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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_97/2024  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, 
vom 1. Mai 2024 (ZSU.2024.70). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 1. März 2024 erteilte das Bezirksgericht Kulm den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts X.________ gegen die Beschwerdeführerin für den Betrag von Fr. 11'480.-- nebst Zins zu 5% seit 24. August 2023 provisorische Rechtsöffnung.  
 
1.2. Mit Entscheid vom 1. Mai 2024 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 1. März 2024 erhobene Beschwerde aufgrund verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht ein.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 22. Juni 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde muss innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Dazu muss sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2024 zugestellt und somit schriftlich begründet eröffnet. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen begann damit am 23. Mai 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 21. Juni 2024 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 22. Juni 2024 um 12:16 Uhr zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde ist somit verspätet.  
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesrechtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst