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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_80/2024  
 
 
Urteil vom 3. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sandro Righetti, 
Regionalgericht, Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23. April 2024 (ZK 24 129). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 23. April 2024 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 7. März 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 erklärte B.________ im Namen von A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. April 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass B.________ sie nach Art. 40 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertreten könne. Sie wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 20. Juni 2024 mitzuteilen, ob es sich bei B.________ - entgegen dem Anschein - dennoch um eine nach Art. 40 BGG vertretungsberechtigte Person handelt und dies zu belegen, oder den Unterschriftsmangel zu beheben, ansonsten die eingereichte Rechtsschrift nach Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibe. 
 
2.  
A.________ ist der Aufforderung gemäss Schreiben des Bundesgerichts vom 4. Juni 2024 innert der angesetzten Frist nicht nachgekommen. 
Entsprechend ist auf die Beschwerde vom 23. Mai 2024 im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, und C.________, Basel, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann