Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_45/2024  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AB, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Stefan Leimgruber und Philip Andrea Berti, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Länzlinger und/oder Rechtsanwältin Estelle Mathis, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 20. Dezember 2023 (BZ 2023 91). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Jahr 2016 wurden bei der C.________ Ltd., Singapur, auf den Namen von D.________ (heute: B.________) verschiedene Konten eröffnet, darunter ein USD-Konto mit der Nummer xxx. E.________, B.________s damaliger Ehemann, zahlte auf das Konto verschiedene grössere Geldbeträge ein. B.________ benutzte das Konto und bezog diverse Beträge. Am 8. Oktober 2018 erfolgte ein Bezug in der Höhe von USD 2 Mio. zugunsten von E.________. Dies führte zu einem negativen Saldo von USD 1'783'190.05. Am 11. Dezember 2018 trat die C.________. Ltd. ihren Anspruch zur Begleichung dieses Betrages an die F.________, Litauen, ab. Am 23. September 2020 fusionierte die F.________ mit der G.________, Litauen, unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten.  
 
A.b. In der Folge machte die G.________ den Anspruch auf Begleichung des negativen Saldos gegen B.________ vor dem High Court of the Republic of Singapore (im Folgenden: HCRS) geltend. Mit Versäumnisurteil vom 25. Januar 2022 verpflichtete dieses Gericht B.________, der G.________ zur Begleichung des Negativsaldos auf dem fraglichen Konto (Bst. A.a) einen Betrag von USD 1'783'190.05 nebst Zins zu 5.33 % seit dem Vorladebescheid ("Writ of Summons") vom 1. Juli 2021 bis zur Schuldbegleichung sowie die Kosten in der Höhe von SGD 12'000.-- und eine Entschädigung von SGD 4'290.40 zu bezahlen.  
 
A.c. Am 4. Juli 2022 beschloss die Generalversammlung der G.________, ihre Firma von G.________ zu A.________ AB zu ändern.  
 
B.  
 
B.a. Am 25. April 2023 reichte die A.________ AB beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen B.________ ein Arrestgesuch ein mit dem Ziel, für die Vollstreckung des singapurischen Entscheides (Bst. A.b) Sicherheit zu erlangen. Mit Arrestbefehl vom 27. April 2023 arrestierte der Einzelrichter Vermögenswerte von B.________ bei verschiedenen Banken in der Schweiz bis zur Höhe der Arrestforderung von Fr. 1'592'638.35 nebst Zins. Am 3. August 2023 berichtigte er diesen Arrestbefehl.  
 
B.b. Bereits am 26. Mai 2023 hatte B.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen den Arrestbefehl vom 27. April 2023 Einsprache erhoben und beantragt, den Arrestbefehl unter Fristansetzung zur Begründung der Arresteinsprache aufzuheben und die arrestierten Vermögenswerte sofort freizugeben. Am 19. Juni 2023 folgte die vollständige Begründung der Arresteinsprache, am 24. Juli 2023 die gegnerische Stellungnahme, in der die A.________ AB auf Abweisung der Arresteinsprache und Bestätigung des Arrestbefehls schloss. Mit Entscheid vom 1. September 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Arresteinsprache ab.  
 
B.c. Darauf erhob B.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und hielt an ihrer Arresteinsprache fest. Das Obergericht hiess das Rechtsmittel gut. Es hob den Arresteinspracheentscheid vom 1. September 2023 (Bst. B.b) auf und entschied, dass der Arrestbefehl vom 27. April 2023 mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides aufgehoben werde. Das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt und die weiteren Betreibungsämter wurden angewiesen, die mit Arrest belegten Vermögenswerte mit Fristablauf freizugeben, dies unter Vorbehalt einer anderslautenden Anordnung des Bundesgerichts. Das Urteil datiert vom 20. Dezember 2023 und wurde am Folgetag an die Parteien versandt.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2024 wendet sich die A.________ AB (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den (am 3. August 2023 berichtigten) Arrestbefehl des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug (Bst. B.a) zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien sämtliche Prozesskosten der vorinstanzlichen Verfahren neu B.________ (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen. Dem prozessualen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 23. Januar 2024 (superprovisorisch) und 14. Februar 2024.  
 
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024). In ihrer Replik vom 31. Mai 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren (Bst. C.a) fest. Darauf reagierte die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2024 mit einer weiteren Eingabe, in der sie ihrerseits an ihrem Abweisungsantrag festhält. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also grundsätzlich offen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
Zur Beurteilung steht der Entscheid des HCRS (s. Sachverhalt Bst. A.b) als definitiver Rechtsöffnungstitel und Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Im Streit darüber, ob dieser ausländische Entscheid (vorfrageweise) anerkannt und vollstreckbar erklärt werden kann, dreht sich die Auseinandersetzung um die Frage, ob der HCRS im Sinne von Art. 25 Bst. a IPRG (SR 291) für seinen Entscheid zuständig war. Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Erkenntnis, dass keine im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IPRG gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, womit die Zuständigkeit des HCRS nicht im Sinne von Art. 26 Bst. b IPRG begründet sei. 
Dem angefochtenen Entscheid zufolge beruft sich die Beschwerdeführerin im Arrestgesuch darauf, dass die Beschwerdegegnerin die Nutzungsvereinbarung vom August 2016, laut deren Ziffer 15.2 die Gerichte von Singapur zuständig seien, im Zuge und als notwendige Voraussetzung der Eröffnung des Kontos bei der C.________. Ltd. (s. Sachverhalt Bst. A.a) akzeptiert habe. Das Obergericht hält ihr entgegen, sich mit allgemeinen Ausführungen zu begnügen. Mit den archivierten Auszügen des Online-Formulars aus den Jahren 2015 und 2017 und dem Youtube-Video zeige sie zwar auf, wie die Eröffnung einer Geschäftsbeziehung zu einem Neukunden generell abläuft, insbesondere welche Angaben der Neukunde im Formular zu machen hat (u.a. persönliche Mobiltelefonnummer und E-Mail-Adresse), welche Dokumente er vorlegen muss (u.a. Gesichtsfoto und Ausweisdokument) und wie er die Nutzungsvereinbarung mit einem entsprechenden Häkchen akzeptieren kann. Die archivierten Auszüge des Formulars und das Youtube-Video würden indes nichts darüber aussagen, ob die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall all diese Angaben machte, die entsprechenden Dokumente einreichte und die Nutzungsvereinbarung mit einem Häkchen bestätigte. Damit könne nicht willkürfrei gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin den Willen zum Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung gehabt habe. 
Als Nächstes beschäftigt sich das Obergericht mit dem in der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 im Arresteinspracheverfahren vorgebrachten Argument, dass die Beschwerdegegnerin die Konten bei der C.________. Ltd. eröffnet und rege benutzt habe, und mit zwei dazu aufgelegten E-Mail-Schreiben, in denen die C.________. Ltd. bestätige, dass die erforderlichen Dokumente zur Kontoeröffnung geprüft worden seien und die Beschwerdegegnerin ihre Konten vollumfänglich nutzen könne (E-Mail vom 16. August 2016) sowie dass (später) die Eröffnung des USD-Kontos erfolgt sei (E-Mail vom 30. September 2017). Auch mit diesen Dokumenten vermöge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdegegnerin der Gerichtsstandsvereinbarung gültig zustimmte. Darüber, ob im Zeitpunkt der Kontoeröffnung der Gerichtsstand vom Willen der Beschwerdegegnerin getragen wurde, könnten die Bestätigungsmails bei einer Kontoeröffnung im Internet (unter Abwesenden) naturgemäss nichts aussagen. Sie könnten weder eine rückwirkende Fiktion erzeugen, wonach die Beschwerdegegnerin vorher der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat, noch könne darin der Nachweis für eine spätere Zustimmungserklärung der Beschwerdegegnerin und für die Übermittlung derselben liegen. Um den Austausch von Willenserklärungen bezüglich des Gerichtsstands nachzuweisen, bedürfte es einer Gegenbestätigung des Kunden, dass er den Gerichtsstand akzeptiere; eine solche Gegenbestätigung der Beschwerdegegnerin fehle aber. Dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung die Eröffnungs- bzw. Identifikationsdokumente der Beschwerdegegnerin nie eingereicht habe, deute darauf hin, dass das Konto nicht von der Beschwerdegegnerin eröffnet wurde und entsprechend keine Zustimmungserklärung der Beschwerdegegnerin zur Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziffer 15.2 der Nutzungsvereinbarung vorliegt. Ob die erwähnten Bestätigungsmails "mutmasslich gefälscht" sind, könne nicht abschliessend beurteilt werden; an deren Echtheit beständen zumindest Zweifel, nachdem die E-Mails von zwei verschiedenen Adressen versandt wurden und hinsichtlich Schrift und Schriftgrösse nicht übereinstimmen. 
Laut Vorinstanz berief sich die Beschwerdeführerin in der fraglichen Stellungnahme auch auf eine E-Mail des Support Teams der C.________. Ltd. vom 7. Januar 2022 an einen ihrer Mitarbeiter. Darin werde zwar bestätigt, dass die Kontoeröffnung zweifelsfrei durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch bestreite, die Konten persönlich eröffnet zu haben, lasse sich auch mit dieser E-Mail nicht glaubhaft machen, dass sie der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat. Ohne eine auf den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung gerichtete Willenserklärung der Beschwerdegegnerin selbst habe das Kantonsgericht nicht willkürfrei annehmen können, dass sie der Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat. Im Übrigen spreche der Umstand, dass E.________, der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin, bei der Entstehung, der anschliessenden Abtretung und der Vollstreckung der (angeblichen) Forderungen CEO und Gründer der beteiligten Gesellschaften (s. Sachverhalt Bst. A.a-A.c) war, gegen die Unabhängigkeit des Support Teams, das die E-Mail vom 7. Januar 2022 verfasste. Ferner gelte es zu beachten, dass die Belastung des Kontos in der Höhe von USD 2 Mio. im Oktober 2018 (s. Sachverhalt Bst. A.a) zu Gunsten von E.________ erfolgte. Es habe sich um eine Rückerstattung ("Received Payment Rejected") zu Gunsten von E.________ gehandelt, und zwar im gleichen Umfang wie E.________s Zahlungen auf das Konto. Auch vor diesem Hintergrund ist für das Obergericht fraglich, ob die Beschwerdegegnerin mit sämtlichen Nutzungsbedingungen für das betreffende Konto, insbesondere auch mit der Gerichtsstandsklausel im Falle einer Kontoüberziehung durch einen Dritten, einverstanden war. 
Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die beweispflichtige Beschwerdeführerin keinen übereinstimmenden Willen der Parteien zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung glaubhaft gemacht habe. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob E.________ Berechtigungen auf dem streitgegenständlichen Konto bzw. Zugriff zu persönlichen Informationen der Beschwerdegegnerin hatte. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Konten genutzt hat, könne entgegen der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, dass sie die Nutzungsbedingungen samt Gerichtsstandsvereinbarung umfassend genehmigte. Die in diesem Zusammenhang angerufenen Grundsätze zur Stellvertretung im Schweizerischen Obligationenrecht seien nicht einschlägig; massgebend sei Art. 5 IPRG, der keine konkludente oder stillschweigende Genehmigung kenne, sondern als IPR-Sachnorm die formelle Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung autonom und abschliessend regle. Daher sei weder auf Art. 13 OR zur Konkretisierung der Form noch auf die Sonderanknüpfung von Art. 124 IPRG zur Bestimmung des auf die Formgültigkeit anwendbaren Rechts zurückzugreifen. Ob die Beschwerdegegnerin der Gerichtsstandsklausel allenfalls konkludent oder stillschweigend zugestimmt hat, müsse folglich nicht weiter geprüft werden. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung. Ob die Konten der Beschwerdegegnerin durch diese selbst oder durch ihren Ehemann eröffnet wurden, sei nicht entscheidend; massgeblich sei vielmehr, dass (erstens) die Kontobeziehung gültig und unter Zustimmung zur Nutzungs-/Gerichtsstandsvereinbarung eröffnet wurde und (zweitens) diese Zustimmung der Beschwerdegegnerin zuzurechnen ist. Auch die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass es zur Kontoeröffnung sowie zur Übernahme der Nutzungsvereinbarung gekommen ist, wenngleich sie - ohne jeden Nachweis - behaupte, dass nicht sie, sondern ihr (damaliger) Ehemann E.________ in ihrem Namen und ohne entsprechende Vollmacht die für die Eröffnung relevanten Schritte vorgenommen habe. Dieser Ablauf entspreche dem in der Praxis üblichen Vorgang, dass eine Partei auf einer Internetseite durch Ankreuzen einer Box bestätige, von den online abrufbaren Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben, und erfülle zweifellos die Anforderungen gemäss Art. 5 IPRG. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Kontobeziehung bei der C.________. Ltd. auf der Grundlage dieser Kontoeröffnung anschliessend während mehrerer Jahre führte und rege nutzte, sei ebenfalls unbestritten. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin vor, die Entscheidrelevanz der gültig erfolgten Kontoeröffnung samt der dabei zwingend erforderlichen Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung zu verkennen. Das Obergericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine schriftliche Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel zwingend durch die Beschwerdegegnerin persönlich habe erfolgen müssen, während ein Vertretungsverhältnis seiner Meinung nach "offenbar" nicht in Frage komme, weshalb ein solches gar nicht geprüft worden sei. Damit stelle es den Sachverhalt willkürlich fest und verkenne auf stossende Weise die Entscheidwesentlichkeit zentraler Sachverhaltselemente. Indem es trotz des unbestrittenermassen durchlaufenen Kontoeröffnungsprozesses und der langjährigen Nutzung der Konten durch die Beschwerdegegnerin den Schluss ziehe, dass deren Zustimmung zur Nutzungsvereinbarung nicht glaubhaft gemacht sei, verfalle das Obergericht in Willkür. Ausserdem übersehe es, dass die Beschwerdegegnerin persönlich - wie schon im Arresteinspracheverfahren und auch im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemacht - das Bestehen ihres Vertragsverhältnisses mit der C.________. Ltd. eingeräumt und sich dabei ausdrücklich und schriftlich auf die vorliegend relevante Nutzungsvereinbarung berufen habe. Auch insoweit erweise sich der Schluss der Vorinstanz, die Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Nutzungsvereinbarung samt Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht glaubhaft gemacht, als willkürlich.  
Weiter beklagt sich die Beschwerdeführerin über eine willkürliche Rechtsanwendung "im Bereich von Art. 5 IPRG". Das Obergericht lasse die Frage ausser Acht, ob die Beschwerdegegnerin die bei der Eröffnung unbestrittenermassen akzeptierte Nutzungs- und Gerichtsstandsvereinbarung rechtswirksam genehmigte, falls sie die Konten tatsächlich nicht selbst eröffnet haben sollte. Die Frage sei "unmittelbar entscheidrelevant", denn ihre Bejahung hätte zur Folge, dass die Gerichtsstandsvereinbarung die Beschwerdegegnerin bindet und auf die vorliegende Streitigkeit anwendbar ist, womit das Urteil des HCRS als Arrestgrund anerkenn- und vollstreckbar wäre. Die pauschale Erwägung des Obergerichts, wonach aus der Nutzung des streitgegenständlichen Kontos durch die Beschwerdegegnerin keine Genehmigung der Nutzungs- und Gerichtsstandsvereinbarung abgeleitet werden könne und die in diesem Zusammenhang angerufenen Grundsätze zur Stellvertretung im Schweizerischen Obligationenrecht nicht einschlägig seien, tadelt die Beschwerdeführerin als "schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich". Die Nichtbeachtung der für die Verbindlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung relevanten Sach- und Rechtsgrundlagen komme einer Rechtsverweigerung gleich. Daran ändere auch der vorinstanzliche Hinweis auf Art. 13 OR, Art. 124 IPRG sowie auf eine Kommentarstelle zu Art. 5 IPRG nichts, die sich nicht mit dem Stellvertretungsrecht auseinandersetzen würden. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass die Frage des Vertragsschlusses durch eine Drittperson und der gleichzeitigen oder nachträglichen Genehmigung durch die vertretene Person sich nicht durch die Anwendung von Art. 5 IPRG klären lasse, sondern nach den Regeln des Stellvertretungsrechts zu beantworten sei. Damit setze sich das Obergericht in offensichtlicher Verkennung der Rechtslage in keiner Weise auseinander. Die Beschwerdeführerin schildert die Voraussetzungen von Art. 38 OR und macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin die Kontoeröffnung inklusive der unbestrittenermassen erfolgten Zustimmung zur einschlägigen Nutzungs- und Gerichtsstandsvereinbarung spätestens durch die rege Nutzung des streitgegenständlichen Kontos genehmigt habe, falls sie das Konto - wie sie behaupte - nicht selbst eröffnet haben sollte. Die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts sei selbst dann an keine Form gebunden, wenn für das fragliche Geschäft eine solche vorgesehen ist. Die Anwendbarkeit von Art. 38 OR begründet sie damit, dass E.________ im relevanten Zeitraum "unbestrittenermassen" Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, weshalb sich die Vertretungswirkungen gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG nach schweizerischem Recht beurteilen würden. Entgegen der pauschalen, willkürlichen Aussage der Vorinstanz sei folglich nicht Art. 5 IPRG, sondern Stellvertretungsrecht auf die Frage der gültigen Genehmigung anwendbar. Die Weigerung des Obergerichts, sich mit dem Stellvertretungsrecht und den dazugehörigen Sachverhaltselementen auseinanderzusetzen, stelle darüber hinaus auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. 
 
4.2. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht an. Der Rüge, dass das Obergericht bundesrechtswidrig nicht auf die stellvertretungsrechtliche Frage eingehe, ob sie die allenfalls von einer Drittperson abgeschlossene Gerichtsstandsklausel nachträglich genehmigt habe, hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass ein nach Art. 5 IPRG gültiger Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung zwingend erforderlich gewesen wäre, um den Anwendungsbereich des Stellvertretungsrechts zu eröffnen. Für die Frage des gültigen Zustandekommens der Gerichtsstandsvereinbarung sei alleine Art. 5 IPRG einschlägig. Solange die Beschwerdeführerin keinen übereinstimmenden Willen zum Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung glaubhaft mache, könne sie aus dem Umstand, dass sie, die Beschwerdegegnerin, die Konten genutzt und die C.________. Ltd. sie in ihrem Namen geführt hat, keine "umfassende Genehmigung" der Gerichtsstandsvereinbarung ableiten.  
 
5.  
 
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bemängelt, zielt sie an der Sache vorbei. Denn ob die Beschwerdegegnerin der Gerichtsstandsklausel zwingend persönlich zustimmen musste oder auch ein Vertretungsverhältnis in Frage kam und zu prüfen gewesen wäre, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Von dieser Rechtsfrage hängt auch ab, ob und gegebenenfalls wie die erfolgte Kontoeröffnung (einschliesslich der Zustimmung zur Gerichtsstandsvereinbarung) und die langjährige Nutzung der Konten durch die Beschwerdegegnerin als Sachverhaltselemente unter dem Blickwinkel des Stellvertretungsrechts zu würdigen und deshalb entscheidwesentlich wären. Dass das Obergericht gestützt auf die im angefochtenen Entscheid diskutierten Urkunden in verfassungswidriger Weise eine Willenserklärung der Beschwerdegegnerin persönlich nicht als glaubhaft gemacht erachtet habe, macht die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren jedenfalls nicht in einer Weise geltend, die den Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen (E. 2) genügt. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, wonach das Obergericht übersehe, dass die Beschwerdegegnerin "persönlich" das Bestehen der Kontobeziehung mit der C.________. Ltd. eingeräumt und sich auf die einschlägige Nutzungsvereinbarung berufen habe. Inwiefern die Beschwerdegegnerin in den fraglichen Passagen auch zugestanden haben soll, das Konto bei der C.________. Ltd. persönlich eröffnet und ihr Einverständnis mit der fraglichen Nutzungsvereinbarung persönlich erklärt zu haben, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären.  
 
5.2. Was den Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung "im Bereich von Art. 5 IPRG" angeht, erweckt der angefochtene Entscheid hingegen in der Tat Bedenken.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG können die Parteien für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Satz 1). Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen (Satz 2). Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig (Satz 3). Die zitierte Norm verlangt nicht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung handschriftlich unterzeichnet ist. Der Wille, eine von der Gegenpartei in Schriftform vorgeschlagene Gerichtsstandsvereinbarung zu akzeptieren, muss aber klar und ebenfalls schriftlich erfolgen. Allein dass sich der Adressat einer schriftlichen Bestellbestätigung nicht gegen eine darin enthaltene Gerichtsstandsklausel wehrt, genügt nicht (Urteil 4A_592/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Allerdings muss eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zwingend durch die Parteien selbst abgeschlossen werden. Der Abschluss kann auch durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Stellvertreter erfolgen (HANS REISER, Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem IPR-Gesetz, Zugleich ein Beitrag zur Schiedsabrede, 1989, S. 80).  
Nach der Rechtsprechung ist eine Gerichtsstandsklausel nach demjenigen Recht auszulegen, das auf den Hauptvertrag anzuwenden ist, wobei sich das anwendbare Recht auch aus einer Rechtswahlklausel für den Hauptvertrag ergeben kann; vorbehalten bleibt der Fall, da die Parteien spezifisch für die Gerichtsstandsklausel eine abweichende Rechtswahl vereinbart haben (BGE 149 III 478 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Das in der Sache anwendbare Recht gilt grundsätzlich für sämtliche Fragestellungen, die nicht von Art. 5 IPRG selbst beantwortet werden, etwa für Grenzfragen des Zustandekommens der Vereinbarung, Auslegung, Willensmängel etc. Auch die rechtsgeschäftliche Stellvertretung ist ein Aspekt, der von Art. 5 IPRG nicht erfasst ist. Die diesbezüglichen Fragen sind nach herrschender Auffassung allerdings separat nach Art. 126 IPRG anzuknüpfen (PASCAL GROLIMUND/EVA BACHOFNER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., 2021, N 44 zu Art. 5 IPRG; MARKUS MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., 2018, Bd. I, N 15 zu Art. 5 IPRG; AXEL BUHR/SIMON GABRIEL/DOROTHÉE SCHRAMM, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., 2016, N 14 zu Art. 5 IPRG; A NDREAS BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international public [LDIP] - Convention de Lugano [CL], 2011, N 21 zu Art. 5 IPRG; FRANK VISCHER/LUCIUS HUBER/DAVID OSER, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., 2000, Rz. 1269; HANS REISER, Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem IPR-Gesetz, Zugleich ein Beitrag zur Schiedsabrede, 1989, S. 80 ff.; Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 1994, in: ZR 95/1996 Nr. 16 E. 3; vgl. schon WILHELM SCHÖNENBERGER/PETER JÄGGI, in: Zürcher Kommentar, Art. 1-17 OR, 3. Aufl., 1973, Allgemeine Einleitung, N 155). Damit im Einklang steht ein älterer Entscheid zur Regelung von Gerichtsstandsklauseln gemäss Art. 17 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (aLugÜ; AS 1991 2436; in Kraft bis zum 31. Dezember 2010). In diesem Zusammenhang stellte das Bundesgericht klar, dass die erwähnte Konventionsbestimmung lediglich die Formerfordernisse für Gerichtsstandsvereinbarungen regelt, nicht jedoch die anderen Voraussetzungen des Zustandekommens der Vereinbarung als Ergebnis übereinstimmender Willenserklärungen, darunter die Handlungsfähigkeit oder die Vertretungsmacht einer Person, die für eine andere handelt (BGE 124 III 134 E. 2a/aa/aaa S. 139 f.). 
Gemäss Art. 126 Abs. 1 IPRG untersteht bei rechtsgeschäftlicher Vertretung das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber Dritten verpflichtet, untersteht dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (Absatz 2). Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen (Absatz 3). Gemäss Art. 126 Abs. 4 IPRG gilt das nach Absatz 2 anwendbare Recht auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten. Nach dem selbständigen Vollmachts- oder Stellvertretungsstatut gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG richtet sich namentlich die Begründung der Vertretungsmacht einschliesslich der Frage, ob der Vertretene ein ohne Vollmacht getätigtes Geschäft nachträglich genehmigen kann (BERNARD DUTOIT/ANDREA BONOMI, Droit international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 6. Aufl., 2022, N 6 zu Art. 126 IPRG; ROLF WATTER/KATJA ROTH PELLENDA, in: Basler Kommenar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., 2021, N 37 zu Art. 126 IPRG; DANIEL GIRSBERGER/ANDREAS FURRER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl., 2018, Bd. II, N 27 zu Art. 126 IPRG; ANDREA BONOMI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international public [LDIP] - Convention de Lugano [CL], 2011, N 9 zu Art. 126 IPRG; VISCHER/HUBER/OSER, a.a.O., Rz. 1026; anders HANS BERGE r, Das Statut der Vollmacht im schweizerischen IPR mit vergleichender Berücksichtigung Deutschlands, Frankreichs, Grossbritanniens sowie der internationalen Verträge und Vertragsentwürfe, 1974, S. 168 ff., der hierfür auf das Recht des ohne Vollmacht getätigten Geschäfts abstellen will). 
 
5.2.2. Angesichts der soeben skizzierten gesetzlichen Vorgaben kann dem Obergericht nicht gefolgt werden, wenn es das von der Beschwerdeführerin angerufene Stellvertretungsrecht mit dem blossen Hinweis auf Art. 5 IPRG als nicht massgeblich beiseite stellt. Die in Art. 5 IPRG statuierten Voraussetzungen haben nichts mit der Frage zu tun, ob die Beschwerdegegnerin die Nutzungs- und Gerichtsstandsvereinbarung, die ein ohne entsprechende Ermächtigung handelnder Dritter bei der Eröffnung des fraglichen Kontos bei der C.________. Ltd. in ihrem Namen akzeptierte, durch die spätere Nutzung des Kontos nachträglich rechtswirksam genehmigte. Mit seiner pauschalen Erklärung, dass Art. 5 IPRG als Sachnorm die formelle Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung autonom und abschliessend regle, vermengt das Obergericht auf unzulässige Weise Fragen der formellen Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, der diesbezüglichen materiellen Willenseinigung und der Stellvertretung. Es übersieht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung formgültig im Sinne von Art. 5 IPRG auch durch einen Stellvertreter abgeschlossen werden kann. Ob und gegebenenfalls auf welche Weise diesfalls eine Vertretungswirkung zustande kommt, ist - wie die Beschwerdeführerin zutreffend beobachtet - nach den Regeln des Stellvertretungsrechts zu klären. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang Art. 38 OR ins Spiel, weil auf die Stellvertretung nach Massgabe von Art. 126 IPRG das schweizerische Recht anwendbar sei (s. vorne E. 4.1 a.E.). Ob Letzteres tatsächlich zutrifft, kann hier nicht erörtert werden. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.  
 
5.2.3. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass bei der C.________. Ltd. bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen (s. Sachverhalt Bst. A.a-A.c) auf den Namen der Beschwerdegegnerin übers Internet eine Kontobeziehung eröffnet und dabei auch der hierzu erforderlichen Nutzungs- und Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt wurde. Dies stellt auch die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht rechtsgenüglich in Abrede. Sie begnügt sich mit dem pauschalen Einwand, aus der ohne ihre Ermächtigung erfolgten eigenmächtigen Kontoeröffnung durch E.________ könne nicht abgeleitet werden, dass automatisch eine formgültige Zustimmung und/oder ein gültiger Abschluss der Gerichtsstandsklausel vorliege; dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz zumindest bei einigen Beweismitteln Zweifel an der Echtheit geäussert habe. Vom Beweisthema her beziehen sich diese Vorbehalte des Obergerichts freilich auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin persönlich das Bankkonto eröffnete und dabei der Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziffer 15.2 der Nutzungsvereinbarung zustimmte. Dasselbe gilt auch für alle übrigen Erwägungen, in denen sich die Vorinstanz ausschliesslich mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführerin den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung durch die Beschwerdegegnerin persönlich glaubhaft gemacht habe (s. vorne E. 3). Losgelöst von der Frage, wer das Konto bei der C.________. Ltd. eröffnete und dabei der in der Nutzungsvereinbarung enthaltenen Gerichtsstandsklausel zustimmte, findet sich in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin jedoch keine hinreichend begründete Erklärung, weshalb die Gerichtsstandsvereinbarung nicht unter Einhaltung der Formvorschriften von Art. 5 IPRG zustande gekommen sein soll.  
Gewiss enthält der angefochtene Entscheid keine eigenständigen Feststellungen darüber, ob tatsächlich der frühere Ehemann der Beschwerdegegnerin das umstrittene Konto bei der C.________. Ltd. für die Beschwerdegegnerin eröffnete und dabei die Nutzungs- und Gerichtsstandsvereinbarung akzeptierte, ohne dazu von der Beschwerdegegnerin ermächtigt zu sein. Das Obergericht zitiert in diesem Zusammenhang die Schilderungen des Kantonsgerichts, denen zufolge die Beschwerdegegnerin Entsprechendes - wenn auch ohne Erfolg - im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe. Im hiesigen Verfahren macht die Beschwerdegegnerin aber nicht geltend, dass - alternativ zu ihr selbst - jemand anderes als ihr früherer Ehemann das Konto bei der C.________. Ltd. eröffnet und dabei die diesbezügliche Nutzungsvereinbarung samt der umstrittenen Gerichtsstandsklausel akzeptiert hätte. Mithin ergeben sich - auf der Ebene des Zustandekommens der Gerichtsstandsklausel - zwei Möglichkeiten: Entweder wurde die Gerichtsstandsvereinbarung von der Beschwerdegegnerin selbst oder (in ihrem Namen und auf ihre Rechnung) von ihrem früheren Ehemann abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es komme gar nicht darauf an, ob das fragliche Konto durch die Beschwerdegegnerin selbst oder durch ihren früheren Ehemann eröffnet wurde; massgeblich sei allein, dass die gültig erfolgte Kontoeröffnung und Zustimmung zur Nutzungs- und Gerichtsstandsvereinbarung der Beschwerdegegnerin zuzurechnen ist. Diese Sichtweise trifft insofern zu, als die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr als verfassungswidrig rügt, dass das Obergericht die Glaubhaftmachung eines Vertragsabschlusses durch die Beschwerdegegnerin selbst verneinte (s. vorne E. 5.1). Von daher stellt sich in der Tat nur noch die Frage, ob E.________s rechtsgeschäftliches Handeln der Beschwerdegegnerin nach den gemäss Art. 126 Abs. 2 IPRG anwendbaren Regeln über die Stellvertretung zuzurechnen ist. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, wo E.________ im Sinne der zitierten Norm seine Niederlassung hatte oder im Einzelfall hauptsächlich handelte, als er im Namen der Beschwerdegegerin das Konto bei der C.________. Ltd. eröffnete. Daran ändert auch die nicht weiter belegte Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, wonach E.________ im relevanten Zeitraum "unbestrittenermassen" in der Schweiz gewohnt habe. Allein gestützt darauf kann das Bundesgericht nicht als erste und einzige Instanz einen reformatorischen Entscheid fällen. 
Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schluss, dass die beweispflichtige Beschwerdeführerin keinen übereinstimmenden Willen der Parteien zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung glaubhaft gemacht habe, in dem Sinne offensichtlich unhaltbar, als das Obergericht in willkürlicher Anwendung von Art. 5 IPRG die Möglichkeit ausschliesst, dass die Beschwerdegegnerin die Gerichtsstandsvereinbarung nach den Regeln der Stellvertretung zum Abschluss brachte, insbesondere nach den Regeln über die nachträgliche Genehmigung eines ohne Ermächtigung in fremdem Namen getätigten Geschäfts. Das Obergericht wird sich in einem neuen Entscheid mit den diesbezüglichen Tat- und Rechtsfragen zu befassen haben. 
 
5.3. Nach alledem erübrigen sich Erörterungen zu den Vorwürfen der Gehörsverletzung und der Rechtsverweigerung, welche die Beschwerdeführerin beiläufig auch noch erhebt (s. zum Anspruch auf rechtliches Gehör BGE 145 III 324 E. 6.1; zur formellen und materiellen Rechtsverweigerung BGE 135 I 6 E. 2.1 und 127 III 576 E. 2d).  
 
6.  
Die Beschwerde ist also begründet. Sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 20. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, dem Betreibungsamt Zürich 1, dem Betreibungsamt Ägerital und dem Betreibungsamt Stadt Luzern mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn