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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_961/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unterhalt und weitere Kinderbelange, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. November 2023 (LZ230016-O/Z05). 
 
 
Sachverhalt:  
Im vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängigen Berufungsverfahren betreffend Unterhalt und weitere Kindesbelange hielt dieses mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2023 fest, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen werde, nachdem der Vater die ihm zur Kenntnisnahme zugestellte Berufungsschrift der Mutter nicht entgegengenommen und er sich entsprechend nicht geäussert hatte. 
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2023 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin reicht ihre Eingabe in französischer Sprache ein, was zulässig ist; das vorliegende Urteil ergeht indes in der Sprache der angefochtenen Verfügung und somit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Das Obergericht hat seine Verfügung nicht in der Form eines selbständigen Zwischenentscheides (Art. 237 Abs. 1 und Art. 238 ZPO), sondern als prozessleitende Verfügung erlassen (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Mithin liegt kein potentiell anfechtbarer Zwischenentscheid vor (vgl. Urteil 5A_783/2014 vom 4. November 2014 E. 1 mit weiteren Hinweisen). 
Ohnehin wäre auch ein Zwischenentscheid nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, welche in der Beschwerde im Einzelnen dargetan werden müssten (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3), ohne dass sich die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise dazu äussern würde. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli