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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_37/2024, 1C_38/2024  
 
 
Urteil vom 8. Juli 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_37/2024 
A.________ Hotel AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwälte Luca Curdin Conrad und Peter Curdin Conrad, 
 
und 
 
1C_38/2024 
B.________ Hotel AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel und 
Rechtsanwältin Dr. Corina Caluori, 
 
gegen  
 
Gemeinde St. Moritz, 
Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger, 
 
C.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, 
 
Gegenstand 
Ortsplanungsrevision (Gesuch um Einleitung), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 28. November 2023 (R 22 73 und R 22 76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Teilgebiete Serletta Nord und Serletta Süd in St. Moritz sind der Spezialzone Serletta zugewiesen und werden räumlich durch die Via Serlas voneinander getrennt. Das Teilgebiet Serletta Nord befindet sich bergseitig, im Norden oberhalb der Via Serlas und ist teilweise überbaut. Im Teilgebiet Serletta Süd liegt die Parzelle Nr. 1808. Im Jahr 2000 erwarb die C.________ AG die Parzelle Nr. 1808 im Ausmass von 13'428 m2 sowie die südlich angrenzende Parzelle Nr. 2354 im Ausmass von 12'846 m2, die sich talwärts bis zur Via Grevas, der Seestrasse beim St. Moritzersee, erstreckt. Die Parzelle Nr. 2354 ist heute mit dem unterirdischen Parkhaus Serletta See und der sich darüber befindenden Residenza Rosatsch mit zahlreichen Wohnungen überbaut. Das der Spezialzone Serletta Süd zugewiesene Areal wird südlich durch die Via Grevas, im Südosten und im Norden durch die Via Serlas eingegrenzt. Westlich davon steht das Badrutt's Palace Hotel. Im Norden, rund 90 m entfernt und weiter bergwärts, befindet sich das Kulm Hotel. Der Hotelhalbkreis um den Serlettahang (mit Grünraum und Freiflächen im Nord- wie im Südteil) wird in Richtung Nordosten und Osten durch die etwas entfernter gelegenen Hotels Carlton und La Margna vervollständigt. 
Am 18. Oktober 2015 beschloss die Stimmbevölkerung von St. Moritz im Verhältnis 63.6 % Ja- gegen 36.4 % Nein-Stimmen eine Teilrevision der Ortsplanung in Bezug auf das Teilgebiet Serletta Süd, womit die frühere Totalrevision vom 14. März 1999 auf die seither veränderten Verhältnisse im Teilgebiet Serlettahang angepasst werden sollte. Diese Änderung umfasste folgende Planungsmittel: Teilrevision Baugesetz, Art. 80 Abs. 1 (Spezialzone Serletta), Genereller Gestaltungsplan (GGP) Serletta Süd 1:1000 (umfassend die Parzellen Nr. 1102, 1808, 2354, 2395 und 2396), Genereller Erschliessungsplan (GEP) Serletta Süd 1:1000 Teilplan Verkehr, Genereller Erschliessungsplan (GEP) Serletta Süd 1:1000 Teilplan Entsorgung sowie die Bau- und Erschliessungsvorschriften Serletta Süd. Laut beschlossener Revisionsvorlage sollen mit den Baubereichen I-VII, die unter anderem eine flächenmässige Verkleinerung des Baubereichs I für oberirdische Bauten, jedoch zwei zusätzliche Baubereiche für ein Klinikgebäude (Baubereich II) und einen Verbindungstrakt (Baubereich III) vorsieht, im Vergleich zur rechtskräftigen Nutzungsplanung vom 22./23. Oktober 2002 (NUP 2002; RB Nr. 1475) erheblich grössere Gebäudehöhen ermöglicht werden. 
 
B.  
Gegen die am 18. Oktober 2015 beschlossene und am 5. November 2015 amtlich publizierte Teilrevision der Ortsplanung durch die Gemeinde erhoben u.a. die A.________ Hotel AG und die B.________ Hotel AG je eine Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. 
Mit Entscheid vom 25. April 2017 genehmigte die Regierung die am 18. Oktober 2015 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung, welche die neue Nutzungsplanung für das Gebiet Serletta Süd beinhaltet, mit zusätzlichen Nutzungsauflagen sowie Vorgaben, Hinweisen und Empfehlungen für das Baubewilligungsverfahren. In den Streitsachen PB 21/15, PB 22/15, PB 25/15 und PB 26/15 entschied sie gleichentags in teilweiser Gutheissung der Beschwerden, dass diese Genehmigung der Nutzungsplanung Serletta Süd mit neuen Auflagen verbunden wird. 
Gegen den Genehmigungsentscheid und die jeweiligen Beschwerdeentscheide, allesamt von der Regierung am 25. April 2017 gefasst, erhoben u.a. die A.________ Hotel AG und die B.________ Hotel AG am 2. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Am 2. Dezember 2019 wies dieses die Beschwerden in separaten Urteilen ab, soweit es darauf eintrat. 
Die u.a. von der A.________ Hotel AG und der B.________ Hotel AG dagegen erhobenen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht im Urteil 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/2020 vom 17. Juni 2021 mehrheitlich ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_49/2020 hiess es teilweise gut und hob die Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts R 17 48 vom 2. Dezember 2019 auf und änderte die Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt: "Die Beschwerde (R 17 48) wird in der Hauptsache abgewiesen. Die zusätzlichen Auflagen Ziff. 1.a) und 1.b) betreffend Nutzung des Gebäudes im Baubereich I im angefochtenen Genehmigungsentscheid der Regierung vom 25. April/3. Mai 2017 werden geschützt." 
 
C.  
Bereits am 29. April 2020 hatte die C.________ AG ein revidiertes Baugesuch für den Neubau einer Klinik auf der Parzelle Nr. 1808 (Baubereiche II/1 und II/2) eingereicht. Das Baugesuch für das Hotel (Baubereich I) sollte später nachgereicht werden. Gegen das Baugesuch für den Klinikneubau gingen 25 Einsprachen ein. Der Gemeindevorstand ordnete darauf die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils im noch hängigen bundesgerichtlichen Verfahren an. 
Ebenfalls noch vor Mitteilung des Bundesgerichtsurteils stellten die B.________ Hotel AG am 29. Juni 2021 und die A.________ Hotel AG am 2. Juli 2021 den Antrag, die von den Stimmberechtigten von St. Moritz am 18. Oktober 2015 verabschiedete projektbezogene Nutzungsplanung Serletta Süd zu überprüfen und eine Anpassung dieser Teilrevision gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG vorzunehmen. In der Folge wurde die Angelegenheit bis Anfang Sommer 2022 sistiert. 
Mit Entscheid vom 8. August 2022 wies der Gemeindevorstand die Gesuche der B.________ Hotel AG und der A.________ Hotel AG, die Teilrevision Ortsplanung Serletta Süd zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, ab. Ihr Gesuch, im Bereich Serletta Nord die bestehende Nutzungsplanung zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, hiess er im Sinne seiner Erwägungen gut. 
Dagegen erhoben die B.________ Hotel AG (R 22 73) und die A.________ Hotel AG (R 22 76) je Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 28. November 2023 vereinigte dieses die beiden Verfahren und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.  
Am 15. Januar 2024 erheben die B.________ Hotel AG (Verfahren 1C_38/2024) bzw. am 16. Januar 2024 die A.________ Hotel AG (1C_37/2024) je Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen übereinstimmend, den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2023 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, erstinstanzlich über die Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeinde vom 8./15. August 2022 zu entscheiden. Allenfalls sei der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Sache an dieses zurückzuweisen und es anzuweisen, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, bis die Regierung des Kantons Graubünden über ihre Zuständigkeit für die gleichzeitig hängig gemachte Beschwerde rechtskräftig entschieden habe. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz bzw. an die Gemeinde St. Moritz zur Überprüfung und Anpassung der Nutzungsplanung im Bereich Serletta Süd zurückzuweisen. 
Die Gemeinde St. Moritz stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die C.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die B.________ Hotel AG stellt den Antrag, die Beschwerdeverfahren 1C_37/2024 und 1C_38/2024 zu vereinigen und die Beschwerde gutzuheissen. Soweit sich die Verfahrensbeteiligten im Laufe des Schriftenwechsels nochmals geäussert haben, halten sie an ihren Anträgen fest. 
 
E.  
Am 2. Mai 2024 ist ein Sistierungsgesuch der Gemeinde St. Moritz eingegangen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich auch hierzu äussern können. Die C.________ AG stellt den Antrag, das Sistierungsgesuch abzuweisen. Das Verwaltungsgericht stellt sich nicht gegen die Sistierung. Sowohl die B.________ Hotel AG als auch die A.________ Hotel AG beantragen, dem Sistierungsgesuch zu entsprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_37/2024 und 1C_38/2024 richten sich beide gegen das gleiche Urteil, haben mithin ein gemeinsames Anfechtungsobjekt und betreffen denselben Sachverhalt. Im Wesentlichen werden gleiche Anträge gestellt und gleiche Begründungen vorgebracht. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). 
 
2.  
Am 22. Januar 2024, kurz nach Einleitung des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens, stellte der Gemeindevorstand St. Moritz das Zustandekommen der "Initiative zur Neuauflage Ortsplanungsrevision Serletta Süd" fest. Am 2. Mai 2024 hat die Gemeinde beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren bis nach der Volksabstimmung über diese Initiative zu sistieren. Gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP kann das Bundesgericht aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. Vorliegend erscheint eine Sistierung nicht zweckmässig, da das Verfahren spruchreif ist. Der Antrag auf Sistierung ist daher abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümerinnen benachbarter Parzellen von der streitigen Teilrevision der Ortsplanung besonders berührt (BGE 141 II 50 E. 2.1; 140 II 214 E. 2.3; 133 II 249 E. 1.3.3). Die von der Rechtsprechung verlangte spezifische Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Streitsache ist angesichts der möglichen Dimensionen der geplanten Neubauten in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zu bejahen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten.  
 
3.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts, gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das kantonale Gesetzesrecht bildet, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 BGG), keinen Beschwerdegrund. Das Bundesgericht prüft das fragliche kantonale Recht daher nur auf Bundesrechtsverletzung hin (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht, prüft es insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen. Andernfalls können Rügen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2; 133 II 249 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen machen eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 BGG geltend. Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (vgl. vorne E. 3.3). Mangels einer substanziierten Rüge ist auf die Beschwerde daher insoweit nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, das Verwaltungsgericht hätte nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Sie machen dabei durchwegs Verletzungen des kantonalen (Prozess-) Rechts geltend, kritisieren jedoch nicht, die vorinstanzliche Rechtsanwendung sei willkürlich (vgl. vorne E. 3.2). Mangels substanziierter Rüge ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
6.  
Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es müsse gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG ein Ortsplanungsverfahren zum Gebiet Serletta Süd eingeleitet werden, da sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten. 
 
6.1. Gemäss dem revidierten Art. 15 RPG (in Kraft seit dem 1. Mai 2014) sind die Bauzonen in der Nutzungsplanung - wie bereits zuvor - so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (Abs. 1). Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Abs. 2). Nutzungspläne müssen nach Art. 21 Abs. 2 RPG überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung. Ob eine Plananpassung (zweite Stufe) aufgrund veränderter Verhältnisse gerechtfertigt ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei ist auf der einen Seite die Notwendigkeit einer gewissen Stabilität nutzungsplanerischer Festlegungen zu beachten, auf der anderen Seite das Interesse, die Pläne an eingetretene Veränderungen anzupassen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Ausmass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran (BGE 148 II 417 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Rahmen der ersten Stufe sind geringere Anforderungen zu stellen: Eine Überprüfung der Grundordnung ist bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist. Die Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist es Aufgabe der Gemeinde, die gebotene Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob und inwiefern eine Anpassung der Zonenplanung nötig ist (BGE 148 II 417 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerinnen machen in erster Linie geltend, der Sondernutzungsplan zu Serletta Süd sei inhärent mit der Klinik Gut verbunden, habe dieser ermöglichen sollen, im geplanten Gebäude unterzukommen, und sei deswegen vom Stimmvolk überhaupt angenommen worden. Dem hält die Vorinstanz entgegen, laut den Bau- und Erschliessungsvorschriften zur Teilrevision Ortsplanung Serletta Süd sei der Baubereich Il nur abstrakt (Klinik Neubau) und nicht individualisiert (Klinik Gut) bestimmt worden. Nichts Gegenteiliges habe auch das Bundesgericht im Urteil vom 17. Juni 2021 (1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020, 1C_54/2020) festgehalten, wonach der projektbezogene Sondernutzungsplan den Umzug der Klinik Gut in den Baubereich II zwar ermögliche, jedoch keine entsprechende Verpflichtung schaffe. Daraus ergebe sich eindeutig, dass auch eine andere Klinik in Serletta Süd denkbar und erlaubt wäre.  
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Insbesondere trifft es auch nicht zu, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht gehört oder mit der Verneinung erheblich geänderter Verhältnisse gar willkürlich gehandelt hat, wie diese geltend machen. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht ausgeführt, zur Frage der Notwendigkeit der Plananpassung falle hier besonders ins Gewicht, dass die für alle Grundeigentümer verbindliche Teilrevision der Ortsplanung grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Regierung im Jahre 2017 erfolgte und somit seit den beiden Gesuchanträgen der Beschwerdeführerinnen vom 21./22. Juli 2022 um Einleitung einer neuen Ortsplanung im Gebiet Serletta Süd lediglich fünf Jahre verstrichen seien. Da das Durchlaufen der gesetzlich vorgesehenen Instanzenzüge seit 2017 weitere vier Jahre dauerte und die angefochtene Teilrevision von 2015/2017 folglich erst mit dem Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2021 definitiv und allgemein verbindlich geworden sei, seien objektiv nur zwei Jahre seit dem Inkrafttreten der letzten Teilrevision vergangen. Von dem üblicherweise einzuhaltenden Planungshorizont von 15 Jahren für eine neuerliche Überprüfung der bestehenden Ortsplanung 2015/2017 seien die Beschwerdeführerinnen bei lediglich fünf bzw. sogar nur zwei Jahren seit Rechtskraft der letzten gültigen Teilrevision somit (sehr) weit entfernt. Der Grundsatz der Planbeständigkeit würde bei Einleitung einer erneuten Ortsplanung damit seiner wichtigen und elementaren Funktion der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes beraubt und künftig bedeutungslos. Hinzu komme, dass eine projektbezogene Sondernutzungsplanung infrage stehe, die bereits in detaillierter Weise die baulichen Möglichkeiten definiere. Dem ist nichts beizufügen. 
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Gemeinde St. Moritz über eine überdimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszone verfügt, die nach Art. 15 Abs. 2 RPG zu reduzieren ist. Im Lichte des Grundsatzes der Planbeständigkeit fällt die Überprüfung des Sondernutzungsplans Serletta Süd vorweg ausser Betracht. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen zusätzlich vor, die während des bundesgerichtlichen Verfahrens zustande gekommene "Initiative zur Neuauflage Ortsplanungsrevision Serletta Süd" könne mit ihren 413 gültigen Unterschriften eindrücklich aufzeigen, dass bei den Stimmberechtigten von St. Moritz ein massives Interesse an der Anpassung der Ortplanungsrevision Serletta Süd bestehe und sich die Gegebenheiten seit dem Jahr 2015 erheblich verändert hätten. Entgegen ihrer Ansicht kann dieses Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin lässt das Bundesgericht für die Annahme erheblich veränderter Verhältnisse einen blossen Wechsel in den Ansichten der Stimmberechtigten nicht genügen (BGE 128 I 190 E. 4.2; Urteil 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 5.3).  
 
7.  
Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den beiden unterliegenden Beschwerdeführerinnen je zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die beiden Beschwerdeführerinnen haben die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde St. Moritz ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_37/2024 und 1C_38/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Der Antrag auf Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Gemeinde St. Moritz, der Beschwerdegegnerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juli 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz