Regeste
Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Unrechtmässig ist der mit einer inhaltlich unwahren Urkunde angestrebte Beweisvorteil auch dann, wenn der falsche Beleg der Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs dienen soll (Bestätigung der Rechtsprechung).
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Artikel: Art. 251 Ziff. 1 StGB