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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_196/2023  
 
 
Urteil vom 1. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Solothurn, 
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. September 2023 (ZKBES.2023.113). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 23. August 2023 erteilte das Richteramt Dorneck-Thierstein dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Dorneck die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'200.-- nebst Zins. 
Am 28. August 2023 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim Richteramt fünf verschiedene "Einsprachen" ein, die an das Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurden. Das Obergericht nahm die Eingaben als Beschwerde entgegen. Mit Beschluss vom 12. September 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Am 6. Oktober 2023 (Poststempel) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 13. Oktober 2023 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer angefragt, ob die Eingabe als Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts entgegengenommen werden soll. Am 17. Oktober 2023 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erneut an das Bundesgericht gewandt. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) sind die Eingaben als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht durch seinen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen wendet er sich gegen eine Forderung der Staatsanwaltschaft. Er setzt sich aber nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der materiellen Richtigkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils zu befassen hat. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, es habe keine Anhörung/Beurteilung stattgefunden. Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, dass sich der Vorwurf an das Obergericht richten würde. Soweit der Beschwerdeführer eine Vermischung von Strafrecht und Zivilprozess kritisiert, bleibt unklar, worauf er abzielt. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg