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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_409/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ. 
 
Gegenstand 
Mandatsträgerwechsel, Berichtsgenehmigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2024 
(III 2023 189). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin hat eine Tochter (geb. 2007) und einen Sohn (geb. 2011), die unter der Obhut des Vaters stehen und für die eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. 
Mit Beschlüssen vom 22. November 2023 genehmigte die KESB Ausserschwyz die vom Beistand eingereichten Berichte für die Periode von Mai 2021 bis April 2023 und bestätigte diesen im Amt. 
Beschwerdeweise verlangte die Mutter einen russisch sprechenden Beistand, die Verpflichtung des aktuellen Beistandes zur Weiterleitung von Informationen und Reaktion auf Mails und Telefonate sowie eine Entschädigung von Fr. 35'000.--. In Bezug auf die ersten beiden Anliegen leitete das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde an die KESB weiter und im Übrigen trat es auf diese mit Entscheid vom 27. Mai 2024 nicht ein mit der Begründung, Schadenersatzansprüche bzw. Haftungsklagen wären gemäss § 67 Abs. 2 VRP durch ein Zivilgericht zu beurteilen und sodann würden keine offensichtlichen Fehler oder Auslassungen in den Berichten gerügt. 
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht "gegen alle Verfügungen und Entscheide, wo es um Abweisung geht, in allen Punkten". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Dies betrifft insbesondere die Kritik an Polizisten und an Staatsanwälten im Zusammenhang mit Nichtanhandnahmeverfügungen sowie die allgemeine Kritik an der KESB. 
 
2.  
Soweit das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht selbst beurteilt, sondern zur Beurteilung an die KESB weitergeleitet hat, fehlt es an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid in der Sache (Art. 75 Abs. 1 BGG). Insoweit ist die Beschwere an das Bundesgericht unzulässig. 
 
3.  
Im Übrigen ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann insoweit nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hätte die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt würde, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordern würde (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). In der Beschwerde wird indes nirgends konkret Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides genommen und es wird nicht dargelegt, inwiefern diese gegen Recht verstossen könnten. 
 
4.  
Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. In diesem Zusammenhang mangelt es ihr an einer Beschwer und einem Anfechtungsinteresse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, weil das Kantonsgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet hat. Insofern hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege auch einfach als gegenstandslos erklärt werden können, aber durch dessen formelle Abweisung sind der Beschwerdeführerin keine ersichtlichen Nachteile erwachsen. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli