Regeste
Art. 20 Abs. 1, Art. 22a VwVG , Art. 32 Abs. 1 OG; Fristwahrung, Klärung der Rechtsprechung, Treu und Glauben.
Beginn des Fristenlaufs (Art. 20 Abs. 1 VwVG): Für die Beschwerdefrist zählt bereits der erste Tag nach Ablauf des Fristenstillstands, wenn die Verfügung während des Stillstands zugestellt wird (E. 4.1). Abweichung zur Fristberechnung gemäss Art. 32 Abs. 1 OG und Hinweis auf das neue Bundesgerichtsgesetz (Art. 44 Abs. 1 BGG; E. 4.2). Vertrauensschutz im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, die Anlass zur Klarstellung der Rechtsprechung gibt (E. 5).