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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_72/2024  
 
 
Urteil vom 4. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2023 
(200 22 463 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1980, war zuletzt seit Juli 2012 unter anderem mit einem 65%-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin erwerbstätig. Wegen seit Jahren anhaltender Rückenbeschwerden meldete sie sich am 18. Dezember 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 8. September 2013 und 27. Februar 2019 musste sie sich operativen Eingriffen an der Halswirbelsäule (HWS) unterziehen. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen gewährte die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) verschiedene Frühinterventions- bzw. Eingliederungsmassnahmen (einen Computerkurs, Arbeitsvermittlung und ein Belastbarkeitstraining vom 3. Februar bis 2. Mai 2020). Gestützt auf das bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Gutachten vom 19. April 2021 des Swiss Medical Assessment- und Business-Centers (SMAB) in Bern (fortan: SMAB-Gutachten) und den Haushaltabklärungsbericht vom 29. November 2021 kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. November 2021 an, A.________ für die befristete Dauer vom 1. Februar bis 31. August 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Auf die Erhebung von Einwänden hin hielt die IV-Stelle an der Zusprache der angekündigten befristeten Rente fest (Verfügung vom 17. Juni 2022). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, indem es - wie mit Androhung einer reformatio in peius angekündigt - die Verfügung der IV-Stelle in dem Sinne abänderte, als es A.________ vom 1. Juni 2018 bis 30. April 2019 eine Viertelsrente und vom 1. Mai bis 31. August 2019 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urteil vom 15. Dezember 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils ab 1. Juni 2018 eine halbe, ab 1. Mai 2019 eine ganze und ab 1. September 2019 wiederum eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach den erforderlichen Abklärungen die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
1.3. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren auf Grund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.4 mit Hinweis).  
 
1.4. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 1.5 mit Hinweis).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin - in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juni 2022 - für die Dauer vom 1. Juni 2018 bis 30. April 2019 bloss eine Viertelsrente und vom 1. Mai bis 31. August 2019 eine ganze Invalidenrente lediglich befristet zusprach. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) korrekt dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt, auf das SMAB-Gutachten könne mangels Erfüllung der praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise nicht abgestellt werden. Verwaltung und Vorinstanz hätten den Status unter Verletzung der bundesrechtlichen Beweisgrundsätze rechtsfehlerhaft festgestellt. Die Einschränkungen im Aufgabenbereich seien ebenfalls basierend auf einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung ermittelt worden. Bei bundesrechtskonformer Abklärung und Feststellung des Sachverhalts resultiere für die Beschwerdeführerin ein höherer und ab 1. September 2019 dauerhafter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
 
5.  
 
5.1. Gestützt auf das SMAB-Gutachten stellte das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin infolge chronischer Schmerzen an der HWS mit deutlicher multidirektionaler Bewegungseinschränkung seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2017 dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit hätte sie jedoch bis zur zweiten HWS-Operation Ende Februar 2019 noch bei einer Leistungsfähigkeit von 50% verrichten können. Anschliessend sei sie für jegliche Tätigkeiten während dreier Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Juni 2019 sei hinsichtlich einer optimal angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem SMAB-Gutachten komme voller Beweiswert zu. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin gegen das SMAB-Gutachten erhobenen Einwände seien keine konkreten Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprächen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten sei.  
 
5.2. Hiergegen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie habe schon vor kantonalem Gericht beanstandet, das Gutachten basiere nicht auf den vollständigen Akten. Die Beschwerdeführerin legte jedoch gemäss angefochtenem Urteil nicht dar, welche Berichte den Gutachtern im Einzelnen angeblich nicht zur Verfügung gestanden hätten. Inwiefern die vorinstanzliche Begründung Art. 61 lit. c ATSG verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen war das kantonale Gericht mangels rechtsgenüglicher Substanziierung (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien, welche den Untersuchungsgrundsatz einschränkt: BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und Urteil 8C_395/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen) des von der Beschwerdeführerin schon im vorinstanzlichen Verfahren pauschal vorgetragenen Einwandes zu keinen weiteren Abklärungen verpflichtet. Insbesondere trifft entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass den Gutachtern anlässlich der orthopädischen Exploration vom 22. März 2021 die neuesten medizinischen Unterlagen nicht zur Verfügung standen. Vielmehr lagen den SMAB-Gutachtern auch die Ergebnisse der aktuellsten MRI-Untersuchung der HWS vom 18. Februar 2021 vor, welche sie gemäss angefochtenem Urteil in nicht zu beanstandender Weise würdigten. Nach der HWS-Operation von Ende Februar 2019 waren für die Beurteilung der objektivierbaren Befunde an der HWS die postoperativen Verhältnisse massgebend. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gutachter mit Blick auf die medizinische Aktenlage unter Mitberücksichtigung ihrer selber erhobenen klinischen Untersuchungsbefunde nicht in der Lage gewesen sein sollten, lege artis ein an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasstes Zumutbarkeitsprofil festzulegen.  
 
5.3. Soweit das kantonale Gericht auf die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens schloss und folglich auf die differenziert formulierten Limitierungen hinsichtlich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit abstellte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen des ihr als Sachgericht bei der Beweiswürdigung zustehenden Ermessens (E. 1.3 f.) Bundesrecht verletzt haben soll.  
 
6.  
 
6.1. Entgegen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Haushaltabklärungsbericht vom 29. November 2021 abstellte. Die Beschwerdeführerin argumentiert widersprüchlich. Einerseits beruft sie sich auf ihre im genannten Bericht angeblich zutreffend protokollierte Angabe, wonach sie im hypothetischen Gesundheitsfall während sieben Stunden pro Arbeitstag erwerbstätig gewesen wäre (vgl. auch E. 7 hiernach). Andererseits macht sie geltend, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es diesem Bericht Beweiswert zuerkannt habe. Rechtsfehlerhaft sei die Haushaltabklärung nicht in der eigenen Wohnung der Beschwerdeführerin, sondern in den Praxisräumlichkeiten ihres Hausarztes durchgeführt worden. Die Haushaltabklärung hätte erst nach der Trennung von ihrem Ehemann mit Blick auf die dementsprechend angepassten Wohnverhältnisse durchgeführt werden dürfen.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin zeigt zum einen nicht auf, inwiefern die angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigten massgebenden Wohnverhältnisse zu einer anspruchserheblichen abweichenden Einschätzung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushaltsbereich geführt hätten. Zum anderen setzt sie sich mit der einlässlichen vorinstanzlichen Würdigung des Haushaltabklärungsberichtes nicht sachbezüglich auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Gemäss angefochtenem Urteil war die Beschwerdeführerin laut Haushaltabklärungsbericht basierend auf der Trennungsvereinbarung vom 20. April 2021 verpflichtet, die damals bewohnte eheliche Liegenschaft spätestens bis Ende November 2021, also rund zwei Monate nach den Erhebungen anlässlich der Haushaltabklärung, zu verlassen und in eine eigene Wohnung zu ziehen, weshalb die ausschlaggebenden persönlichen Verhältnisse nach Aktenlage damals bekannt waren. Zudem steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin weigerte, die Haushaltabklärung in ihrem damals bewohnten ehelichen Haus oder in den Räumlichkeiten der IV-Stelle durchführen zu lassen, sondern verlangte, diese Abklärungen im Beisein und in der Praxis ihres Hausarztes Dr. med. B.________ vorzunehmen. Die Vorinstanz setzte sich mit den im Wesentlichen bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwänden gegen den Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts einlässlich auseinander und legte schlüssig dar, weshalb darauf abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin zeigt mit Blick auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht den Haushaltabklärungsbericht in Verletzung von Bundesrecht gewürdigt habe.  
 
7.  
Gemäss angefochtenem Urteil gingen Verwaltung und Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden bis 30. März 2021 mit einem Pensum von 65% und ab April 2021 - nach der Trennung von ihrem Ehemann - mit einem Pensum von 85% erwerbstätig gewesen. Die restlichen 35% bzw. 15% hätte sie sich mit Aufgaben im Haushalt beschäftigt. 
Hiergegen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle hätten den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Dies folge nicht nur aus den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Haushaltabklärungsperson, wonach sie ohne Gesundheitsschaden während sieben Stunden pro Arbeitstag erwerbstätig wäre. Dass sie sich ausweislich der Akten nicht um eine Erhöhung ihres angestammten haupterwerblichen Teilzeitpensums von 65% als Reinigungsmitarbeiterin bemüht habe, sei aktenwidrig. So sei der "Arbeitsversuch" im Jahre 2016 mit einem zusätzlichen 20%-Pensum in der Praxis ihres Hausarztes Dr. med. B.________ aktenkundig belegt. 
Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn auch wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass sie nicht erst seit der Trennung von ihrem Ehemann mit dem von ihr für den hypothetischen Gesundheitsfall behaupteten Pensum von 85%, statt bloss 65% erwerbstätig gewesen wäre, würde sich dadurch nichts an dem mit angefochtenem Urteil modifizierten Rentenanspruch ändern. Dass diese Pensumserhöhung nach der hier unbestritten anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung - basierend auf den im Übrigen korrekt ermittelten Parametern (vgl. dazu hiervor E. 5 f.) - im Vergleich zur vorinstanzlich angepassten, abgestuften und befristeten Invalidenrente zu einer Änderung des Rentenanspruchs führen würde, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. 
 
8.  
Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 
 
9.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli