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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_159/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stockwerkeigentümergemeinschaft 
handelnd durch Arnout Sven van Willigenburg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschluss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. Januar 2024 (NP230031-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Beschwerdegegner ist Eigentümer einer 9½-Zimmer-Wohnung und Mitglied der Beschwerdeführerin (Stockwerkeigentümergemeinschaft). 
Art. 10 des Stockwerkeigentümer-Reglementes hält unter der Überschrift "Zweckbestimmung" in lit. a fest, dass die Wohnungen nur zu Wohnzwecken und unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Betreibung eines stillen Gewerbes mit wenig Kundenverkehr genutzt werden dürften. Lit. b betrifft die Nutzung der Kellerabteile und lit. c diejenige der Einstellplätze. Sodann wird in allgemeiner Hinsicht u.a. festgehalten, dass Haustiere erlaubt seien, solange sie sich ausschliesslich innerhalb der Sonderrechtsräume aufhalten und keine Immissionen verursachen würden. 
An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 11. August 2022 wurde mit vier gegen die eine Stimme des Beschwerdegegners und einem Quotenverhältnis von 604/1000 zu 396/1000 unter dem Traktandum 4 "Bestreben eine Einigung zu finden betr. Haustierhaltung" beschlossen, dass die Haustierhaltung ohne Einschränkung möglich sei. 
 
B.  
Mit Klage vom 17. März 2023 verlangte der Beschwerdegegner, der Beschluss zum Traktandum 4 vom 11. August 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich Haustiere nach Art. 10 Abs. 2 des Reglementes nicht ausserhalb der Sonderrechtsräume und damit namentlich nicht im Garten der Liegenschaft aufhalten dürfen. 
Mit Entscheid vom 31. August 2023 trat das Bezirksgericht Horgen auf die Anfechtungsklage nicht ein. 
Mit Berufungsentscheid vom 23. Januar 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Begehren um Feststellung, dass sich Haustiere nicht ausserhalb der Sonderrechtsräume aufhalten dürfen, ab, hiess jedoch in dahingehender Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides die Anfechtungsklage gut und hob den Beschluss vom 11. August 2022 zum Traktandum 4 auf. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil wendet sich die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Beschwerde vom 4. März 2024 an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Beschluss sei nicht aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge haben die Parteien eine Replik und eine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (BGE 140 III 571 E. 1.1), wobei der Streitwert gemäss den unbeanstandeten Feststellungen des Obergerichtes Fr. 10'000.-- beträgt. Damit ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, dass entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ein Beschluss vorliege, welcher anfechtbar sei. Indes lasse sich der Beschluss inhaltlich nicht mit dem Inhalt des Reglementes vereinbaren, weil dieses die Haustierhaltung ohne Einschränkungen nicht zulasse; folglich sei der Beschluss aufzuheben. Für das Feststellungsbegehren mangle es nach den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts an einem Feststellungsinteresse, weil der Hund, welcher seit längerer Zeit in einer der Stockwerkeinheiten gehalten werde, nie zu Beanstandungen Anlass gegeben habe, und sich aus einer abstrakten Gefahr bei zukünftigen anderen oder weiteren Hunden keine unzumutbare Unsicherheit für den Beschwerdegegner ergebe. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert das angefochtene Urteil in verschiedener Hinsicht. Indes bleibt es bei appellatorischen Ausführungen. Weder werden explizit verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen noch laufen die Vorbringen implizit auf Verfassungsrügen hinaus. Mithin ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli