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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_663/2018  
 
 
Urteil vom 3. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. April 2018 (SB170370-O/U/cwo). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 19. April 2018 im Berufungsverfahren wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-. 
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Ehrverletzung freizusprechen. Er rügt, die Beschwerdegegnerin habe die von ihm eingebrachte Beweislage vollständig ignoriert und nichts zur Klärung der Berechtigung seiner gemachten Aussagen getan, die er per E-Mail an 25 Empfänger verschickt hat. 
 
2.   
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer schildert zwar ausführlich seine Sicht der Ereignisse und Beziehungsprobleme, die der inkriminierten E-Mail vorausgingen, setzt sich jedoch mit den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass sie die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge zum einen mangels Eignung, den angestrebten Wahrheitsbeweis zu erbringen (Art. 139 Abs. 1 StPO), und zum anderen wegen Unerheblichkeit (Art. 139 Abs. 2 StPO) abgewiesen hat, da sie den Beschwerdeführer aus materiellen Gründen nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen hat. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held