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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_145/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Amt für Veterinärwesen, Herrengasse 1, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Tierquälerei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. November 2023 (SK 21 538). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ mit Urteil vom 25. Juni 2021 der mehrfachen vorsätzlichen Tierquälerei, begangen vom 20. Juli bis am 7. September 2018 durch Vernachlässigung des Wohlergehens des Ponys B.________ durch Nichtbeachtung der ärztlichen Anweisungen zur Behandlung von Hufrehe sowie durch Vernachlässigung des Wohlergehens einer Ziege durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls, und der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung gegen das Tierschutzgesetz, begangen vom 20. Juli bis am 7. September 2018 durch Haltung von Tieren in Gehegen mit Verletzungsgefahren und fehlende Registrierung von sechs Equiden innerhalb der vorgeschriebenen Frist, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 100.--. Auf den Widerruf der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. Juli 2017 gegenüber A.________ ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- verzichtete es. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 30. November 2023 das erstinstanzliche Urteil, soweit angefochten. 
 
C.  
A.________ gelangt gegen das Urteil vom 30. November 2023 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, wobei er sinngemäss beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. 
 
D.  
Die Vorinstanz und das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET), welchem gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Bern vom 16. Juni 1997 (KLwG/BE; BSG 910.1) und Art. 4a Abs. 1 der Verordnung des Kantons Berns vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde (THV/BE; BSG 916.812) ebenfalls Parteistellung zukommt, verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Tierschutzgesetz und die vom Regionalgericht dafür ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 100.-- hat der Beschwerdeführer mit seiner Berufung nicht angefochten (vgl. angefochtenes Urteil E. I.5.3 S. 5). Nicht einzutreten ist auf seine Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) daher, soweit er sich vor Bundesgericht gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Tierschutzgesetz wendet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, er sei kein Tierquäler. Er sei seit 30 Jahren Inhaber des Tierparks C.________ und nehme seit jeher vernachlässigte, kranke und verletzte Tiere auf. Den Tierpark C.________ unterhalte er mit Spenden sowie mit seiner Rente und derjenigen seiner Frau. Die Tierärztin habe vor Obergericht falsch bzw. widersprüchlich ausgesagt und bewusst Wichtiges ausgelassen, was ihm zugute gekommen wäre. Er habe bezüglich des Ponys monatelang zugeschaut und gemacht, was sie gewollt habe. Als nie Besserung eingetreten sei, habe er sich an renommierten Stellen ausführlich selbst informiert und den Spezialisten Dr. med. vet. D.________ beigezogen, der angegeben habe, der Vorgänger habe alles falsch gemacht. Er habe das Pony bereits krank übernommen. Er sei es gewesen, der einen Tierarzt gerufen habe, um dem Pony seine Schmerzen zu lindern, und der auch die Tierarztkosten übernommen habe. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einvernahme von Dr. med. vet. D.________ zu Unrecht abgewiesen. Die Aussagen der Tierärztin enthielten auch bezüglich der Ziege Widersprüche. Räude sei eine ekelhafte Krankheit, aber behandelbar. Je nach Zeitpunkt der Behandlung sehe die Krankheit gerade noch "gruselig" aus. Es gehe vorliegend nicht um Tiere, sondern man möge ihn nicht, da er, wenn es um das Wohl eines Tieres gehe, nicht zu allem blind ja sage und weitere Meinungen einhole. Dies sei sein Recht, besonders nach sehr langem, erfolglosem Behandeln.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.  
Mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist. 
 
2.2.2. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1).  
Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). 
Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4.1). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom Tierarzt Dr. med. vet. E.________ am 14. März 2018 angewiesen wurde, das an Hufrehe leidende Pony B.________ an allen vier Gliedmassen mit einem Hufrehebeschlag beschlagen zu lassen. Der Beschwerdeführer leistete der Anweisung zunächst Folge. Später liess er den Hufrehebeschlag jedoch wieder entfernen, ohne zuvor mit einem Tierarzt Rücksprache genommen zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Hufrehebeschlag entfernen lassen, weil sich das Pony B.________ damit nicht wohl gefühlt habe, der Hufrehebeschlag gewackelt habe und das Pony beim Gehen gezittert habe. Am 6. Juli 2018 wurde der Tierarzt Dr. med. vet. E.________ erneut beigezogen. Vor Ort stellte dieser u.a. fest, dass sich das Pony keinen Schritt bewegen wollte, weshalb er es mit Schmerzmitteln versorgte. Kurz darauf benachrichtigte Dr. med. vet. E.________ den Veterinärdienst. Die Kontrolle durch das AVET fand am 20. Juli 2018 statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Beschwerdeführer vom AVET aufgefordert, die Hufe des Ponys tierärztlich untersuchen (röntgen) zu lassen und die Anweisungen des Tierarztes zu befolgen. Daraufhin liess der Beschwerdeführer das Pony B.________ am 27. Juli 2018 in der Tierklinik F.________ radiologisch untersuchen. Letztere stellte die Diagnose "chronische Hufrehe vorne und hinten" und ordnete einen adäquaten Hufrehebeschlag an. Der Aufforderung der Tierklinik, das Pony mit Hufeisen zu beschlagen, leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Stattdessen zog er dem Pony Hufschuhe an. Anlässlich des Besuchs auf dem Hof des Beschwerdeführers vom 22. August 2018 stellte med. vet. G.________ fest, dass das Pony wieder schlecht lief. Gemäss dem Behandlungsprotokoll der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. E.________ gab der Beschwerdeführer gegenüber med. vet. G.________ an, der Hufschmied werde am nächsten Tag vorbeikommen. Die Nachkontrolle durch das AVET fand am 7. September 2018 statt. Anlässlich dieser Kontrolle wies das Pony nach wie vor keine (weder vorne noch hinten) Hufrehebeschläge auf. Der Beschwerdeführer liess das Pony erst in der Folge an den vorderen Hufen beschlagen. Auch die Blutegeltherapie fand nach dem 7. September 2018 statt.  
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung von Dr. med. vet. D.________ wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, dieser habe den Hof des Beschwerdeführers erst ab Frühling 2019 betreut, weshalb er nichts zur tierärztlichen Betreuung bzw. zur Befolgung von tierärztlichen Anweisungen in der Zeit vom 20. Juli bis am 7. September 2018 beitragen könne (angefochtenes Urteil E. I.3.3 S. 4; Akten Vorinstanz, pag. 306). 
 
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Behandlung mit einem Hufrehebeschlag sei aus tierärztlicher Sicht klar indiziert gewesen. Dies sei dem Beschwerdeführer sowohl durch Dr. med. vet. E.________ als auch durch die Tierklinik F.________ mitgeteilt worden. Hufschuhe oder eine Blutegeltherapie seien seitens der Tierärzte in der fraglichen Zeit kein Thema gewesen. Dr. med. vet. H.________ der Tierklinik F.________ habe den Beschwerdeführer am 27. Juli 2018 sehr spezifisch angewiesen, wie der adäquate Hufrehebeschlag auszusehen habe ("Stegeisen oder Umkehreisen oder Eisen mit ähnlicher Funktion; entweder Kleben oder Nageln mit möglichst wenig Nägeln [nur 2 pro Seite und möglichst weit kaudal]; wenn möglich Ledersohle mit weichem Polster"). Sowohl Dr. med. vet. E.________ als auch med. vet. G.________ hätten klare Anweisungen an den Beschwerdeführer erteilt. Später habe Dr. med. vet. H.________ dieselben Anweisungen gegeben. Die Tierärzte hätten eine konkrete Behandlungsstrategie verfolgt, dann aber die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer beenden müssen, da dieser die tierärztlichen Anweisungen nicht befolgt habe, sondern eigenmächtig andere Methoden angewandt habe. Gemäss med. vet. G.________ habe die Zusammenarbeit nicht funktioniert, es sei frustrierend gewesen, der Beschwerdeführer habe das Gefühl gehabt, alles besser zu wissen, manchmal habe er gerade etwas anderes gemacht, ohne dies abzusprechen, es sei chaotisch gewesen und man haben keine Strategie verfolgen können. Das von med. vet. G.________ geschilderte "chaotische" Verhalten des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass es dem Pony B.________ immer gleich schlecht oder zum Teil auch wieder schlechter gegangen sei. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe alles mit der Tierärztin besprochen und sie sei einverstanden gewesen, dass man die Hufeisen entferne bzw. dass man dem Pony nur vorne Hufeisen anlegen oder Hufschuhe anziehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Med. vet. G.________ habe im Gegenteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Hufeisen eigenmächtig entfernt, ohne Absprache mit ihr. Weiter habe sie mit nachvollziehbarer Begründung angegeben, dass sie und Dr. med. vet. E.________ der Meinung gewesen seien, dass Hufschuhe im Betrieb des Beschwerdeführers keine geeignete Lösung waren.  
 
2.3.3. In rechtlicher Hinsicht argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe - nachdem er dem Pony den Hufrehebeschlag im Nachgang zum 14. März 2018 ohne Rücksprache mit dem Tierarzt eigenmächtig entfernt habe - die tierärztliche Anweisung der Tierklinik F.________ vom 27. Juli 2018 bis zur Nachkontrolle vom 7. September 2019 [recte: 2018] nicht umgesetzt, sondern diesem eigenmächtig nur Hufschuhe angezogen (angefochtenes Urteil E. II.10.1.3 S. 16 und E. II.14 S. 20). Der Beschwerdeführer habe das kranke, an chronischer Hufrehe leidende Tier nicht unverzüglich gemäss den Anweisungen der Tierärzte professionell behandelt oder behandeln lassen. Indem er - entgegen den tierärztlichen Anweisungen/Empfehlungen - dem Pony die Hufrehebeschläge eigenmächtig entfernt und sich auch nach der Kontrolle durch das AVET über die klaren Anweisungen von Dr. med. vet. H.________, das Pony an allen vier Hufen zu beschlagen, hinweggesetzt habe, habe er es unterlassen, dem Pony diejenige Behandlung zukommen zu lassen, welche es damals dringend benötigt und nach tierärztlicher Sicht den Bedürfnissen des Tiers entsprochen bzw. zu einer Verbesserung der Gesundheit bzw. des Wohlergehens des Ponys geführt hätte. Durch das eigenmächtige Verhalten des Beschwerdeführers sei das Wohlergehen des Ponys beeinträchtigt und seine Würde missachtet worden. Die Nichtbeachtung der klaren tierärztlichen Anweisungen stelle eine Vernachlässigung dar. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sei ohne Weiteres erfüllt. Dem Beschwerdeführer seien die tierärztlichen Anweisungen bestens bekannt gewesen. Dennoch habe er sich eigenmächtig über diese hinweggesetzt und eigene, aus tierärztlicher Sicht im konkreten Fall nicht geeignete Behandlungsmethoden angewandt. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass das Pony B.________ in seinem Wohlergehen beeinträchtigt und dessen Würde missachtet werde. Der subjektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sei damit ebenfalls erfüllt (angefochtenes Urteil S. 20 f.).  
 
2.4. Bezüglich der Ziege wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe das an einem schwerwiegenden Räudebefall leidende Tier bis zur Tierschutzkontrolle vom 20. Juli 2018 nicht professionell durch einen Tierarzt behandeln lassen. Die Ziege sei aufgrund des Räudebefalls grossem Leid durch Juckreiz ausgesetzt gewesen. Die Ziege habe bereits länger unter der Krankheit Räudebefall gelitten. Dennoch sei sie nicht tierärztlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Ziege eigenmächtig mit Kernseife gebadet und mit Cremes behandelt. Indem er die Ziege mit eigenen Methoden behandelt habe, ohne einen Tierarzt beizuziehen, habe er das Wohlergehen der Ziege beeinträchtigt. Die medikamentöse Therapie habe, als sie dann auch tatsächlich angewendet worden sei, Anklang gefunden und die Spritze habe gewirkt. Die Fachliteratur betreffend die Krankheit Räude nenne verschiedene adäquate Behandlungsmethoden. Die Behandlung mit blosser "Kernseife" und "Cremes" gehöre nicht dazu (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, der kranken Ziege diejenige Behandlung zukomme zu lassen, welche aus tiermedizinischer Sicht indiziert gewesen wäre. Mithin habe er die Ziege vernachlässigt, indem er das kranke Tier nicht unverzüglich professionell behandelt oder behandeln lassen habe. Damit sei das Wohlergehen der Ziege beeinträchtigt und ihre Würde missachtet worden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich argumentiere, er habe das Tier behandelt und alles in seiner Macht Stehende versucht, dass es diesem besser gehe, könne dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe die Ziege einzig mit eigenen, nicht professionellen Behandlungsmethoden behandelt, welche gemäss Angaben der Tierärzte nichts genützt und offensichtlich auch zu keiner Verbesserung der Gesundheit der Ziege geführt hätten (angefochtenes Urteil E. II.15 S. 21). Er habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt und damit den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, begangen durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls (angefochtenes Urteil S. 22).  
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.5.2. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein könnte, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz stellt wesentlich auf die ihres Erachtens glaubhaften Aussagen der behandelnden Tierärztin med. vet. G.________ ab, welche im Berufungsverfahren als Zeugin einvernommen wurde. Bei med. vet. G.________ handelte es sich um eine Mitarbeiterin der Tierarztpraxis von Dr. med. vet. E.________. Die Vorinstanz erwägt, die Zeugin med. vet. G.________ habe sachliche, stimmige und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Ihre Aussagen würden zusammen mit den objektiven Beweismitteln (insb. mit den Behandlungsprotokollen und dem tierärztlichen Bericht der Tierklinik F.________ vom 27. Juli 2018) sowie den Aussagen von Dr. med. vet. E.________ übereinstimmen (angefochtenes Urteil S. 7).  
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers behauptete med. vet. G.________ anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenbefragung nicht, er habe "nie" das gemacht, was sie angeordnet habe. Sie relativierte den Vorwurf vielmehr, indem sie zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe gewisse Sachen umgesetzt; es sei nicht so, dass er gar keine Anweisungen befolgt habe. Med. vet. G.________ sagte auch nicht durchwegs zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Sie anerkannte im Gegenteil, dass der Beschwerdeführer das Pony bereits mit der Krankheit Hufrehe übernahm (Akten Vorinstanz, pag. 521 Zeile 43 ff.), dass es sich dabei um eine schwer zu behandelnde Krankheit handelt und es schwierig zu beurteilen sei, ob die Krankheit abgeklungen wäre, wenn die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer besser gewesen wäre (Akten Vorinstanz, pag. 521 Zeilen 34 ff.) bzw. dass die Krankheit auch immer schlimmer werden könne, wenn man alles richtig gemacht habe (Akten Vorinstanz, pag. 521 Zeilen 39 ff.). Aus ihren Aussagen ergibt sich zudem, dass die Tierärzte dem Pony in den akuten Phasen der Krankheit Schmerzmittel verabreichten (Akten Vorinstanz, pag. 520 Zeilen 10 ff.). Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Hufrehebeschläge hätten gewackelt, das Pony habe damit nicht gut laufen können und es habe gezittert, gab med. vet. G.________ an, das wisse sie nicht mehr genau; wenn die Beschläge gewackelt hätten, wäre es das normale Vorgehen gewesen, dies mit ihnen oder dem Hufschmied zu besprechen, statt die Beschläge einfach zu entfernen; es könne sein, dass es nicht gut gewesen sei; in der Medizin sei nicht immer alles schwarz oder weiss (Akten Vorinstanz, pag. 517 Zeilen 26 ff.). Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern med. vet. G.________ bezüglich der Behandlung des Ponys falsche Angaben gemacht haben könnte. Auf den pauschalen Vorwurf, med. vet. G.________ habe gelogen und Wichtiges ausgelassen, ist daher nicht einzutreten. 
Widersprüche sind entgegen der Kritik des Beschwerdeführers auch bezüglich der Ziege nicht ersichtlich. Med. vet. G.________ sagte zwar aus, sie habe beim Beschwerdeführer einmal eine Ziege wegen Räude behandelt. Auf den Vorhalt, der letzte Eintrag betreffend Räude im "KG-Auszug für Fakturierung" datiere vom 5. Mai 2017, bestätigte sie jedoch, dass sie demnach in der Zeit nach dem 5. Mai 2017 bis zum 21. Juli 2018 nichts mehr gemacht hätten (Akten Vorinstanz, pag. 520 Zeilen 21 ff.). 
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzliche Beweiswürdigung sind insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
2.6.  
 
2.6.1. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz als vorsätzliche Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Unbestritten ist gemäss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich des Ponys B.________ als auch der Ziege gewisse Behandlungsmethoden angewandt hat (angefochtenes Urteil E. II.7 S. 5). Die chronische Hufrehe ist eine nicht leicht behandelbare Krankheit. Dr. med. vet. E.________ gab an, die Krankheit Hufrehe sei eine undankbare Sache, weil es nicht viele Behandlungsmöglichkeiten gebe; zudem sei es schwierig zu beurteilen, wie schlimm die Krankheit für das Pferd im konkreten Fall sei (angefochtenes Urteil E. II.10.1.1 S. 12, erstinstanzliches Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe eigenmächtig und besserwisserisch gehandelt und die Anweisungen der beigezogenen Tierärzte nicht umgesetzt, insbesondere die zunächst angebrachten Hufrehebeschläge ohne Absprache mit den Tierärzten wieder entfernt bzw. durch den Hufschmied entfernen lassen, später den Anweisungen zur konkreten Beschaffenheit der Hufrehebeschläge keine Folge geleistet und dem Pony stattdessen Hufschuhe angezogen. Darin liegt jedoch noch keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG, da der erwähnte Tatbestand nicht den "Ungehorsam gegenüber einem Tierarzt" unter Strafe stellt, sondern zusätzlich verlangt, dass dadurch die Würde des Tieres missachtet wird. Fest steht, dass der Beschwerdeführer das Pony bereits krank erwarb, dass er für dessen Behandlung wiederholt einen Tierarzt beizog und dass dem Pony in den akuten Phasen der Krankheit Schmerzmittel verabreicht wurden. Dass sich das Pony mit den zunächst angebrachten Hufrehebeschlägen nicht wohl fühlte und zitterte, schloss med. vet. G.________, auf deren Aussagen die Vorinstanz vollumfänglich abstellt, anlässlich der vorinstanzlichen Zeugenbefragung nicht aus. Die Tierärztin beanstandete diesbezüglich lediglich, dass der Beschwerdeführer die seines Erachtens inadäquaten Hufrehebeschläge eigenmächtig entfernte. Die Tierärztin konnte auch nicht mit Sicherheit sagen, dass es zu keinen neuen Krankheitsschüben gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer alles richtig gemacht hätte. Die Tierärzte waren der Auffassung, Hufschuhe seien im konkreten Fall keine gute Lösung, da sich im Betrieb des Beschwerdeführers verschiedene Leute um das Pony kümmerten. Aus den Aussagen von Dr. med. vet. E.________ und med. vet. G.________ ergibt sich jedoch, dass zur Behandlung von Hufrehe grundsätzlich auch Hufschuhe infrage kommen. Es handle sich um eine andere Behandlungsmethode. Voraussetzung sei, dass die Hufschuhe gut angepasst sind, dass sie nicht drücken und dass man gut zu den Hufschuhen schaut (Akten Vorinstanz, pag. 518 Zeilen 25 ff.; kant. Akten, pag. 198 Ziff. 15 ff.; pag. 199 Zeilen 3 f.). Gegen eine Tierquälerei sprechen auch die von der Vorinstanz als Beweismittel herangezogenen Aussagen von Dr. med. vet. E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung. Dieser sagte u.a. aus, es gebe bei Hufrehe viele Theorien und unterschiedliche Meinungen dazu, welche Methode noch helfen würde (kant. Akten, pag. 197 Zeilen 15 ff.; pag. 198 Zeilen 34 ff.; pag. 201 Zeilen 4 ff.), der Beschwerdeführer habe all diese Dinge ausprobieren wollen (kant. Akten, pag. 197 Zeilen 15 ff., pag. 198 Zeilen 34 ff.), er habe immer angerufen, wenn es dem Pony sehr schlecht gegangen sei, und Medikamente verlangt (kant. Akten, pag. 197 f.; pag. 198 Zeilen 43 ff.; pag. 199 Zeilen 44 ff.); am 18. September 2018 habe es gar nicht so schlecht funktioniert mit den Hufschuhen ("läuft nicht schlecht mit Hufschuhen" gemäss Behandlungsprotokoll, kant. Akten, pag. 198 Zeilen 15 ff.). Abschliessend betonte Dr. med. vet. E.________ zudem, dass Hufrehe eine sehr schwierige Krankheit sei. Die Behandlung bzw. wann das Pony einzuschläfern sei, hänge vom jeweils behandelnden Arzt ab. Konsultiere man fünf Tierärzte, würden fünf Personen etwas anderes sagen. Für eine Person wie den Beschwerdeführer sei diese Ausgangslage jedoch sehr schwierig (kant. Akten, pag. 201 Zeilen 12 ff.). Er habe die Meldung an den Veterinärdienst gemacht. Sie würden damit auch jeweils ihre Praxis schützen wollen, um nicht verantwortlich gemacht zu werden für die Zustände bei jemandem (kant. Akten, pag. 2197 Zeilen 32 ff.).  
Der Beschwerdeführer hat das Pony daher nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vernachlässigt, da er sich sehr wohl um dieses gekümmert hat, wenn auch auf "besserwisserische" Art und Weise. Der Beschwerdeführer zog Tierärzte bei und liess dem Pony zur Linderung der Schmerzen Medikamente verabreichen. Weitgehend unklar bleibt gestützt auf die erhobenen Beweise, ob sich der Gesundheitszustand des Ponys verbessert hätte, wenn der Beschwerdeführer diesem die zunächst angebrachten Hufrehebeschläge nicht entfernt hätte und er die Anweisung der Tierklinik F.________ vom 27. Juli 2018 betreffend die Hufrehebeschläge umgesetzt hätte, anstatt dem Pony bloss Hufschuhe anzuziehen. 
 
2.6.2. Eine Tierquälerei ist auch bezüglich der an Räude leidenden Ziege nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer war das Wohlergehen der Ziege nicht gleichgültig. Ihm kann lediglich zum Vorwurf gemacht werden, dass seine Pflege aus schulmedizinischer Sicht nichts zur Heilung der Krankheit beitrug. Dr. med. vet. E.________ und med. vet. G.________ sagten übereinstimmend aus, Kernseife nütze nichts gegen Räude. Med. vet. G.________ gab an, bei Juckreiz könne man das Tier schon baden, es bewirke nicht wirklich etwas, schade der Ziege aber auch nicht (Akten Vorinstanz, pag. 521). Angezeigt war gemäss den behandelnden Tierärzten eine medikamentöse Therapie in Form einer Injektion. Aus den Aussagen von med. vet. G.________ ergibt sich jedoch, dass es durchaus auch Medikamente in Form von Bädern und Cremes gibt (Akten Vorinstanz, pag. 521). Dr. med. vet. E.________ gab an, es gebe andere Medikamente als Kernseife für die Behandlung von Räude. Es sei jedoch auch hier so, dass es vielleicht 20 Theorien gebe, was am besten nütze. Er betonte zudem, dass der Zustand der betreffenden Ziege nicht einfach auf Vernachlässigung zurückzuführen sei (kant. Akten, pag. 200 Zeilen 25 ff.).  
Indem der Beschwerdeführer versuchte, die an Räude erkrankte Ziege zunächst mit eigenen, ineffizienten Methoden (Bad mit Kernseife und Cremes) zu behandeln, liess er dem Tier zwar nicht die aus schulmedizinischer Sicht erforderliche, bestmögliche Pflege zukommen. Umgekehrt kann ihm aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe das Tier einfach seinem Schicksal überlassen. Insgesamt erreicht die dem Beschwerdeführer allenfalls vorzuwerfende Pflichtverletzung in Bezug auf die Ziege nicht den für eine Tierquälerei erforderlichen Schweregrad. Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann (oben E. 2.2.2). Dies war vorliegend nicht der Fall. 
 
2.6.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen ersichtlich sind, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. November 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld