Regeste
Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2 lit. d und e OHG ; Beweismass betreffend die Opfereigenschaft, wenn kein Strafverfahren eröffnet wurde.
Bei der Beurteilung einer Entschädigung nach OHG ist das Beweismass für die Straftat bzw. die Opfereigenschaft i.S.v. Art. 1 Abs. 1 OHG dasjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 3).