Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_518/2023
Urteil vom 2. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Wechsel amtliche Verteidigung, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juli 2023 (BK 23 157).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 17. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2023, mit welchem sein Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt wurde. Zur Begründung seiner Beschwerde verweist A.________ auf ein an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Schreiben des Rechtsanwalts, welchen er anstelle seines bisherigen amtlichen Anwalts haben möchte.
Mit Verfügung vom 4. September 2023 hat das Bundesgericht A.________ bis zum 14. September 2023 eine Frist angesetzt, um seine Beschwerde zu verbessern. Innert Frist reichte A.________ eine Beschwerdeergänzung ein.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass der Verweis des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde auf die Eingabe des Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft unbeachtlich ist. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig (BGE 147 II 125 E. 10.3 mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der Beschwerdeführer setzt sich weder in seiner ursprünglichen Beschwerde noch in seiner Beschwerdeergänzung mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander. Er wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend zu vertreten bzw. vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein amtlicher Verteidiger habe es abgelehnt, einen Beweismittelergänzungsantrag einzureichen, den er habe stellen wollen. Zudem habe sein amtlicher Verteidiger auch bei der Schlusseinvernahme vor der Staatsanwaltschaft seine Pflichten nicht wahrgenommen. Er habe sich nur fünf Minuten Zeit genommen, um ihn auf die Einvernahme vorzubereiten. Weiter habe sein amtlicher Verteidiger auch nie eine Telefonbewilligung beantragt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Schliesslich habe sein amtlicher Verteidiger auch erst eine Woche nach der Hafteröffnung Kontakt mit seinem Bruder aufgenommen, welcher ihm neue Kleider mitgebracht habe. Dadurch sei er gezwungen gewe sen, eine Woche in denselben Kleidern herumzulaufen, was sehr unangenehm gewesen sei. Er könne seinem amtlichen Verteidiger kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Diese Situation belaste ihn auch psychisch. Er ziehe folglich alle Vollmachten, die er ihm abgetreten habe, zurück.
Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass sein amtlicher Verteidiger mit ihm die Schlusseinvernahme vorbereitet habe. Wenn der Zeitraum dafür nach Ansicht des Beschwerdeführers zu kurz war, lässt dies indessen nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass er nicht fachgerecht vertreten wird. Dasselbe gilt denn auch für den Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger angeblich einen Antrag um Beweismittelergänzung nicht habe stellen wollen bzw. es in diesem Zusammenhang zu einer "Auseinandersetzung" gekommen sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2022
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier