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Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 97 ff. OG), insbesondere in Zivilstandssachen ( Art. 99, I, c OG ).
Der Vollzug der Entscheidung, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, hindert die Beschwerdeführung nicht. (Erw. 1).
Solange die Beschwerde offen steht oder hängig ist, soll die Entscheidung (hier: die Bewilligung zur Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe) wenn möglich nicht oder nur mit Vorbehalt vollzogen werden. (Erw. 2).
Lauf der Beschwerdefrist gegenüber einer den persönlich betroffenen Personen nicht mitgeteilten Eintragungsbewilligung nach Art. 137 ZStV. (Erw. 3).
Welches ist die Rechtslage bei Bewilligung der Eintragung in mehreren Kantonen in verschiedenen Zeitpunkten? (Erw. 4).
Von Art. 7f Abs. 1 NAG verpönte Umgehungsabsicht: Kann die Aufsichtsbehörde die Eintragung der im Ausland geschlossenen Ehe bei Annahme einer solchen von den Eheleuten bestrittenen Absicht verweigern? (Erw. 5).
Die Bewilligung zur Eintragung einer Eheschliessung greift der Eheungültigkeitsklage nicht vor. (Erw. 5).
Inhalt
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Regeste:
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Referenzen
Artikel:
Art. 97 ff. OG,