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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_368/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024 (IV.2024.00218). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensbeschlüssen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin versuchte vor dem kantonalen Gericht mit Eingabe vom 14. April 2024 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2020 zu thematisieren. Diesem Ansinnen stellte das kantonale Gericht mit Beschluss vom 13. Mai 2024 die Rechtskraft der Verfügung entgegen. Es hielt dazu weiter fest, soweit die Beschwerdeführerin inhaltlich um eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ersuche, sei hierfür die Beschwerdegegnerin zuständig. Es werde daher die Eingabe vom 14. April 2024 nach Eintritt der Rechtskraft des Nicheintretensbeschlusses an die Beschwerdegegnerin zur Entgegennahme als Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 26. Mai 2020 überweisen. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 23. Juni 2024 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, ohne dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) beruhen und die gestützt darauf ergangenen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehensablauf zu schildern und - wie bereits vor Vorinstanz - diverse Abklärungen zu fordern, reicht nicht aus. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Mit Blick auf die leichtsinnige Beschwerdeführung (erneute Beschwerdeerhebung auf ein vorinstanzliches Nichteintreten mit Überweisung ohne jedweden Bezug darauf [vgl. Urteil 8C_179/2022 vom 24. März 2022]) steht ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Frage (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. den Hinweis im Urteil 8C_744/2023 vom 30. November 2023 E. 6). 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel