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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_426/2024  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
c/o B.C.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Konkursamt Küsnacht, 
Kohlrainstrasse 10, Postfach 428, 8700 Küsnacht. 
 
Gegenstand 
Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Juni 2024 (PS240052-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 15. September 2023 gelangte das Konkursamt Küsnacht im Konkurs von D.C.________ an die Bank G.________ und ersuchte sie, die Konten, an welchen der Konkursit als wirtschaftlich Berechtigter gelte, zu sperren, wobei es zwei Konten (lautend auf die H.________ Inc.) genau bezeichnete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der H.________ Inc., vertreten durch D.C.________, vom 24. Oktober 2023 trat das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 9. Februar 2024 nicht ein (Verfahren CB230032-G). 
Am 14. Februar 2024 reichte die A.________ AG (Beschwerdeführerin), vertreten durch B.C.________, beim Bezirksgericht Meilen Beschwerde gegen die Kontosperre ein. Mit Beschluss vom 15. März 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.C.________, am 21. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 12. Juni 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.C.________, am 29. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Bezirksgericht war auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Das Obergericht hat Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Auskunft des Konkursbeamten und zur Arbeits- und Prozessunfähigkeit von D.C.________ ab Oktober 2023 als unzulässige Noven erachtet. Die Beschwerdeführerin habe spätestens am 23. Oktober 2023 durch das Mitglied ihres Verwaltungsrates, D.C.________, Kenntnis von der angefochtenen Verfügung des Konkursamts erhalten. D.C.________ habe noch bis im Januar 2024 für die Beschwerdeführerin Eingaben eingereicht und im Februar 2024 auch den Entscheid im Verfahren CB230032-G entgegengenommen. Entsprechend sei die Beschwerde vom 14. Februar 2024 an das Bezirksgericht zu spät erfolgt. 
 
4.  
Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, das Wissen von D.C.________ dürfe nicht angerechnet werden, womit die Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei. D.C.________ sei der Konkursschuldner, womit ein Interessenkonflikt bestehe. Zudem sei er seit September 2023 krank geschrieben, was der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bekannt sei. Die von den Vorinstanzen aufgeführten Argumente beruhten auf überspitztem Formalismus. 
Der Einwand des angeblichen Interessenkonflikts ist neu. Es fehlt an der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern angebliches Wissen der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und entsprechende Arztzeugnisse für das Verfahren im Kanton Zürich erheblich sein sollen. Ohnehin bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass D.C.________ trotz angeblicher Krankschreibung im massgeblichen Zeitraum Verfahren (unter anderem für die Beschwerdeführerin) führen konnte (vgl. oben E. 1 und 3). Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin zur H.________ Inc. und zu einer Abtretungserklärung. Dies war jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht in überspitzten Formalismus verfallen sein soll bzw. überspitzten Formalismus des Bezirksgerichts geschützt haben soll. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg