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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_163/2024, 2C_260/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, p.a. B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herrn Mischa Hostettler, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), 
Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Einwohnergemeinde Bern, 
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, 
Predigergasse 5, 3000 Bern 7. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung und 
Wegweisung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 
7. März 2024 (100.2024.18U) und die Verfügung des Abteilungspräsidenten i. V. vom 16. Februar 2024 (100.2024.18X3-Z). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 16. Januar 2024 forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, A.________ (geb. 1981), Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bis zum 31. Januar 2024 zu belegen. Diese Frist wurde ihm mit Verfügung des Abteilungspräsidenten i.V. vom 31. Januar 2024 auf sein Gesuch hin bis zum 15. Februar 2024 erstreckt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten würde, sollte diese nicht verlängerbare Nachfrist ungenutzt verstreichen. Für den Fall, dass er sein Gesuch nicht vervollständigt, wurde A.________ aufgefordert, innert gleicher Frist einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. 
Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten i.V. vom 16. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht ein weiteres Gesuch von A.________ um Erstreckung der Frist für die Einreichung der verlangten Unterlagen ab (Dispositiv-Ziff. 1) und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem setzte ihm das Verwaltungsgericht - unter Androhung des Nichteintretens - eine bis zum 29. Januar 2024 laufende Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses an (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). 
 
B.  
Mit Urteil der Abteilungspräsidentin vom 7. März 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, da er innerhalb der ihm mit der Verfügung vom 16. Februar 2024 angesetzten Nachfrist weder den Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen hatte. 
 
C.  
A.________ erhebt in einer einzigen Eingabe vom 22. März 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl gegen die Verfügung vom 16. Februar 2024 als auch gegen das Urteil vom 7. März 2024 und beantragt, es seien beide aufzuheben und es sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und auf seine Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, den Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 16. Februar 2024 angemessen zu reduzieren bzw. es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat daraufhin das Verfahren 2C_260/2024 betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2024 und das Verfahren 2C_163/2024 betreffend die Beschwerde gegen das Urteil vom 7. März 2024 eröffnet. 
Zudem hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die zwei bundesgerichtlichen Verfahren 2C_260/2024 und 2C_163/2024 betreffen die gleiche Angelegenheit und die gleichen Parteien. Zudem wurden die Beschwerden in einer einzigen Eingabe eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; vgl. auch BGE 131 V 59 E. 1; Urteil 2C_335/2019 und 2C_789/2019 vom 17. August 2020 E. 1.1). 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_260/2024 richtet sich gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2024, mit welcher dieses auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist (Dispositiv-Ziff. 2) und ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine bis zum 29. Februar 2024 laufende Nachfrist für die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'500.-- angesetzt hat (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Diese Verfügung stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar, welcher - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). 
Weil jedoch das Verwaltungsgericht am 7. März 2024 den Endentscheid gefällt hat, wird die gegen den Zwischenentscheid vom 16. Februar 2024 erhobene Beschwerde gegenstandslos; der Zwischenentscheid kann zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 139 II 233, nicht publ. E. 2). Der Beschwerdeführer hat denn auch Beschwerde gegen den Endentscheid erhoben (Verfahren 2C_163/2024) und unter anderem das Begehren gestellt, es sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzutreten. Das Verfahren 2C_260/2024 kann damit abgeschrieben werden und die Rügen des Beschwerdeführers betreffend den Zwischenentscheid vom 16. Februar 2024 werden im Rahmen des Verfahrens 2C_163/2024 behandelt. 
 
3.  
Angefochten im Verfahren 2C_163/2024 ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit welchem dieses auf die Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall, zumal es in der Sache um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht und auf deren Weitergeltung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteile 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 1; 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids ferner zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1).  
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 143 I 321 E. 6.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). 
 
4.2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2; Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 140 III 115 E. 2; 137 I 58 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
4.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1). Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegete, vom 8. März 2024 datierte Bankkontoauszug ist nach dem angefochtenen Urteil vom 7. März 2024 entstanden und stellt somit ein unzulässiges echtes Novum dar, welches vorliegend nicht beachtet werden kann.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten und macht unter anderem die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend. 
 
5.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht - unabhängig von der kantonalen Regelung - aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 5.1). Demnach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. auch Urteil 2C_156/2021 vom 1. September 2021 E. 3.1).  
Bei der Prüfung der Mittellosigkeit berücksichtigt die Behörde die wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteile 5A_157/2024 vom 15. Mai 2024 E. 3.1; 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1; 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den betreffenden Sachverhalt von sich aus umfassend abzuklären. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit umgehend verneinen, ohne dadurch den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verletzen (Urteile 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.3; 2C_367/2020 E. 3.3). Es liegt im weiten Ermessen des Gerichts, welche Unterlagen es zum Nachweis der Mittellosigkeit als relevant qualifiziert und vom Gesuchsteller einverlangt (Urteile 2D_65/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2; 2C_906/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4.1). 
 
5.2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht eingetreten, weil er - auch innert mit Verfügung vom 31. Januar 2024 erstreckter Frist - die geforderten Belege für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (u.a. Bescheinigung der Steuerbehörde des Wohnsitzes, vollständige Angaben über seine Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse, aktueller Lohnausweis) nicht bzw. nicht vollständig eingereicht habe.  
 
5.3. In seiner Eingabe an das Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er der Aufforderung der Vorinstanz, die entsprechenden Belege einzureichen, nicht bzw. nicht vollständig nachgekommen ist. Vielmehr beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dem Verwaltungsgericht seien seine finanziellen Verhältnisse aufgrund der Vorakten bekannt gewesen, sodass die Abweisung seines Gesuchs treuwidrig erscheine.  
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht weiter substanziiert, verkennt er, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von jeder Instanz und in jedem neuen Verfahren autonom beurteilt wird (vgl. Urteil 9C_358/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3) und dass die Bedürftigkeit, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu prüfen ist (vgl. E. 5.1 hiervor). Folglich reichen seine pauschalen Hinweise auf die Akten nicht aus, um rechtsgenüglich eine Rechtsverletzung seitens der Vorinstanz aufzuzeigen. 
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie sein Gesuch um eine weitere Erstreckung der Frist für die Einreichung der verlangten Unterlagen abgewiesen hat, ist folgendes festzuhalten: Dem angefochtenen Urteil sowie dem Zwischenentscheid vom 16. Februar 2024 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Frist für die Einreichung der Belege mit Verfügung vom 31. Januar 2024 bereits einmal erstreckt worden war, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine nicht verlängerbare Nachfrist handle. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern sich aus den von ihm erwähnten verfassungsmässigen Rechten oder dem massgebenden kantonalen Recht ein Anspruch auf eine weitere Fristerstreckung ergeben soll. Seine Ausführungen genügen somit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 4.1 hiervor).  
 
5.5. Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - auch innert verlängerter Frist - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. seine Bedürftigkeit für das vorinstanzliche Verfahren nicht (vollständig) belegt hat, wozu er aber gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre (vgl. E. 5.1 hiervor). Folglich hat die Vorinstanz seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht verletzt, indem sie auf sein Gesuch nicht eingetreten ist. Da die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kumulativ erfüllt sein müssen, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die mutmasslichen Erfolgsaussichten seiner Beschwerde zu prüfen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblichen Erfolgschancen seines Rechtsmittels ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 3'500.-- bzw. erachtet diesen als nicht angemessen. 
 
6.1. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in diesen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (vgl. BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2; 137 V 71 E. 5.1; Urteile 6B_811/2021 vom 28. März 2022 E. 4.2.2; 2C_799/2017 vom 18. September 2018 E. 6.2.2).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, der von ihm verlangte Kostenvorschuss sei nicht angemessen. Zur Begründung bringt er vor, die kantonalen Gerichte würden "in zahlreichen gleichgelagerten Fällen" sowie in komplexeren IV-Verfahren geringere Kostenvorschüsse verlangen, wobei seine Ausführungen über blosse Behauptungen nicht hinausgehen. Damit vermag er nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Höhe des von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses Bundesrecht verletzt. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass ein Kostenvorschuss in einer vergleichbaren Höhe (Fr. 3'000.--) in einem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfassungskonform sei (vgl. Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023, Sachverhalt lit. B und E. 6.1). Es besteht kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargetan, dass die Höhe des Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, den Zugang zur Justiz verunmöglicht oder übermässig erschwert (Art. 29a BV; vgl. dazu BGE 143 I 227 E. 5.1).  
Folglich ist der vorliegend zur Diskussion stehende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
7.  
 
7.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde im Verfahren 2C_163/2024 als unbegründet und ist abzuweisen.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_260/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
7.2. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ein entsprechendes Gesuch wäre aber ohnehin zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer im Verfahren 2C_163/2024 die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
Über die Kostenfolgen im Verfahren 2C_260/2024 ist mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP) zu entscheiden, wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (vgl. Verfügungen 2C_140/2023 vom 9. März 2023 E. 2.2; 2C_621/2022 vom 5. September 2022 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer in beiden Verfahren identische Rügen erhebt, wäre die Beschwerde im Verfahren 2C_260/2024 ebenfalls abgewiesen worden. Es rechtfertigt sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren 2C_260/2024 zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_163/2024 und 2C_260/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_163/2024 wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde im Verfahren 2C_260/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
4.  
Die Gerichtskosten für das Verfahren 2C_163/2024 von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Für das Verfahren 2C_260/2024 werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov