Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_77/2024  
 
 
Urteil vom 2. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (mehrfacher Inzest), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 24. November 2023, (STK 2022 14, 15 und 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 13. Januar 2022 sprach das Strafgericht Schwyz A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung (Dispositiv-Ziffer 1a) und des mehrfachen Inzests schuldig (Dispositiv-Ziffer 1b). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung von 514 Tagen Haft (Dispositiv-Ziffer 2). Es verzichtete auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Dispositiv-Ziffer 3), ordnete aber eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren an (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter entschied es über die Zivilforderungen, die Beschlagnahme und die Kosten (Dispositiv-Ziffern 5 ff.). 
Dagegen meldeten die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, B.________ (vormals D.________) und A.________ Berufung an. Die Staatsanwaltschaft beantragte insbesondere, die Dispositiv-Ziffern 1a, 2 und 3 seien aufzuheben, A.________ sei des versuchten Mordes schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen (unter Anrechnung der erstandenen Haft) und es sei vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme anzuordnen. A.________ beschränkte sich in seiner Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruchs betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, der Höhe der ausgefällten Strafe und der Dauer der angeordneten Landesverweisung. Er beantragte einen Schuldspruch wegen versuchten Totschlags, eine Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren sowie die Anordnung einer Landesverweisung von einer angemessenen Dauer. 
 
B.  
Das Kantonsgericht Schwyz stellte mit Urteil vom 24. November 2023 vorab die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests, Zivilforderungen, Beschlagnahmen, amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtspflege). Weiter sprach es A.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren, unter Anrechnung von 1194 Tagen Haft (Dispositiv-Ziffer 2). Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 13 Jahren an. Zudem verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 35'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit dem 18. August 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Genugtuungsforderung ab. Es regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. November 2023 sei aufzuheben und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 10.5 Jahren zu bestrafen. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Obergericht des Kantons Schwyz reicht eine Stellungnahme ein, stellt jedoch keinen Antrag. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Strafzumessung. 
 
1.1. Er rügt vorab eine Verletzung des Verschlechterungsverbots i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz habe die Strafe zu Unrecht mit Bezug auf den unangefochtenen Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests um 12 Monate erhöht. Sie habe über Punkte entschieden, über welche sie aufgrund der Dispositionsmaxime nicht mehr hätte entscheiden dürfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).  
 
1.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_831/2023 vom 24. April 2024, nicht zur Publ. vorgesehene E. 5.1.2 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Dispositionsmaxime). In den nicht angefochtenen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; Urteil 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Über nicht angefochtene Punkte hat das Berufungsgericht nur zu entscheiden, wenn sich dies aufgrund der Gutheissung der Berufung oder der Anschlussberufung sachlich aufdrängt (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.3; 144 IV 383 E. 1.1; Urteil 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, "reformatio in peius"). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll. Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Urteilsdispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Wird eine Anschlussberufung ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO) das Verschlechterungsverbot auf (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.1.3. Die Vorinstanz fällt als Berufungsinstanz gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ebenso wenig hat die Berufungsinstanz ausdrücklich darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (Urteile 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2; 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweis). Dem Berufungsgericht steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl. dazu Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2).  
Die Beschränkung der Berufung kann sich nur auf die in Art. 399 Abs. 4 StPO festgehaltenen Punkte beziehen, nicht aber lediglich auf einzelne Aspekte davon (vgl. Urteile 6B_1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 3.2.2; 6B_68/2022 vom 23. Januar 2023 E. 5.1; 6B_1210/2020 vom 7. Oktober 2021 E. 10.7.3; je mit Hinweisen). Das Gericht ist im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung gehalten, seine Prüfung auf jene Punkte des erstinstanzlichen Urteils auszudehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen. So bezieht sich die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände (vgl. Urteile 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.1.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, als der Schuldspruch wegen Inzests (erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1b) nicht Berufungsgegenstand war (vgl. angefochtenes Urteil S. 10); die Vorinstanz stellte diesbezüglich entsprechend die Rechtskraft fest (vgl. angefochtenes Urteil S. 74). Hingegen war die erstinstanzlich ausgefällte Sanktion - 9 Jahre Freiheitsstrafe - sowohl Gegenstand der Berufung des Beschwerdeführers als auch derjenigen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer beantragte eine Strafe von höchstens 5 Jahren Freiheitsstrafe, die Beschwerdegegnerin eine Freiheitsstrafe von 13.5 Jahren. Die Vorinstanz hatte damit mitunter den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu überprüfen und die Strafe neu festzusetzen. Nachdem das Rechtsmittel der Berufung dadurch nicht lediglich zu Gunsten des Beschwerdeführers eingelegt wurde (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt in dieser Konstellation das Verschlechterungsverbot nicht zum Tragen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" liegt nicht vor.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes i.S.v. Art. 9 StPO geltend. Die Vorinstanz gehe davon aus, der Beschwerdeführer und die Privatklägerin hätten insgesamt in 99 Fällen den Beischlaf vollzogen, was eine Erhöhungsstrafe von je 5 Tagen Freiheitsstrafe rechtfertige. Für den Beischlaf, der im Jahr 2019 zur Schwangerschaft der Privatklägerin geführt habe, die abgebrochen worden sei, habe die Vorinstanz eine Erhöhungsstrafe von 1.5 Monaten als angemessen erachtet. Dabei stelle die Vorinstanz Berechnungen an, die ihr in Nachachtung des Anklagegrundsatzes nicht zustünden.  
 
1.2.2. Dem Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests i.S.v. Art. 213 StGB liegt gemäss der Anklageschrift vom 3. September 2021 folgender Sachverhalt zugrunde:  
Im Wissen darum, dass es sich bei D._______ um seine Tochter handle, habe der Beschwerdeführer mit dieser von Oktober 2013 bis 18. August 2020 aus freien Stücken in einer Liebesbeziehung gelebt. In diesem Zeitraum habe er mit D._______ mehrfach in einer unbestimmten Anzahl von Fällen den Beischlaf vollzogen und mit ihr einen gemeinsamen Sohn, C.________, gezeugt, der am 6. August 2014 geboren worden sei. Dies habe er getan, obwohl er gewusst habe, dass Geschlechtsverkehr zwischen Blutsverwandten verboten sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 4). 
Diesen Sachverhalt erachtet die erste Instanz als erstellt. Gestützt darauf führt sie zur Strafzumessung aus, für den Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests seien die lange Deliktsdauer, die Mehrfachbegehung sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer schweren körperlichen und psychischen Behinderung eines infolge Inzucht gezeugten Kindes dennoch ein Kind mit seiner leiblichen Tochter gezeugt habe, zu berücksichtigen. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt das Gefühl gehabt habe, etwas Verwerfliches getan zu haben. Die Liebesbeziehung zu seiner Tochter sei für ihn kein Problem und der Sohn ein Wunschkind gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das erstinstanzliche Gericht eine Sanktion von 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Aufgrund der Nähe der inzestuösen Liebesbeziehung zur Haupttat der vorsätzlichen Tötung erscheine in Nachachtung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung von insgesamt 6 Monaten angemessen. 
 
1.2.3. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz lasse ausser Acht, dass das Gericht die Höhe der Strafe für jede begangene Tat einzeln bestimmen müsse. Zudem habe sie das Verfahren hinsichtlich der Tathandlungen vor dem 1. Januar 2014 wegen Verjährung eingestellt, weshalb sie ausgerechnet den Beischlaf, der zur Zeugung des am 6. August 2014 geborenen Sohnes geführt habe, nicht zulasten des Beschwerdeführers habe berücksichtigen dürfen. Aufgrund der glaubhaften Angabe der Privatklägerin, sie habe mit dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwischen Januar 2014 bis August 2020 wöchentlich und im Zeitraum, als der Sohn im Krankenhaus gewesen sei, monatlich den Beischlaf vollzogen, sei für die Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er im erwähnten Zeitraum von 6.5 Jahren mit seiner Tochter rund 100 Mal den Beischlaf vollzogen habe. Dafür seien einzelne (Erhöhungs-) Strafen auszufällen. Verschuldensmildernd sei jeweils zu beachten, dass der Beschwerdeführer und die Privatklägerin sich erst kennengelernt hätten, als Letztere 21-jährig gewesen sei, dass sie sich gegenseitig nicht als Vater und Tochter wahrgenommen hätten, sondern eine Paarbeziehung mit entsprechenden Gefühlen geführt hätten und dass mithin kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Verhältnis eines Elternteils zu einem minderjährigen Kind bestanden habe.  
 
1.2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, verfängt seine Rüge nicht.  
Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz lasse sich bei der Strafzumessung von Strafzumessungsfaktoren leiten, die in der Anklageschrift nicht beschrieben würden. In der Anklage sei von einer unbestimmten Anzahl Fällen von Beischlaf die Rede und auch die abgebrochene Schwangerschaft im Jahr 2019 werde in der Anklageschrift nicht erwähnt. Damit verletze sie den Anklagegrundsatz. 
Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
Eine Verletzung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht erkennbar. Vorab gilt festzuhalten, dass diejenigen Umstände, die allein für die Strafzumessung relevant sind, in der Anklage nicht angegeben werden müssen (vgl. Urteil 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 1.3.3). Dies gilt beispielsweise für die im Jahr 2019 abgebrochene Schwangerschaft. Im Übrigen konkretisiert das Gericht lediglich und zu Recht die in der Anklage unbestimmte Anzahl von Inzesthandlungen. Der Beschwerdeführer macht überdies im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz auch nicht geltend, die Anklage genüge den inhaltlichen Anforderungen für den Schuldspruch nicht oder das Gericht sei mit dem Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen. Dies ist denn auch nicht ersichtlich, sind doch sowohl die zur Prüfung des objektiven (Blutsverwandtschaft und Beischlaf) als auch des subjektiven Tatbestands notwendigen Sachverhaltselemente in der Anklage enthalten. Seine Rüge geht in dieser Hinsicht fehl. Bleibt anzumerken, dass der Schuldspruch wegen mehrfachen Inzests - und damit auch der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt - vom Beschwerdeführer auch gar nicht angefochten wurde und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war (vgl. Art. 404 StPO, vgl. E. 1.1.2 oben). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse den Grundsatz der Gleichmässigkeit zu Unrecht ausser Acht. Die Tochter des Beschwerdeführers sei mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 aufgrund mehrfachen Inzests nach Art. 213 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.--, total Fr. 9'000.--, bestraft worden. Der Tatvorwurf sei identisch mit demjenigen gemäss Anklageschrift vom 3. September 2021 im vorliegenden Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verschulden der Tochter und sein eigenes seien ohne Weiteres vergleichbar, es liege ein gleichwertiger Tatbeitrag vor. Auch die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, für den mehrfachen Inzest sollte "analog zum Strafmass von" der Tochter eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen werden. Indem die Vorinstanz dies unberücksichtigt lasse und eine Asperationsstrafe von 18 Monaten erkenne, missbrauche sie das ihr zustehende Ermessen.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz geht auf den Strafbefehl der Tochter in ihrer Urteilsbegründung nicht ein. In ihrer Stellungnahme erwägt sie, es bestehe kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn gegen die Mittäterin, die Tochter, wie vorliegend eine zu milde Strafe ausgefällt worden sei.  
 
1.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, so hat sich das Gericht zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es beide Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Dabei ist das Gericht nicht an das Urteil gegen den Mittäter gebunden. Es muss aber auf die Strafe des Mittäters Bezug nehmen und begründen, weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Es besteht kein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht", wenn nach Auffassung eines Mittäters gegen den anderen Mittäter eine zu milde Strafe ausgefällt wurde (BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.3.3 mit Hinweis).  
 
1.3.4. Der Beschwerdeführer und seine volljährige Tochter haben den Beischlaf vorsätzlich vollzogen und damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 213 StGB erfüllt. Zwar liegt bei Inzest keine Mittäterschaft vor (vgl. zur Frage der Teilnahme z.B. ANDREAS ECKERT, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 213 StGB mit Hinweisen); dennoch ist die Kritik des Beschwerdeführers berechtigt. Die von der Vorinstanz für die Festlegung des Verschuldens des Beschwerdeführers berücksichtigten Elemente (u.a. Kennenlernen im Erwachsenenalter, Paarbeziehung mit entsprechenden Gefühlen ohne Abhängigkeitsverhältnis, mangelhafte Verhütung trotz der Entwicklungsstörung des gemeinsamen Sohnes, mehrfache Tatbegehung während einem langen Tatzeitraum; vgl. angefochtenes Urteil S. 59 ff.) wären soweit ersichtlich genauso für das Verschulden der Tochter relevant. Der Vorinstanz ist einzig beizupflichten, dass kein Anspruch auf "Ungleichbehandlung im Unrecht" besteht (vgl. oben E. 1.3.3). Dennoch hätte die Vorinstanz in der konkreten Konstellation und beim vorliegenden Inzestdelikt i.S.v. Art. 213 StGB auf die im rechtskräftigen Strafbefehl enthaltene Sanktion der Tochter eingehen und begründen müssen, weshalb diese zu mild sei, sich diese nicht als Vergleichsgrösse eigne und eine davon abweichende, asperiert dreimal so hohe, Strafe für den Beschwerdeführer gerechtfertigt sei. Dies tut die Vorinstanz indes nicht. Der Beschwerdeführer weist überdies nachvollziehbar darauf hin, dass diese Elemente selbst bei einem subjektiv höher ins Gewicht fallenden Verschulden von ihm bereits in die erstinstanzliche Strafzumessung Eingang gefunden hätten, da die erste Instanz die Strafe von 10 Monaten mit 6 Monaten asperierte. Aus der vorinstanzlichen Entscheidbegründung geht damit nicht hervor, wie sich die Ungleichheit in der Behandlung - 180 Tagessätze Geldstrafe, entsprechend einer Zeitdauer von 6 Monaten für die Tochter, und eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für den Beschwerdeführer - rechtfertigen oder zumindest erklären lässt. Die Vorinstanz wird diesbezüglich ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nachkommen müssen.  
 
1.4. Im Rahmen der Strafzumessung geht die Vorinstanz aufgrund der - von ihr ohne Begründung als glaubhaft eingeschätzten - Angabe der Privatklägerin davon aus, der Beschwerdeführer und die Privatklägerin hätten im fraglichen Zeitraum zwischen Januar 2014 bis August 2020 wöchentlich, und im Zeitraum, als der Sohn im Krankenhaus gewesen sei, monatlich den Beischlaf vollzogen. Die letztere Zeitspanne präzisiert sie dabei nicht. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie "zugunsten des Beschwerdeführers" von einer Zahl von 100 Beischlafhandlungen ausgeht. Für denjenigen Beischlaf, der im Jahr 2019 zur (abgebrochenen) Schwangerschaft geführt hat, legt die Vorinstanz eine hypothetische Strafe von 1.5 Monaten fest, für alle anderen 99 Inzesthandlungen eine von 5 Tagen. Zwar ist insofern korrekt, wenn die Vorinstanz für jede Handlung eine Strafe festlegt. Dennoch wird trotz der langen Zeitspanne von 6.5 Jahren nicht begründet, weshalb jede der 99 Handlungen von gleicher Bedeutung sein soll. Durch die hohe Anzahl der von der Vorinstanz angenommenen Tathandlungen fällt diese Zahl bei der Festlegung der Strafe stark ins Gewicht. Auch diesbezüglich wird die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht i.S.v. Art. 50 StGB nachkommen müssen.  
 
 
1.5. Insgesamt kommt die Vorinstanz bei der Festlegung der hypothetischen Strafe für die Inzesthandlungen i.S.v. Art. 213 StGB ihrer Begründungspflicht von Art. 50 StGB nicht rechtsgenüglich nach. Bei dieser Ausgangslage lässt sich nicht beurteilen, ob die Vorinstanz die Strafzumessung - und insbesondere die für den Inzest festgesetzte asperierte Strafe von 18 Monaten - bundesrechtskonform vorgenommen hat. Die Beschwerde erweist sich im Sinne der Erwägungen als begründet. Sie ist folglich gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Strafzumessung einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. November 2023 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Schwyz trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Parteientschädigung praxisgemäss seinem Rechtsbeistand auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 24. November 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat Rechtsanwalt Gregor Münch für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb