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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_321/2024  
 
 
Urteil vom 1. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, 
vom 15. April 2024 (VB240004-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 21. September 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Meilen A.________ (Beschwerdeführerin) in Gutheissung eines Ausweisungsbegehrens der Gemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin), die 3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss an der U.________strasse, B.________, bis spätestens 15. Oktober 2023, 12 Uhr mittags, zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss gereinigt zu übergeben. Das Gemeindeammannamt C.________ wurde zugleich angewiesen, diese Verpflichtung nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken.  
 
A.b. Die Beschwerdeführerin gelangte gegen dieses Urteil mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abwies. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_86/2024). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.  
 
B.  
 
B.a. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2024 beim Gemeindeammannamt das Vollstreckungsbegehren gestellt hatte, forderte dieses die Beschwerdeführerin mit Anzeige vom 5. Februar 2024 auf, das Mietobjekt unverzüglich und ordnungsgemäss zu räumen und sofort zu verlassen, andernfalls am Montag, 4. März 2024, 09:00 Uhr, die zwangsweise Ausweisung erfolge.  
 
B.b. Am 21. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Meilen und ersuchte um Aufhebung der Räumungsanzeige des Gemeindeammannamts vom 5. Februar 2024, um Erstreckung des Mietvertrags um mindestens fünf Jahre sowie um Schadenersatz und Genugtuung. Zudem beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.  
Mit Beschluss und Urteil vom 27. Februar 2024 wies das Bezirksgericht das Begehren um Aufhebung der Räumungsanzeige ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Begehren um Erstreckung sowie Schadenersatz und Genugtuung trat das Bezirksgericht nicht ein. Den Antrag um aufschiebende Wirkung schrieb es als gegenstandslos ab. 
 
B.c. Am 4. März 2024 erfolgte die Vollstreckung der Ausweisung.  
 
B.d. Gegen den Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde. Sie beantragte darin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Urteils, die Aufhebung der Zwangsräumung unter Feststellung der Nichtigkeit der Räumungsanzeige, die "Wiedereingliederung" in die ursprüngliche Wohnung, die Verurteilung des Gemeindeammannamts wegen Verletzung der beruflichen Pflicht sowie Schadenersatz und Genugtuung. Mit Beschluss vom 15. April 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2024. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Sache beantragt sie "réintégration" in das Mietobjekt sowie die Zusprechung von Schadenersatz. Zudem beantragt sie, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. 
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Haftungsgesetz des Kantons Zürich (LS 170.1) erwogen, dass sie für die gestellten Ansprüche aus Staatshaftung nicht zuständig sei. Diese Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür (Art. 9 BV; BGE 139 III 252 E. 1.4; 135 III 513 E. 4.2). Eine solche Prüfung setzt entsprechende Rügen voraus, in denen klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (oben E. 2.1). Die Beschwerdeführerin beantragt in der Sache auch vor Bundesgericht die Verurteilung zu einem Anspruch aus Staatshaftung, setzt sich dabei aber offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Sie verweist pauschal darauf, die Leistung von Schadenersatz sei notwendig, um die durch die Ausweisung verletzten Rechte wiederherzustellen, ohne sich konkret mit der Anwendung des kantonalen Haftungsgesetzes und den entsprechenden Erwägungen zur Zuständigkeit der Vorinstanz zu befassen. Sie bezeichnet weder die kantonale Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig oder nicht angewandt worden wäre, noch zeigt sie anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen auf, inwiefern der Nichteintretensentscheid mangels Zuständigkeit offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.1; 134 II 349 E. 3; 132 I 13 E. 5.1; 110 Ia 1 E. 2a; Urteil 4A_453/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.1).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass die Beschwerdegegnerin zum Antrag auf Vollstreckung der Ausweisung aktivlegitimiert, dass der rechtskräftige Ausweisungsentscheid direkt vollstreckbar und, dass die Ausweisung verhältnismässig war. Die Beschwerdeführerin erhebt zwar eine Reihe von Vorwürfen (Verletzung der Bundesverfassung und der EMRK, Rechtsverweigerung, Diskriminierung, widersprüchliche Urteile, Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine Verletzung von Verfahrensvorschriften der ZPO), aus denen sie ableitet, der Ausweisungsentscheid sei verfrüht vollstreckt worden. Nicht hinreichend begründet die Beschwerdeführerin, inwiefern sie darauf ein Recht auf Restitution der Wohnung ableitet, bzw. inwiefern die Vorinstanz ein solches Recht verletzt haben soll. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht vielmehr in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge zu den Hintergründen der Ausweisung sowie den bisher durchlaufenen Verfahren und bekräftigt ihre vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkte zur fehlenden direkten Vollstreckbarkeit. Sie hält der Vorinstanz pauschal entgegen, wesentliche Elemente unberücksichtigt gelassen zu haben, die Prüfung des Interesses der Beschwerdegegner unterlassen und sich in Widerspruch zu vorhergehenden Urteilen gestellt zu haben, ohne jedoch konkret an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil konkret Recht verletzt oder entscheidrelevante, offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen enthält.  
 
2.3.3. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.4. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Beschwerden zu Recht in einem kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahren behandelte und das angefochtene Urteil überhaupt der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegt (Urteile 4D_22/2023 vom 31. März 2023; 4D_34/2022 vom 3. August 2022; 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1).  
 
3.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst