Regeste
Bewilligung zum Waffentragen; persönliche Freiheit.
1. Beschränkt das Verbot Waffen auf öffentlichem Grund zu tragen die persönliche Freiheit? Frage offen gelassen (E. 2).
2. Das Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 27. März 1969 regelt das Waffentragen auf öffentlichem Grund nicht. Im Kanton Genf ist die gesetzliche Grundlage der Verordnung des Regierungsrates betr. die Bewilligung des Waffentragens im kant. Strafgesetz zu suchen (E. 3).
3. Die diesbezügliche Genfer Regelung entspricht dem öffentlichen Interesse; sie verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 4).