitsverhältnisses bestimmt (vgl. auch BGE 146 II 145 E. 3.2.12).  
Hierbei durfte die Vorinstanz wie gesehen (mit-) berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die zu beurteilende Erwerbstätigkeit über drei Jahre nach seiner (Früh-) pensionierung und erst unter dem direkten Druck der drohenden Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung - das Migrationsamt gewährte das (zweite) rechtliche Gehör im Juli 2020, woraufhin der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per Oktober 2020 eingegangen ist - aufgenommen hat. Insgesamt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht die Aufnahme einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA bezweckte. 
 
5.2.3. Bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung des vorliegend zu beurteilenden Arbeitsverhältnis ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorne E. 3) nicht von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne auszugehen. Die Vorinstanz verletzte die Bestimmungen des FZA nicht, indem sie ihm kein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA zuerkannte.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext eine Altersdiskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) geltend: Der Einbezug seines Alters bei der Beurteilung seiner Arbeitnehmereigenschaft stelle im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern eine diskriminierende Ungleichbehandlung dar.  
 
5.3.1. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Das Diskriminierungsverbot schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet vielmehr den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.3; 136 I 297 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1). Die Hürde für die Rechtfertigung einer unter Art. 8 Abs. 2 BV fallenden Unterscheidung liegt dabei je nach dem verwendeten verpönten Merkmal höher oder tiefer, jedenfalls aber höher als bei einer einfachen Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 147 I 1 E. 5.2; 138 I 217 E. 3.3.5 mit Hinweis; Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 5.1).  
 
5.3.2. In der vorliegenden Konstellation ist eine Altersdiskriminierung ohne Weiteres zu verneinen. Zunächst steht es der Gesetzgebung offen, im Bereich des Migrationsrechts Verträge zu schliessen und einzelne Gruppen zu privilegieren, wie etwa Arbeitnehmer im Rahmen des FZA. Zwar mag sich sodann eine gewisse Ungleichbehandlung daraus ergeben, dass bei Personen im Rentenalter ein (etwas) strengerer Massstab an das Vorliegen einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gestellt wird. Gleichzeitig bestehen für diese Ungleichbehandlung aber offenkundig vernünftige Gründe, zumal - wie auch die Vorinstanz in ihrem Urteil begründet - bei Personen in höherem Alter wenigstens mittelfristig eine Reduktion oder gar Aufgabe der Erwerbstätigkeit eher zu erwarten ist als bei jüngeren Personen (vgl. auch BGE 147 I 1 E. 5.3). Dies gilt insbesondere im Fall des Beschwerdeführers, der sich bereits hat (früh-) pensionieren lassen, und mehrere Jahre nach der Frühpensionierung (unter dem Druck des Widerrufsverfahrens) wieder eine relativ geringfügige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Eine (geringfügige) Ungleichbehandlung in Bezug auf den bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft anzuwendenden Massstab lässt sich zudem dadurch rechtfertigen, dass Personen im Rentenalter andernfalls über die Aufnahme einer einjährigen, relativ geringfügigen Erwerbstätigkeit und ein daran anschliessendes Verbleiberecht (Art. 4 Anhang I FZA) einen dauerhaften erwerbslosen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz begründen und damit die unter anderem auf Rentnerinnen und Rentner ausgerichtete Bestimmung von Art. 24 Anhang I FZA, die ihrerseits ausreichende finanzielle Mittel voraussetzt, umgehen könnten. Der strengere Massstab dient in diesem Sinne der Durchsetzung des Zwecks des Freizügigkeitsabkommens respektive des darin vorgesehenen Systems der Freizügigkeitsrechte. Um diese zu gewährleisten, erweist sich der strengere Massstab zudem als verhältnismässig, zumal er hierfür geeignet und erforderlich erscheint, und die daran bestehenden öffentlichen Interessen die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen.  
 
5.3.3. Nach dem Gesagten ist auch die geltend gemachte altersbedingte Diskriminierung zu verneinen. Das angefochtene Urteil verletzt Art. 8 Abs. 2 BV nicht.  
 
5.4. Nachdem die Vorinstanz ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA zu Recht verneinte, sind auch die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA (vgl. dazu die Urteile 2C_395/2023 vom 7. November 2023 E. 4.2.2 und 4.3.1; 2C_485/2022 vom 19. August 2022 E. 6.3.4; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 5; 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5) offensichtlich nicht erfüllt. Dasselbe gilt für einen allfälligen Aufenthaltsanspruch ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA, zumal die Beschwerdeführenden Ergänzungsleistungen zur Altersrente beziehen und somit nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I lit. a FZA verfügen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1; 2C_168/2021 vom 23. November 2021 E. 4.3.3; 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10).  
 
5.5. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer somit über kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin ihrerseits kann sich entsprechend auch nicht auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch aus Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen.  
Auf weitere rechtliche Grundlagen für ein Aufenthaltsrecht berufen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. 
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12.06.2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler