Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_905/2023
Urteil vom 7. August 2023
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Juni 2023 (BK 23 174).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 2. November 2021 wegen Diebstahls verurteilt. Dagegen setzte er sich zunächst mündlich (16. Februar 2023) und dann mit Eingabe vom 20. Februar 2023 zur Wehr. Am 20. März 2023 gab die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bekannt, dass sie die Einsprache als verspätet erachte und die Akten zur Prüfung ihrer Gültigkeit dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland überweise. Das Regionalgericht in Strafsachen erklärte die Einsprache am 12. April 2023 für verspätet und damit für ungültig. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Juni 2023 ab; ob die Einsprachefrist allenfalls wiederherzustellen sein werde (Art. 94 StPO), werde von der Staatsanwaltschaft noch zu beurteilen sein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll.
3.
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Da sich dieser ausschliesslich mit der Zustellung des Strafbefehls (Zustellfiktion; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und der Wahrung der Einsprachefrist befasst, können auch vor Bundesgericht nur diese Fragen Gegenstand des Verfahrens sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch nicht. Inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a BGG verkannt hätte, zu Unrecht von einer ordnungsgemässen Zustellung des Strafbefehls ausgegangen sein soll und den Beginn des Fristenlaufs für die Einsprache unzutreffend ermittelt haben könnte, zeigt er nicht im Ansatz auf und er macht stattdessen geltend, unschuldig zu sein und sich vor einem Gericht verteidigen zu wollen, was nicht zum Verfahrensgegenstand gehört. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2023
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill