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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_412/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Weibel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kontakt- und Rayonverbot, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Juni 2024 (NP240016-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 28. November 2023 auferlegte das Bezirksgericht Andelfingen der Beschwerdeführerin ein Kontakt- und ein Rayonverbot betreffend ihren zwölfjährigen Sohn. 
Im diesbezüglichen Berufungsverfahren stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass ihr ein notwendiger Vertreter im Sinn von Art. 69 ZPO beigegeben worden sei und sie nicht mehr selbst prozessual gültig handeln könne. In der Folge fragte das Obergericht den Vertreter an, ob er die Berufungserhebung durch die Beschwerdeführerin genehmige. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 bat dieser um Entlassung aus dem Amt, ohne sich in der Sache zu äussern. 
Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 wies das Obergericht das Entlassungsgesuch des Rechtsvertreters ab und schrieb das Berufungsverfahren ab, weil mangels Genehmigung die von der Beschwerdeführerin persönlich eingereichte Berufung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt zu gelten habe. 
Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Ferner reicht sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, dass ihre Rechte von zwei Instanzen verletzt worden seien und sie einen minimalen Kontakt mit ihrem Kind wolle. Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist indes die Rückweisung der Berufung als nicht erfolgt und die daraus resultierende Verfahrensabschreibung. Hierzu äusserst sich die Beschwerdeführerin nicht und sie zeigt insbesondere nicht auf, worin diesbezüglich die Rechtsverletzung liegen soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli