Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_74/2023
Verfügung vom 10. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Corp.,
vertreten durch Rechtsanwälte Michael E. Schneider und Matthias Scherer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Yves Gunter, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Beschwerderückzug,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 23. Dezember 2022 (Nr. 300556-2021).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 23. Dezember 2022 erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2023 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde vom 1. Februar 2023 infolge eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs zurück, in welchem sich die Parteien über die Streitsache geeinigt und auf sämtliche weiteren Ansprüche verzichtet hätten;
dass das Schreiben vom 27. April 2023 der Beschwerdegegnerin am 28. April 2023 zur Kenntnis zugestellt wurde, wobei diese auf weitere Eingaben verzichtete;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG );
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten dem hohen Streitwert (Art. 65 Abs. 2 BGG) und dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
dass der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei ohnehin zu berücksichtigen wäre, dass die Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich ein Sicherstellungsgesuch gestellt hat und sie nicht geltend macht, dass ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 4A_74/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2023
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann