Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_471/2022
Urteil vom 14. November 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 6. September 2022 (SV 22 8).
Nach Einsicht
in die Verfügung der Ausgleichskasse Nidwalden vom 27. Januar 2022, mit der die Ergänzungsleistungen per 31. Januar 2022 vorsorglich eingestellt wurden,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 6. September 2022, mit dem es die dagegen erhobene Beschwerde abwies,
in die Beschwerde des A.________ vom 11. Oktober 2022 (Poststempel),
in die weitere Eingabe vom 14. Oktober 2022,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis),
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme handelt,
dass die Beschwerde somit nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, dass heisst dann, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann,
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, inwiefern die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sein sollen, und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der blosse vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Rechtssinne zur Folge hat (Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 1.2, in: SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32),
dass zudem mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 136 I 49 E. 1.4.1), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 15 f. u. 20 zu Art. 106 BGG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör diesen Anforderungen nicht genügen,
dass damit nicht hinreichend dargelegt ist, inwiefern durch die vorinstanzliche Bestätigung der vorsorglichen Massnahme verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger