Regeste
Anfechtung der Ehelichkeit.
Ungeachtet der für die Klage gemäss Art. 253 Abs. 2 ZGB zwischen dem Kind und der Mutter bestehenden notwendigen passiven Streitgenossenschaft ist sowohl das Kind als die Mutter allein zur Berufung an das Bundesgericht legitimiert, und das Urteil des letztern wirkt gegenüber allen Streitgenossen.