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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_733/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), 
Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Oktober 2023 (S 2022 157). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 16. Oktober 2023 unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (Art. 17 Abs. 3 lit. a und Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 AVIV) einlässlich dar, weshalb die durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) verfügte Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage nicht beanstandet werden könne. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten bestätigte sie namentlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichtantritt des vorübergehenden Beschäftigungsprogramms ohne entschuldbaren Grund Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt habe. Es stehe nicht im Belieben der versicherten Person, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden. Hinweise darauf, dass die Verwaltung bei der Festlegung der Einstellungsdauer die persönlichen Verhältnisse im Rahmen ihres Ermessens nicht richtig gewürdigt hätte, seien nicht vorhanden. 
 
3.  
In seiner Eingabe an das Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen sollten. Mit seinem Vorbringen, wonach das "Urteil des AWA" vollumfänglich abzulehnen sei, da es den Werdegang nicht wahrheitsgetreu abbilde und seine Persönlichkeit komplett ausblende, und mit seiner Behauptung, die "Verfügung" bringe ihm nichts, was für Fachkräfte offensichtlich sei, vermag er den Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung jedenfalls keineswegs zu genügen. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine sachbezogen begründete Beschwerde vor, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird nochmals ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (vgl. bereits das den gleichen Beschwerdeführer betreffende Urteil 8C_632/2023 vom 18. Oktober 2023). Inskünftig darf der Beschwerdeführer jedoch bei gleich bleibender Rechtsmittelführung mit dieser Rechtswohltat nicht mehr rechnen. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz