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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
1B_577, 578 und 579/2022 
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren (Bearbeitung von Beweisanträgen, Entlassung des amtlichen Verteidigers); Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des 
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 1. November 2022 (UV220001-O/U, UV220003-O/U und UV220006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Verleumdung etc. 
 
B. 1B_577/2022  
Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 erhob A.________ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und stellte den Antrag, die von ihm gestellten Beweisanträge seien unverzüglich zu bearbeiten. Mit Beschluss vom 1. November 2022 trat das Obergericht auf ein von A.________ gestelltes Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde ab. 
A.________ führt mit Eingabe vom 10. November 2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2022. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
C. 1B_578/2022  
Am 11. Januar 2022 erhob A.________ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und stellte den Antrag, seinen amtlichen Anwalt sofort aus dem Amt zu entlassen. Mit Beschluss vom 1. November 2022 trat das Obergericht Zürich auf ein von A.________ gestelltes Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde ab. 
A.________ führt mit Eingabe vom 10. November 2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2022. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
D. 1B_579/2022  
Am 13. Januar 2022 erhob A.________ bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und stellte den Antrag, Staatsanwalt Roland Geisseler anzuweisen, sich an die Prozessordnung zu halten und das Telefon abzunehmen. Mit Beschluss vom 1. November 2022 trat das Obergericht auf ein von A.________ gestelltes Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde ab. 
 
A.________ führt mit Eingabe vom 10. November 2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 1. November 2022. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ficht alle drei Entscheide des Obergerichts mit identischen Beschwerden an. Die Verfahren sind daher zu vereinigen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, alle drei Entscheide - sie ergingen in der Besetzung Oberrichterin Eichenberger, Oberrichter Oehninger und Ersatzoberrichterin Mathieu sowie Gerichtsschreiber Brüschweiler - seien von befangenen Richtern gefällt worden. Er habe im September 2022 allen drei Richtern eine E-Mail mit pornografischem Inhalt zugeschickt und sich dann selber wegen Pornografie angezeigt. Die drei seien damit an einem Strafverfahren gegen ihn als Geschädigte beteiligt und hätten wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen. 
Das Vorgehen des Beschwerdeführers ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Auf die Beschwerden ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten, zumal er sich unter Verletzung der ihm bereits wiederholt erläuterten gesetzlichen Begründungspflicht mit den angefochtenen Entscheiden nicht inhaltlich auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern sie Bundesrecht verletzen sollen. 
Fehl geht im Übrigen auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht hätte seinen amtlichen Anwalt in die Verfahren einbeziehen müssen, da er, wie das Bundesgericht im Urteil 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 entschieden habe, notwendig verteidigt werden müsse. Zum einen ist auch dieser Einwand rechtsmissbräuchlich, weil der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_578/2022 gerade die Entlassung seines amtlichen Anwaltes anstrebte. Zum anderen war das Obergericht auch nicht gehalten, diesen in die Verfahren einzubeziehen, nachdem sich die vom Beschwerdeführer eigenhändig eingereichten Rechtsmittel als von vornherein mutwillig bzw. aussichtslos herausstellten und daran auch der Beizug des amtlichen Anwalts nichts hätte ändern können. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerden aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 1B_577/2022, 1B_578/2022 und 1B_579/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi