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Regeste
Art. 39 AHVV.
Da der paritätische Sozialversicherungsbeitrag aus zwei voneinander zu unterscheidenden, im Prinzip selbständigen Teilen - dem Arbeitgeberbeitrag einerseits und dem Arbeitnehmerbeitrag andererseits - besteht, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für jeden dieser beiden Teile gesondert zu prüfen (Präzisierung der Rechtsprechung: vgl. BGE 106 V 139).
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