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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_311/2024  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Susanne Leu, 
c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Februar 2024 (UA230048-O/U/SBA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs etc. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellte A.________ mit Eingabe vom 31. August 2023 ein Ausstandsgesuch gegen die mit der Verfahrensleitung betraute Staatsanwältin Susanne Leu. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 13. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 11. März 2024, ergänzt am 11. April 2024 und 30. Mai 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 13. Februar 2024 sei Staatsanwältin Susanne Leu in den Ausstand zu versetzen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin (Art. 80 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.  
 
3.2. Die Eingaben vom 11. April 2024 und 30. Mai 2024 (inkl. Beilagen) gingen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ein (Art. 100 Abs. 1 BGG). Sie sind für das vorliegende Verfahren deshalb unbeachtlich. Von vornherein unzulässig sind sodann alle erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sowie alle Einwände, die Sachumstände betreffen, die sich erst nach dem Datum des angefochtenen Beschlusses ereigneten. Hierbei handelt es sich um unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG (siehe zum Novenrecht im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren BGE 143 V 19 E. 1.2). Dies gilt namentlich für die erstmals geltend gemachten Ausstandsgründe wegen einer angeblich schikanösen Terminansetzung von Einvernahmen sowie die behaupteten mehrmals erfolgten lauten Ermahnungen des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin während den verschiedenen Befragungen.  
 
3.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer über weite Teile allgemein gehaltene abstrakte Ausführungen und schildert dabei die Sach- und Rechtslage ohne konkrete Bezugnahme zum angefochtenen Beschluss aus seiner Sicht. Eine solche appellatorische Kritik genügt den vorgenannten Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzutreten ist. Nachfolgend werden nur die rechtsgenügend begründeten Rügen behandelt. 
 
4.  
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als juristischer Laie könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe sein Ausstandsgesuch hinsichtlich zwei der geltend gemachten Befangenheitsgründe verspätet eingereicht, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung macht er zwar korrekt geltend, dass bei der Annahme eines verspätet geltend gemachten Ausstandsbegehrens grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist (Urteile 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2; 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, gilt es indes zu berücksichtigen, dass ein mehr als zwei Wochen nach Kenntnis des allfälligen Befangenheitsgrunds eingereichtes Ausstandsgesuch nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung als verspätet gestellt gilt (siehe Urteile 7B_299/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1; 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6; je mit Hinweisen)  
 
4.2. In Auseinandersetzung mit den Rügen des Beschwerdeführers zeigt die Vorinstanz einlässlich auf, dass das vorliegend strittige Ausstandsgesuch in Bezug auf zwei der vorgebrachten Befangenheitsgründe (angeblich unerlaubte Gewährung Akteneinsicht an die Privatklägerschaft; vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin initiiertes aufsichtsrechtliches Verfahren) erst mehrere Monate nach Kenntnisnahme dieser gerügten Sachumstände eingereicht worden ist (siehe angefochtener Beschluss E. 2.2 und E. 2.3). Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden Rüge- und Begründungspflichten (siehe vorne E. 3.3) nicht auseinander. Angesichts der vorerwähnten Rechtsprechung hält es bei dieser Sachlage selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, ohne Weiteres vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz das Ausstandsgesuch in Bezug auf die vorgenannten beiden Punkte als offensichtlich verspätet qualifiziert.  
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Beschwerdegegnerin führe die Strafuntersuchung einseitig zu seinen Lasten, indem sie nur die ihn belastenden Umstände untersuche und die entlastenden Elemente ausblende, was den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO erfülle, ist sein Einwand nicht zu hören. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, nennt der Beschwerdeführer im strittigen Ausstandsgesuch keine konkreten, ihn entlastenden Momente, welcher die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht nachgegangen sein soll. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht geltend. Anhaltspunkte für schwerwiegende Verfahrensfehler seitens der Beschwerdegegnerin, welche die Annahme einer Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO rechtfertigen würden (siehe Urteile 7B_53/2023 vom 29. April 2024 E. 2; 1B_439/2022 vom 29. Juni 2023 E. 4.2, je mit Hinweisen), sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn