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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_2/2024  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Dezember 2023 (8C_394/2023). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. Dezember 2020 meldete sich A.________, geboren 1964, erstmals zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 1. Januar 2021 Arbeitslosenentschädigung. Die Kantonale Amtsstelle prüfte im Auftrag des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums die Vermittlungsfähigkeit und bejahte diese ab 1. Januar 2021 bei einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 100% (Verfügung vom 28. Januar 2021). Aufgrund der von der ehemaligen Arbeitgeberin ausgerichteten Abgangsentschädigung verneinte jedoch das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (fortan: KIGA oder Gesuchsgegner) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. August 2021 mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Verfügung vom 17. Februar 2021). In der Folge meldete sich A.________ per 1. März 2021 von der Arbeitslosenversicherung ab. 
Am 17. Juni 2021 meldete sich A.________ erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 24. August 2021 an. Zunächst bejahte der Gesuchsgegner die Vermittlungsfähigkeit ab 24. August 2021 (Verfügung vom 4. Oktober 2021). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 10. März 2022, verneinte er jedoch die Vermittlungsfähigkeit ab 24. August 2021. Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. März 2023 gut. Zwar stellte es fest, das KIGA habe die Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint, doch sei A.________ in seinem Vertrauen auf die am 28. Januar 2021 bejahte Vermittlungsfähigkeit angesichts der entsprechend erfüllten Voraussetzungen zu schützen und daher die Vermittlungsfähigkeit ab 24. August 2021 dennoch zu bejahen. Folglich hob es den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurück. 
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des KIGA hiess das Bundesgericht gut, indem es das kantonale Urteil vom 30. März 2023 aufhob und den Einspracheentscheid vom 10. März 2022 bestätigte (Urteil 8C_394/2023 vom 13. Dezember 2023). 
 
 
B.  
Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (Poststempel) beantragt A.________, das Urteil 8C_394/2023 vom 13. Dezember 2023 sei revisionsweise aufzuheben "und die Anspruchsberechtigung zu bestätigen". 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen (BGE 147 III 238 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen). Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll (vgl. Urteil 9F_1/2021 vom 15. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Anzumerken ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121-123 BGG abschliessend umschrieben (Urteil 9F_2/2022 vom 22. Februar 2022 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
 
2.  
Der Gesuchsteller beruft sich zur Begründung seines Revisionsbegehrens auf Art. 121 lit. c und d BGG. Soweit zu den angerufenen Revisionsgründen überhaupt Sachbezügliches ausgeführt wird, erweisen sich die Vorbringen als unzutreffend, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
 
2.1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Ausgangspunkt der Bindungswirkung ist das (zulässige) Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, nicht jenes der Beschwerdegegnerin (BGE 145 V 57 E. 10.2 mit Hinweisen). Keine Einwände erhob das beschwerdeführende KIGA gegen das Urteil des kantonalen Gerichts vom 30. März 2023, soweit es damit im Ergebnis die Vermittlungsfähigkeit des Gesuchstellers ab 24. August 2021 zu Recht verneinte (Urteil 8C_394/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.2). Letzterer äusserte sich im Hauptverfahren 8C_394/2023 zwar ausführlich - jedoch im Wesentlichen nicht sachbezüglich - zu der ausschliesslich von Seiten des KIGA gegen das kantonale Urteil vom 30. März 2023 erhobenen Beschwerde (vgl. Urteil 8C_394/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.2). Er zeigt im Revisionsgesuch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Bundesgericht im Hauptverfahren einen konkreten, hinreichend präzise gestellten zulässigen Antrag zur Sache unbeurteilt gelassen hätte (vgl. Art. 121 lit. c BGG), weshalb auf das Revisionsgesuch insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie E. 1.1 hiervor).  
 
2.2. Was der Gesuchsteller im Übrigen zur Geltendmachung des Revisionsgrundes gemäss Art. 121 lit. d BGG vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Inwiefern eine vom Bundesgericht angeblich unberücksichtigte, aktenkundige und erhebliche Tatsache entscheidwesentlich zu einer anderen Beurteilung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Urteil 8C_394/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.2.1-5.2.3) hätte führen sollen (vgl. Urteil 2F_26/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.4 mit Hinweisen), legt der Gesuchsteller nicht dar. Dass er sich für eine Anstellung als KMU-Geschäftsführer für überqualifiziert hielt (vgl. Urteil 8C_394/2023 vom 13. Dezember 2023 Sachverhalt lit. A.a), ging aus den insoweit unbestrittenen Tatsachenfeststellungen gemäss E. 8.3 des kantonalen Urteils vom 30. März 2023 hervor. Im Übrigen beruft sich der Gesuchsteller ausnahmslos auf einzelne - angeblich im Sinne von Art. 121 lit. d BGG versehentlich unberücksichtigte - Tatsachen, ohne deren Relevanz für die Verneinung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gemäss Urteil 8C_394/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.2.1-5.2.3 aufzuzeigen. Inwiefern das Bundesgericht die vertrauensschutzrechtliche Erheblichkeit der Verfügung vom 28. Januar 2021 für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. August 2021 infolge angeblicher Nichtberücksichtigung vermeintlich erheblicher Tatsachen verneinte, ist nicht ersichtlich und legt der Gesuchsteller nicht dar.  
 
3.  
 
3.1. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet und daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Urteil 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 5.1).  
 
3.2. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Revisionsgesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli