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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_176/2023  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Kotrba, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung des Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Februar 2023 (LC220036-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 20. September 2017 schied das Bezirksgericht Dielsdorf die Ehe von B.A.________ (geb. 1980; Beschwerdeführer) und C.A.________ (geb. 1986; Beschwerdegegnerin). Dabei übertrug das Bezirksgericht die Obhut über die im Jahr 2016 geborene Tochter D.A.________ der Mutter und regelte das Besuchs- und Kontaktrecht des Vaters. Ausserdem genehmigte es die von den (ehemaligen) Eheleuten geschlossene Scheidungskonvention, in der B.A.________ sich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete.  
 
A.b. Mit Klage vom 27. August 2020 ersuchte B.A.________ das Bezirksgericht um Reduktion seiner Unterhaltspflicht ab dem 1. September 2020. Das Bezirksgericht wies die Klage am 24. Oktober 2022 ab.  
 
B.  
Mit Urteil vom 1. Februar 2023 (eröffnet am 3. Februar 2023) wies das Obergericht des Kantons Zürich die von B.A.________ hiergegen erhobene Berufung ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens - festgelegt auf Fr. 3'300.-- (Dispositivziffer 2) - auferlegte das Obergericht B.A.________; auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichtete das Gericht (Dispositivziffern 3 und 4). Im Beschluss vom gleichen Tag wies das Gericht ausserdem das Gesuch von B.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositivziffer 1). 
 
C.  
B.A.________ gelangt mit Beschwerde vom 6. März 2023 ans Bundesgericht. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren beantragt er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese sei ihm in Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom 1. Februar 2023 zu gewähren. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung ans Obergericht zurückzuweisen. Zum Kindesunterhalt stellt er den Antrag, es seien die Dispositivziffern 1-3 des Urteils vom 1. Februar 2023 aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventuell sei der der Tochter monatlich zu bezahlende Unterhalt in Anpassung des Scheidungsurteils vom 20. September 2017 wie folgt festzulegen: 1. September bis 31. Dezember 2020: Fr. 1'100.--, 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2026: Fr. 800.--, 1. März 2026 bis 28. Februar 2034: Fr. 1'000.--, 1. März 2034 bis Abschluss einer Erstausbildung: Fr. 500.--. Ausserdem ersucht B.A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Mit Eingabe vom 20. September 2023 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Ausserdem ersucht auch sie um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten sind Entscheide einer letzten kantonalen Instanz (Art. 90 BGG) betreffend die Abänderung eines Scheidungsurteils (Kindesunterhalt) sowie die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren. Über die Abänderung des Scheidungsurteils hat das Obergericht auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 1.1; 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 1). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach der unbestrittenen Feststellung des Obergerichts erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 sowie Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Die nämliche Qualifikation gilt für den nicht selbständig eröffneten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urteil 5A_750/2020, 5A_751/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.1). Der Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht steht nicht entgegen, dass das Obergericht diesbezüglich nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Damit ist grundsätzlich darauf einzutreten.  
 
1.2. Zum Kindesunterhalt beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache (kassatorisch) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. vorne Bst. C). Dieses Vorgehen erklärt er damit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt und die Berufung ohne Durchführung eines Verfahrens abgewiesen habe. Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu klären (vgl. BGE 141 III 294 E. 6.1). Der Rückweisungsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) als zulässig (vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1) zählt, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).  
 
2.3. Unter dem Titel "Prozessgeschichte" stellt der Beschwerdeführer die bisherigen Geschehnisse und den Gang des kantonalen Verfahrens äusserst ausführlich aus eigener Sicht dar und ergänzt teilweise die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, ohne dem Obergericht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine sonstige Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen. Soweit die Beschwerde sich dabei ohne Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz in einer von diesem abweichenden Sachverhaltsdarstellung erschöpft, ist darauf nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts abweicht, ohne sich zu diesem Vorgehen zu äussern.  
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist die Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. September 2017 soweit den vom Beschwerdeführer unbestritten zu leistenden Kindesunterhalt betreffend.  
Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für die Änderung eines Scheidungsurteils richten sich gemäss Art. 284 Abs. 1 ZPO nach den Art. 124e Abs. 2, Art. 129 und 134 ZGB. Für die Änderung der Elternrechte und -pflichten (ausser der elterlichen Sorge) sind gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses massgebend. Die Anpassung des im Scheidungsurteil festgelegten Kindesunterhalts an erheblich veränderte Verhältnisse - dabei gelten für das Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss (Art. 284 Abs. 3 ZPO; Urteil 5A_880/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.1, in: FamPra.ch 2022 S. 538) - bestimmt sich damit nach Art. 286 Abs. 2 ZGB (Urteile 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3; 5A_880/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.1). Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht folglich mit gutem Grund eine Bundesrechtsverletzung vor, indem es in einer Eventualbegründung die strittige Anpassung der Kindesunterhaltsbeiträge nach Massgabe von Art. 129 ZGB prüfte, der die Abänderung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt regelt. Auf diese Bestimmung ist nicht weiter einzugehen und in der Folge ist allein zu prüfen, ob das Obergericht die beantragte Abänderung nach Massgabe von Art. 286 Abs. 2 ZGB verweigern durfte. 
 
3.2. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Dies setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteil 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.1.1). Für eine Abänderung kommen sämtliche Umstände in Betracht, die für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind (Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). Angesprochen sind namentlich Änderungen in der Erwerbstätigkeit oder der Wohnsituation eines Elternteils, so etwa wenn eine Anstellung gefunden oder beendet wird oder wenn ein Elternteil einen neuen Wohnpartner findet (Urteile 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1; 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1). Die Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist sodann grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn aufgrund der eingetretenen Änderung mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1; Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3). Beim Betreuungsunterhalt kommt diesem letzten Schritt aufgrund der Ausgestaltung dieser Unterhaltsart freilich keine Bedeutung zu (vgl. hinten E. 5.3).  
 
3.3. Ausgeschlossen ist eine Abänderung grundsätzlich dort, wo die Parteien mit Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung eine ungewisse Sachlage vergleichsweise bereinigen (sog. caput controversum). Diesfalls fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Verhältnisse grundsätzlich zu verneinen sind (BGE 142 III 518 E. 2.6; Urteil 5A_253/2016 vom 24. November 2016 E. 4.2).  
Gemäss dem in den kantonalen Akten liegenden Urteil des Bezirksgerichts vom 20. September 2017 (vgl. Bst. A.a) wurde der Beschwerdeführer wie folgt zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2026: Fr. 2'365.-- (davon Fr. 1'445.-- Betreuungsunterhalt), danach bis 31. März 2032: Fr. 1'480.-- (davon Fr. 360.-- Betreuungsunterhalt) sowie ab 1. April 2032: Fr. 1'070.-- (ausschliesslich Barunterhalt), jeweils zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen. Ausserdem haben die Parteien in Ziffer 10 der Scheidungskonvention (vgl. vorne Bst. A.a) festgehalten, von welchen finanziellen Verhältnissen (Einkommen, Barbedarf und Vermögen) sie ausgegangen sind. Das Obergericht hat diese Tatsachen nicht (ausdrücklich) festgestellt. Weil sie - jedenfalls mit Bezug auf den Betreuungsunterhalt - für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, ergänzt das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Insofern kann nicht gesagt werden, es fehle an einer Referenzgrösse, an welcher die Erheblichkeit der Veränderung gemessen werden könnte. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht halte aktenwidrig fest, die Erstinstanz habe einen Abänderungsgrund verneint. Tatsächlich habe das Bezirksgericht aufgrund des Mehrverdienstes der Kindsmutter und weil diese mit ihrem (neuen) Lebenspartner zusammengezogen sei, eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Verhältnisse bejaht. Unbeachtet gelassen habe das Bezirksgericht allerdings die Schwangerschaft der Kindsmutter und die Geburt einer weiteren Tochter, deren Vater der neue Lebenspartner der Kindsmutter sei. Damit habe sich ein dritter Abänderungsgrund verwirklicht.  
 
4.2. Zwar trifft zu, dass das Obergericht in E. III.3.4 seines Urteils festhielt, das Bezirksgericht habe "das Vorliegen eines Abänderungsgrunds infolge gesteigerten Einkommens der [Beschwerdegegnerin]" zu Recht verneint. Die Vorinstanz übersah jedoch nicht, dass das Bezirksgericht in tatsächlicher Hinsicht von einem gesteigerten Verdienst der Beschwerdegegnerin ausging. Das Bezirksgericht habe jedoch festgehalten, der Beschwerdeführer werde durch die Unterhaltspflicht nicht übermässig belastet, weshalb die Einkommensverbesserung beim betreuenden Elternteil zu keiner Reduktion des Kindesunterhalts führe und ein Abänderungsgrund deshalb zu verneinen sei (vgl. insbes. E. II.2 des angefochtenen Urteils). Von nichts anderem geht der Beschwerdeführer aus, wenn er ausführt, es sei aktenkundig, "dass das Bezirksgericht [...] nicht das Vorliegen eines Abänderungsgrundes verneinte, sondern vielmehr die Anpassung der Unterhaltsbeiträge im Sinne der «Interessenabwägung» [...] und zwar mit der Begründung, es rechtfertige sich keine Neuverteilung der Unterhaltslast [...]." Letztlich hat sich das Obergericht zwar anders als der Beschwerdeführer ausgedrückt; eine aktenwidrige und damit willkürliche Feststellung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Urteil 5A_121/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1) kann der Vorinstanz mit Blick auf den Mehrverdienst der Beschwerdegegnerin aber nicht vorgeworfen werden.  
 
4.3. Zur (angeblichen) neuen Wohnsituation der Beschwerdegegnerin hat das Obergericht keine Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer verweist zwar mit einem Zitat aus dem erstinstanzlichen Entscheid darauf, dass das Bezirksgericht auch aus diesem Grund eine erhebliche und dauerhafte Veränderung angenommen habe. Selbst wenn der Vorinstanz insoweit aber ein relevanter Fehler in der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse unterlaufen sein sollte, ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. nachfolgende E. 5) nicht ersichtlich, inwieweit dem vorliegend Bedeutung zukommt. Dabei ist zu beachten, dass bereits bei Vorliegen eines Abänderungsgrunds sämtliche massgebenden Parameter zu aktualisieren sind (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3). Zu dieser Frage äussert sich auch der Beschwerdeführer nicht. Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen.  
 
4.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann auf die Geburt einer zweiten Tochter der Beschwerdegegnerin hinweist, ist er daran zu erinnern, dass Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht allein das kantonal letztinstanzliche Urteil ist (Art. 75 BGG; vgl. vorne E. 1.1). Mit seiner gegen das Urteil des Bezirksgerichts gerichteten Kritik bzw. dem Vorwurf, dieses Gericht habe bestimmte Umstände nicht berücksichtigt, ist er damit nicht zu hören. Auch macht er nicht geltend, entsprechende Rügen vor der Vorinstanz erhoben zu haben, was indes nötig gewesen wäre (vgl. Art. 75 Abs. 2 BGG und dazu BGE 143 III 290 E. 1.1; Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Zur Abänderung des Scheidungsurteils erwägt das Obergericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung weitergehend, die Verbesserung der finanziellen Situation des hauptbetreuenden Elternteils zufolge Erhöhung des Erwerbseinkommens solle nach der Rechtsprechung dem Kind zugute kommen, sofern der unterhaltspflichtige Elternteil nicht übermässig schwer belastet sei. Diese Rechtsprechung sei zwar zum alten Recht ergangen, habe jedoch auch nach Einführung des Betreuungsunterhalts uneingeschränkt Geltung. Eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse solle unabhängig davon dem Kind zugute kommen, ob der Kindesunterhalt die direkten Kosten (Barunterhalt) oder die indirekten Kosten (Betreuungsunterhalt) abdecke. Tatsächlich profitiere das Kind in grösserem Umfang vom Wegfall eines (betreuungsbedingten) Mankos als vom Anwachsen eines bereits zuvor bestehenden Überschusses. Da auch die zitierte Rechtsprechung an die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des hauptbetreuenden Elternteils anknüpfe, ändere hieran nichts, dass der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich diesem zukomme. Unbesehen ob Bar- oder Betreuungsunterhalt in Frage stehe, erfolge in den meisten Fällen eine Verwaltung der Gelder ohnehin durch den betreuenden Elternteil. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Berechnungen nach wie vor einen Überschuss von Fr. 1'430.-- erwirtschafte, und damit einen solchen, der 60 % über jenem der Beschwerdegegnerin von Fr. 885.-- liege, werde er nicht übermässig belastet. Eine Abänderung seiner Unterhaltspflicht komme daher nicht in Frage.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das Kind nach der Lösung des Obergerichts den frei werdenden Betreuungsunterhalt im Sinne eines Überschusses zusätzlich zum Bedarf erhalte. Der Betreuungsunterhalt sei ursprünglich jedoch aufgrund eines wegen der Kinderbetreuung entstandenen Mankos zugesprochen worden und komme wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu. Diesem Unterhaltsteil stehe weder ein Manko noch eine Bedarfsposition des Kindes gegenüber. Dieses erhalte daher offensichtlich eine über den gebührenden Unterhalt hinausgehende Unterhaltsleistung.  
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Vorinstanz an und verweist ausserdem darauf, dass bei Einreichung der Abänderungsklage mitnichten ein Ungleichgewicht in der finanziellen Belastung der Eltern vorgelegen habe. Zudem hätten sich die Verhältnisse seither weiter zugunsten des Beschwerdeführers verschoben. Der Betreuungsunterhalt stelle nichts anderes als eine Bedarfsposition des Kindesunterhalts dar, die erst anzupassen wäre, wenn ein Abänderungsgrund vorliegen würde, was hier aber nicht der Fall sei. Eine sofortige Anrechnung eines Mehrverdienstes hätte nur zur Folge, dass bis zum Umfang des Betreuungsunterhalts allein der Vater als Unterhaltsschuldner von einer wirtschaftlichen Besserstellung der betreuenden Mutter profitieren würde. Dagegen wären Mutter und Kind gezwungen, arm zu bleiben, und hätten keine Aussicht auf eine Verbesserung der Situation. Dies wäre umso stossender, als die eingetretene Besserstellung vorliegend allein auf eine überobligatorische Leistung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) soll die bestmögliche Betreuung des Kindes gewährleisten. Er deckt die (indirekten) Kosten ab, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Obgleich der Betreuungsunterhalt formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, kommt er daher wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu (BGE 144 III 481 E. 4.3). Dieser Umstand spricht dagegen, einen zufolge Erhöhung des Einkommens dieses Elternteils freiwerdenden Unterhaltsbeitrag im Abänderungskontext eins zu eins dem Kind zuzurechnen. Mit diesem Vorgehen wäre eine wirtschaftliche Neuzuordnung des entsprechenden Betrags verbunden, die sich nicht rechtfertigen liesse. Etwas anderes gilt beim Barunterhalt, der die (direkten) Kosten für das Kind abdeckt, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte (BGE 144 III 481 E. 4.3). Bei dessen Festsetzung kann den Besonderheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3), womit auch Raum für eine auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmte Verbesserung der Stellung des Kindes besteht.  
 
5.3.2. Sodann wird der Betreuungsunterhalt nach der Lebenshaltungskostenmethode bemessen (BGE 144 III 481 E. 4.1; S. 377 E. 7). Dabei ist nach dieser Berechnungsmethode die Differenz zwischen dem familienrechtlichen Grundbedarf und dem erzielten (oder hypothetischen) Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils entscheidend (Urteile 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 8.3.1; 5A_450/2020 vom 4. Januar 2021 E. 4.3). Eine Erhöhung des Einkommens dieses Elternteils schlägt sich damit unmittelbar in der Höhe des geschuldeten Unterhalts nieder. Ist dies der Fall und ist die eingetretene Änderung in der Einkommenshöhe von einiger Wesentlichkeit, besteht daher keine Rechtfertigung, den Unterhalt dennoch in der alten Höhe zu belassen. Auf der Stufe der Einkommensermittlung bleibt dabei grundsätzlich unbeachtlich, ob eine über das Schulstufenmodell hinausgehende ("überobligatorische") Tätigkeit vorliegt (BGE 147 III 265 E. 7.1), wie die Beschwerdegegnerin dies vorliegend geltend macht. Dies alles wiederum im Gegensatz zum Barunterhalt, bei dessen Festsetzung den Umständen des Einzelfalls nach dem Ausgeführten ein grösseres Gewicht zukommt.  
 
5.3.3. Im Umfang des familienrechtlichen Grundbedarfs gleicht der Betreuungsunterhalt die Nachteile aus, die dem betreuenden Elternteil durch die Kinderbetreuung erwachsen (vgl. BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Vermag dieser Elternteil zufolge eines gesteigerten Einkommens seinen Grundbedarf ganz oder in erheblich grösserem Umfang selbst zu decken, besteht kein Grund mehr für die (weitere) Ausrichtung von Betreuungsunterhalt (vgl. E. 5.3.2 hiervor), weshalb in diesem Fall eine Abänderung der Unterhaltspflicht nicht prinzipiell ausgeschlossen werden darf. Es lässt sich entgegen dem Obergericht auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht rechtfertigen, den zufolge Einkommenssteigerung der betreuenden Person frei werdenden Unterhaltsbeitrag ohne weiteres dem Kind zugute kommen zu lassen: Selbst wenn es sich beim Unterhaltsanspruch um einen Anspruch des Kindes handelt, kommt der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zu (E. 5.3.1 hiervor). Wie der Beschwerdeführer richtig einwendet, würde diesem Unterhaltsbestandteil im Falle einer Neuzuordnung beim Kind keine Bedarfsposition gegenüberstehen. Eine unspezifische Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Kindes, wie das Obergericht sie ins Auge fasst (vgl. vorne E. 5.1) vermag dieses Vorgehen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist in dieser Siuation unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Umstände (vgl. vorne E. 4.3) zu prüfen, wie die eingetretene Änderung sich auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Folglich darf die Abänderbarkeit der Unterhaltspflicht nicht eingeschränkt werden. Eine Anpassung des Unterhaltstitels hat vielmehr zu erfolgen, sofern die eingetretene Änderung dauerhaft und wesentlich ist. Beim Betreuungsunterhalt erweist sich nach dem Ausgeführten eine weitergehende Gesamtbetrachtung als unzulässig (vgl. auch vorne E. 3.2). Die Beschwerde ist folglich begründet.  
 
5.3.4. Nach Dafürhalten des Obergerichts war die Abänderungsklage aufgrund der nicht übermässigen Belastung des Beschwerdeführers ohne weiteres abzuweisen. Es hat daher die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils nicht geprüft und die massgebenden Umstände nicht geklärt. Wie sich aus dem Scheidungsurteil vom 20. September 2017 ergibt, setzt sich der seinerzeit zugesprochene Kindesunterhaltsbeitrag, dessen Abänderung der Beschwerdeführer anstrebt, aus Geld- und Betreuungsunterhalt zusammen (vgl. vorne E. 3.3). Soweit die Beschwerdegegnerin zufolge Mehreinkommens neu auf Dauer in der Lage ist, ihr familienrechtliches Existenzminimum vollständig oder doch in erheblich grösserem Umfang als zuvor zu decken, ist diesbezüglich folglich von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Allerdings lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, ob die Parteien den eingetretenen Änderungen in der Scheidungskonvention gegebenenfalls bereits Rechnung getragen haben.  
 
5.4. Die Angelegenheit ist daher in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde entsprechend dem beschwerdeführerischen Hauptantrag (vgl. vorne Bst. C) zur Klärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung über die Anpassung des Kindesunterhalts an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Eine Neuberechnung des Unterhalts, die wie ausgeführt zu erfolgen hätte, wenn die Beschwerdegegnerin ihr familienrechtliches Existenzminimum neu ganz oder in erheblich grösserem Umfang als zuvor zu decken vermöchte, hätte in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265 E. 7) und unter Einbezug aller massgebender Parameter (vgl. auch vorne E. 4.3) zu erfolgen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. Das Obergericht wird ihnen soweit nötig im neu auszufällenden Entscheid Rechnung zu tragen haben. Entsprechendes gilt für die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu ihrer Lebenssituation, den Abänderungsvoraussetzungen sowie einem angeblich missbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers.  
 
6.  
 
6.1. Weiter strittig ist die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren.  
Das Obergericht führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner Mittellosigkeit auf die aktuellste Steuererklärung (2021), zwei Lohnabrechnungen, die Krankenkassenpolice 2023 sowie zwei Mietverträge verwiesen. Gemäss der Steuererklärung verfüge er lediglich über ein Konto bei der Bank E.________. Aus den Lohnabrechnungen gehe indes hervor, dass sein Lohn jeweils auf ein Konto bei der Bank F.________ überwiesen worden sei. Über den Stand dieses Kontos mache der Beschwerdeführer keine Angaben und auch aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich hierzu nichts. Sein Gesuch sei damit nicht hinreichend belegt und es lasse sich nicht prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse umfassend dargestellt und belegt habe. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen bleibe auch offen, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Miete bezahle. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei brauche das Gericht bei unklarem oder unvollständigem Gesuch indes nicht nachzufragen. Vielmehr könne es dieses ohne weiteres wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). 
 
6.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht im Wesentlichen eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus und damit eine (formelle) Rechtsverweigerung vor (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 145 I 201 E. 4.2.1). Er habe seine finanziellen Verhältnisse umfassend dargelegt und seine Mitwirkungspflicht gehe nicht so weit, dass das Gericht auf mangelhafte Angaben oder Unterlagen abstellten dürfe, nur weil er anwaltlich vertreten sei. Sei die Vorinstanz der Meinung, seine Vermögensverhältnisse seien unklar geblieben, hätte sie ihn dazu auffordern müssen, seine Angaben zu ergänzen und entsprechende Belege nachzureichen, zumal der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelange.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch diese umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat eine allenfalls unbeholfene Person auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings anwaltlich vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten; bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden. Da es für das Rechtsmittelverfahren eines neuen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bedarf (Art. 119 Abs. 5 ZPO), gelten dafür grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz, also insbesondere auch mit Blick auf die Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO (zum Ganzen: Urteil 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2).  
 
6.3.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht bzw. nicht hinreichend deutlich geltend, dass das Obergericht zu Unrecht von unklar gebliebenen Verhältnissen ausgegangen ist. In diesem Zusammenhang führt er nur aus, das Konto bei der Bank F.________ sei "neu eröffnet" worden, ohne die diesbezügliche Sachlage zu erläutern. Der weitere Hinweis, er habe seine finanziellen Verhältnisse umfassend dargelegt, bleibt sodann appellatorisch (vgl. vorne E. 2.2). Sein Vorbringen, das Obergericht hätte zur Abklärung der bestehenden Unklarheiten weitere Auskünfte oder Unterlagen einholen müssen, trifft nach dem Ausgeführten sodann mit Blick darauf nicht zu, dass er im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war. Der Beschwerdeführer scheint die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung nicht zu kennen. Das Obergericht durfte sein Gesuch abweisen, ohne hierdurch in überspitzten Formalismus zu verfallen.  
 
6.3.3. Anzumerken bleibt zweierlei: Anders als der Beschwerdeführer dies darstellt, hat die Vorinstanz nicht zufolge seiner anwaltlichen Vertretung auf mangelhafte Unterlagen abgestellt. Vielmehr hat es eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit angenommen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus diesem Grund abgewiesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 5P.376/2003 vom 23. Dezember 2003 (in: Pra 2004 Nr. 110 S. 613) bleibt daher von vornherein unbehelflich. Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, sein Gesuch sei im vorliegend der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterliegenden kantonalen Verfahren (vgl. Art. 1 Bst. a ZPO) nach dem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen, ist sodann unzutreffend. Da die Beschwerde insoweit ohnehin abzuweisen ist, braucht hierauf aber nicht weiter eingegangen zu werden.  
 
6.4. Mit Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
7.  
 
7.1. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts ist aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung über die Anpassung des Kindesunterhalts an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht wird auch neu über die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), weshalb die Sache in Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils auch insoweit an das Obergericht zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht zwar die Aufhebung der Ziffer 1-3 des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. C). In der Begründung seiner Beschwerde führt er indes (einzig) aus, die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit ficht er einerseits die Festsetzung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr auf Fr. 3'300.-- nicht an und verlangt andererseits die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (zur Auslegung der Rechtsbegehren anhand der Beschwerdebegründung vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). Er hat damit offensichtlich versehentlich die Aufhebung der Ziffern 1-3 anstatt der Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils beantragt, weshalb ihm dies nicht schadet. 
 
 
7.2. Die Rückweisung zu neuem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C). Diese Gesuche werden insoweit gegenstandslos und sind abzuschreiben, als den Parteien zufolge Obsiegens keine Gerichtskosten auferlegt werden (BGE 109 Ia 5 E. 5). Weitergehend sind sie gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden folglich einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Weiter erhalten beide Parteien ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Vertreter beigeordnet und sind diese aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Anpassung des Kindesunterhalts und die Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin Christina Kotrba als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.  
 
2.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 
 
5.  
 
5.1. Rechtsanwältin Christina Kotrba wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
5.2. Rechtsanwalt Dr. Diego Cavegn wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber