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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_502/2023  
 
 
Urteil vom 20. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Abrechnung der Betreibungskosten (Verlustscheine), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Juni 2023 (BA 2023 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton Zug betrieb A.________ für eine Forderung von Fr. 200.-- sowie eine Mahngebühr von Fr. 35.-- (Betreibung Nr. www des Betreibungsamtes Zug). Zudem betrieb der Kanton Zürich A.________ für eine Forderung von Fr. 300.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug). 
Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug die Pfändung. Es konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Am 14. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben: 
Betreibung Nr. www (Verlustschein Nr. yyy) 
Pfändungsankündigung Fr. 22.40 
Pfändungsvollzug Fr. 12.50 
Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30 
Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10 
Wegentschädigung Fr. 27.40 
Kosten Zahlungsbefehl Fr. 33.30 
Total Fr. 118.00 
 
Betreibung Nr. xxx (Verlustschein Nr. zzz) 
Pfändungsankündigung Fr. 22.40 
Pfändungsvollzug Fr. 12.50 
Verlustschein für Gläubiger Fr. 13.30 
Verlustschein für Schuldner Fr. 9.10 
Wegentschädigung Fr. 27.40 
Kosten Zahlungsbefehl Fr. 33.30 
Erfolgloser Zustellversuch Fr. 7.00 
Abholungsaufforderung Fr. 8.00 
Total Fr. 133.00 
 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er verlangte, die amtlichen Gebühren auf Fr. 65.-- zu reduzieren. Zudem sei er für den Gang vors Amt vom 25. Januar 2023 mit Fr. 27.40 zu entschädigen. 
Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm A.________ am 14. März 2023 Stellung. Das Betreibungsamt nahm dazu am 17. März 2023 Stellung. Am 27. März 2023 (persönliche Abgabe am Obergericht) äusserte sich A.________ nochmals. Er ersuchte um eine öffentliche Verhandlung und in Anwendung von Art. 28 ZGB um Feststellung, dass der Gang auf das Amt eine Schikane gewesen sei und die Pfändung an seinem Wohnsitz hätte erfolgen können. 
Mit Urteil vom 27. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil hat A.________ (Beschwerdeführer) am 5. Juli 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das Urteil aufzuheben und die amtlichen Gebühren auf Fr. 65.-- zu reduzieren. Für den Gang vors Amt vom 25. Januar 2023 sei er mit Fr. 27.40 zu entschädigen. Die Kosten seien den Vorinstanzen aufzuerlegen. Falls sie ihm auferlegt würden, seien sie ihm zu erlassen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Schliesslich ersucht er um eine vorsorgliche Massnahme dahingehend, dass ihm sämtliche Kosten (namentlich Gang zur Poststelle, Briefaufgabe) zu erstatten seien. Eventuell sei ihm vom Bundesgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 50.-- für die Prozesskosten zuzusenden. 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (inklusive Eventualgesuch um Zahlung eines Kostenvorschusses) abgewiesen. Zudem hat es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es keine Rechtsanwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Betreibungsamt hat am 19. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Obergericht hat am 20. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei, und es hat auf Vernehmlassung verzichtet und auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Das Bundesamt für Justiz hat am 21. Februar 2024 auf Stellungnahme verzichtet. Die genannten Eingaben sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Dieselben Anforderungen gelten für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2). Soweit das Betreibungsamt in seiner Beschwerdeantwort auf seine Stellungnahmen an das Obergericht verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Die Beschwerdefrist betrage nur zehn Tage. Dies verletze Art. 13 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109; fortan: Behindertenrechtskonvention).  
Der Beschwerdeführer war in der Lage, innerhalb der Beschwerdefrist eine sechsseitige, zweckmässige Beschwerde mit Anträgen und Begründung zu verfassen. Die Beschwerdefrist hat er dabei nicht einmal ausgeschöpft, denn diese hätte erst am 10. Juli 2023 geendet (Art. 45 BGG). Er hat demnach durch die Dauer der Beschwerdefrist keinen Nachteil erlitten, weshalb auf seine Ausführungen zur Behindertenrechtskonvention nicht weiter einzugehen ist. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Person mit einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung habe nicht die Fähigkeit, eine Beschwerde einzureichen, die den Rügeanforderungen genüge. Zudem sei es faktisch unmöglich, die Rechtsbegehren so zu formulieren, dass diese nicht aussichtslos seien. Entweder seien also ein Rechtsbeistand zu bestellen oder die Rügeanforderungen erheblich zu senken.  
In der vorliegenden Angelegenheit kann eine Partei vor Bundesgericht selber Beschwerde führen oder sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin vertreten lassen (Art. 40 BGG). Das bedeutet aber nicht, dass die Partei, die (freiwillig) ohne berufsmässige Vertretung vor dem höchsten Gericht der Schweiz einen Prozess führt, ein besonderes Entgegenkommen beanspruchen kann. Somit gelten insbesondere bei den Begründungsanforderungen grundsätzlich die gleichen Massstäbe für alle (vgl. Urteile 5A_235/2017 vom 14. August 2017 E. 1.4; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2.1; 6F_1/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.2). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer offenkundig imstande, seine Sache selber zu führen (vgl. oben E. 2.1 sowie unten E. 3 ff.). Es besteht demnach kein Anlass, ihm von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen (Art. 41 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde geben die Kostenrechnungen des Betreibungsamtes in den beiden genannten Betreibungsverfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet einzelne Punkte im Zusammenhang mit den Zahlungsbefehlen (unten E. 3.2), den Pfändungsankündigungen (unten E. 3.3), den Verlustscheinen (unten E. 3.4) und bei den Wegentschädigungen (unten E. 3.5). 
 
3.1. Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt ausschliesslich die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen dürfen im Rahmen eines Vollstreckungs-, Nachlass- oder Notstundungsverfahrens nicht erhoben werden (Art. 1 GebV SchKG). Es wird unterschieden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die besondere Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und Entschädigungen, d.h. den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reiseauslagen, Inserate, Verpflegung und Unterkunft, Post, Telefon und dergleichen (BGE 144 III 425 E. 2.3.3; 136 III 155 E. 3.3 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nicht strittig sind die Gebühren für die Zahlungsbefehle von je Fr. 20.-- gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, die Zustellkosten von je Fr. 13.30 dürften nicht dazugeschlagen werden, da die Zustellkosten bereits im Betrag von Fr. 20.-- gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG enthalten seien.  
Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Gebühr "für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls" fest. Was die erwähnte "Zustellung des Zahlungsbefehls" betrifft, geht es dabei nur um die Beanspruchung des Betreibungsamtes selber (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3.1). Zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG kommen jedoch die Auslagen hinzu, d.h. die Geldbeträge, die das Betreibungsamt vorleistet, um die geforderte amtliche Handlung - die Zustellung des Zahlungsbefehls - zu erbringen. Zur Gebühr sind folglich als Auslagen die Posttaxen hinzuzuschlagen, soweit sie nach Art. 13 GebV SchKG zu ersetzen sind (BGE 136 III 155 E. 3.3.2). 
Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Beträge von je Fr. 13.30 sind gemäss den obergerichtlichen Feststellungen Auslagen für die "BU- und R-Zustellung" der Post. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Diese Kosten durften demnach nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG zur Gebühr nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG hinzugeschlagen werden. Die Kosten für die Zahlungsbefehle von insgesamt je Fr. 33.30 sind damit nicht zu beanstanden. 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer wirft sodann die Frage auf, ob die Kosten für den erfolglosen Zustellversuch (Betreibung Nr. xxx) von Fr. 7.-- nicht bereits in der Gebühr von Fr. 20.-- enthalten sind. Dies ist jedoch - zumindest im Ergebnis - nicht der Fall. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG deckt nur den ersten Zustellversuch, und zwar unabhängig davon, ob er erfolgreich ist oder nicht. Nach dem ersten Zustellversuch kommt für jeden weiteren Zustellversuch die in Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG vorgesehene Gebühr von Fr. 7.-- dazu (zum Ganzen Urteil 7B.266/2003 vom 24. März 2004 E. 3.4). Entgegen der missverständlichen Erwägung des Obergerichts - und der ebenfalls missverständlichen Bezeichnung auf der Kostenrechnung - ist die Gebühr von Fr. 7.-- zwar durch den erfolglosen Zustellversuch veranlasst, sie bezieht sich jedoch nicht auf ihn (d.h. den ersten, durch Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG abgedeckten) Zustellversuch, sondern auf den zweiten, und zwar auch dann, wenn Letzterer erfolgreich gewesen sein sollte. Diese Präzisierung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der erste Zustellversuch zwar scheitert, es jedoch aus irgendwelchen Gründen (z.B. dem Rückzug der Betreibung), gar nicht zu einem weiteren Zustellversuch kommt. All dies ändert aber nichts daran, dass vorliegend die Gebühr von Fr. 7.-- erhoben werden durfte.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Rechtmässigkeit der Kosten von Fr. 8.-- für die Abholungseinladung (Betreibung Nr. xxx). Das Obergericht begründete die Kosten von Fr. 8.-- mit Verweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG.  
Das Bundesgericht hatte sich in der Vergangenheit bereits mit den Kosten für eine Abholungseinladung zu befassen. Dabei hat es festgehalten, dass es bundesrechtlich zwar erlaubt ist, zu versuchen, einen Zahlungsbefehl mittels einer Abholungseinladung auf dem Betreibungsamt zuzustellen (BGE 138 III 25 E. 2.1; Urteile 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.2.1; 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1). Zugleich hat es aber auch festgehalten, dass es dabei nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Amtshandlung geht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2). Die Abholungseinladung ist eine blosse Mitteilung, dass der Zahlungsbefehl für den Betriebenen bereit liegt (BGE 136 III 155 E. 3.1; 138 III 25 E. 2.1). Im Gegensatz zu anderen Anzeigen ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass das Betreibungsamt den Schuldner über das Vorliegen eines ausgefertigten, zustellbereiten Zahlungsbefehls benachrichtigen muss (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2). Der Betriebene ist denn auch nicht verpflichtet, den Zahlungsbefehl auf dem Betreibungsamt entgegenzunehmen (BGE 136 III 155 E. 3.1; 138 III 25 E. 2.1; Urteile 5A_715/2013 vom 28. November 2013 E. 2.1; 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.1). Für nicht vorgeschriebene Amtshandlungen besteht jedoch keine Kostenpflicht (vgl. BGE 136 III 155 E. 3.3.4; 138 III 25 E. 2.2.3; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 68 SchKG). In der Folge hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abholungseinladung nicht kostenpflichtig ist, und zwar dürfen weder Auslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG noch eine Gebühr nach Art. 9 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteile 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.3.2 und 2.4.2; 5A_426/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.1). Dabei hat das Bundesgericht zur Kenntnis genommen, dass die Ausstellung von Abholungseinladungen für Zahlungsbefehle eine inzwischen weit verbreitete Praxis darstellt. Alleine dieser Umstand schafft jedoch keine Kostenpflicht (BGE 138 III 25 E. 2.2.3). Sodann mag die Ausstellung von Abholungseinladungen zweckmässig sein. Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers dadurch beeinträchtigt werden kann, denn mit einer Fristansetzung zur Abholung entscheidet das Betreibungsamt, während einer bestimmten Zeit keine der Vorkehren nach Art. 72 Abs. 1 SchKG zu treffen (BGE 138 III 25 E. 2.2.3; Urteil 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 3, in: BlSchK 2008 S. 130). Auch die Zweckmässigkeit macht aus der Abholungseinladung keine vorgeschriebene Amtshandlung und schafft auch keine Grundlage für die Kostenpflicht (Urteil 5A_536/2012 vom 20. März 2013 E. 2.4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [PS120099-O/U] vom 29. Juni 2012 E. 3.5). 
Wie gesagt hat das Obergericht die gesetzliche Grundlage, um für eine Abholungseinladung Kosten zu verrechnen, in Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG gesehen. Dies ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig. Allerdings ist seit 1. Januar 2022 Art. 10bis GebV SchKG in Kraft. Diese Norm sieht eine Gebühr von Fr. 8.-- für die Abholungseinladung vor, wenn mindestens einmal erfolglos versucht wurde, dem Schuldner einen Zahlungsbefehl, eine Pfändungsankündigung oder eine Konkursandrohung zuzustellen und er daraufhin schriftlich aufgefordert wird, das Dokument persönlich auf dem Betreibungsamt abzuholen. 
Die neue Norm von Art. 10bis GebV SchKG ändert nichts daran, dass die Ausstellung einer Abholungseinladung für den Zahlungsbefehl nach wie vor keine Amtshandlung ist, die dem Betreibungsamt vorgeschrieben ist, und sie ändert auch nichts daran, dass eine Kostenüberwälzung grundsätzlich einzig für vorgeschriebene Vorkehren in Betracht fällt. Die GebV SchKG stützt sich auf Art. 16 SchKG. Nach Art. 16 Abs. 1 SchKG legt der Bundesrat den Gebührentarif fest. Diese Delegation beinhaltet nicht die Kompetenz, dem Betreibungsamt eine bestimmte Handlung vorzuschreiben. Die GebV SchKG ist dafür auch nicht der richtige Ort, denn ihrem Zweck nach regelt sie nicht die Verrichtungen des Betreibungsamtes, sondern bloss die für solche Verrichtungen zu erhebenden Kosten (Art. 1 GebV SchKG). Ausserdem ist sie nicht der Ort, um allfällige Eingriffe in die Rechtsstellung des Gläubigers zu legitimieren (vgl. vorstehender Absatz). Im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision der Gebührenverordnung wurde denn auch von einzelnen Teilnehmern bezweifelt, dass Art. 13 Abs. 2bis des Entwurfs, der in den hier interessierenden Punkten dem geltenden Art. 10bis GebV SchKG entspricht, eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Kostenpflicht bzw. diese Zustellform darstellt (vgl. den Bericht vom 28. April 2021 des Bundesamtes für Justiz über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, S. 6 mit Hinweisen, < https://www.fedlex.admin.ch > unter Abgeschlossene Vernehmlassungen, 2018, EJPD). Im Übrigen vermag Art. 10bis GebV SchKG auch nichts daran zu ändern, dass ein Schuldner nicht verpflichtet ist, einer Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Folge zu leisten. Folgt er der Einladung nicht, wie dies seinem Recht entspricht, würde er im Hinblick auf die Kosten jedoch schlechter gestellt als ein Schuldner, der der Einladung folgt, denn er hätte nicht nur die ungenutzte Abholungseinladung zu bezahlen, sondern auch den nächsten Zustellversuch. Damit würde ein indirekter Druck aufgebaut, trotz gegenteiliger gesetzlicher Ausgangslage der Abholungseinladung zu folgen. 
Es besteht demnach nach wie vor keine genügende Grundlage, um für die Einladung zur Abholung eines Zahlungsbefehls Kosten in Rechnung zu stellen. Der entsprechende Posten in der Kostenabrechnung der Betreibung Nr. xxx bzw. die für die Abholungseinladung erhobene Gebühr von Fr. 8.-- ist zu streichen. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann dagegen, dass das Betreibungsamt für die beiden Pfändungsankündigungen je Fr. 22.40 verrechnet hat, was vom Obergericht geschützt worden ist. Er macht geltend, die Kosten einer Pfändung betrügen Fr. 25.-- gemäss Art. 20 GebV SchKG. Zum Vollzug der Pfändung diene auch ihre Ankündigung.  
Art. 20 GebV SchKG regelt gemäss seiner Marginalie den "Vollzug der Pfändung" ("Exécution de la saisie", "Esecuzione del pignoramento"). Gemäss Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG betrifft die vom Beschwerdeführer angesprochene Pauschalgebühr den "Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde". Auch Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 GebV SchKG befassen sich mit dem Vollzug der Pfändung. Einzig Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG spricht eine Handlung des Betreibungsamts im Vorfeld des Pfändungsvollzugs an, nämlich die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, und regelt die dafür zu erhebende Gebühr für den Fall, dass es gar nicht zu einer Pfändung kommt. Die Pfändungsankündigung wird in der GebV SchKG ausdrücklich im bereits erwähnten Art. 10bis, d.h. im Zusammenhang mit der Abholungseinladung (vgl. oben E. 3.2.3), und in Art. 13 Abs. 4 GebV SchKG, d.h. im Zusammenhang mit den Auslagen für besondere Zustelldienste der Post, erwähnt. Im SchKG ist die Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG) demgegenüber im Abschnitt über den Vollzug der Pfändung (Marginalie "A. Vollzug" zu Art. 89 bis 95a SchKG) eingeordnet. 
Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass für den Erlass einer Pfändungsankündigung die Schreibgebühr nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und die Portoauslagen nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG verrechnet werden können (Urteil 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3), ohne allerdings das Verhältnis der Pfändungsankündigung zu Art. 20 GebV SchKG ausdrücklich zu behandeln. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Pfändungsankündigung gehöre begrifflich nicht zum Vollzug und könne daher separat abgerechnet werden (REINHARD BOESCH, in: Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, 2008, N. 3 zu Art. 20 GebV SchKG). Dieser Ansicht ist zu folgen. Die Pfändungsankündigung mag im SchKG systematisch im Abschnitt zum Pfändungsvollzug geregelt sein. Sie ist jedoch vom eigentlichen Vollzug der Pfändung zu unterscheiden. Sie ist diesem vorgelagert und dient dem Schutz des Schuldners, der später beim Pfändungsvollzug auf eine möglichst schonende Durchführung desselben hinwirken können soll (BGE 115 III 41 E. 1). In Art. 20 GebV SchKG ist vom "Vollzug der Pfändung" die Rede und nicht in allgemeiner Weise von der Pfändung, so dass davon auszugehen ist, dass damit nur der eigentliche Vollzug gemeint ist. Dieser eigentliche Vollzug kann eine Vielzahl verschiedener Massnahmen nötig machen, die nur schwer einzeln tarifiert werden könnten, dies im Gegensatz zur Pfändungsankündigung, die mit dem Formular Nr. 5 erfolgt. Würde die Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG sodann bereits mit bzw. aufgrund der Pfändungsankündigung erhoben, entstünde das zusätzliche Problem, was in Fällen zu gelten hat, in denen es nach einer Pfändungsankündigung gar nie zu einer Pfändung kommt, da die Forderung beglichen, das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen oder die Betreibung eingestellt oder aufgehoben wird. Es kann nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen sein, dass diesfalls dennoch die gesamte Pauschalgebühr von Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG erhoben werden kann, obschon der dadurch abzugeltende Aufwand beim eigentlichen Vollzug gar nie angefallen ist. Auch Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG würde dieser Situation nicht Rechnung tragen: Diese Norm erwähnt die Pfändungsankündigung nicht. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtslage würde Art. 20 Abs. 4 GebV SchKG sogar weitgehend bedeutungslos werden, da sich diese Norm nur noch auf den kurzen Zeitraum zwischen Fortsetzungsbegehren und Pfändungsankündigung (vgl. Art. 89 und 90 SchKG) beziehen würde. Es erscheint auch nicht plausibel, dass der Verordnungsgeber für den Fall, dass der eigentliche Pfändungsvollzug unterbleibt, zwar die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, nicht aber für die erfolgte Pfändungsankündigung hätte regeln wollen. Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG muss demnach dahingehend verstanden werden, dass die Pfändungsankündigung darin gerade nicht geregelt ist. 
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Pfändungsankündigungen separat in Rechnung gestellt wurden. 
 
3.3.2. Gemäss den Erwägungen des Obergerichts setzen sich die Kosten für die Pfändungsankündigungen zunächst zusammen aus den Kosten für die Zustellung mittels eingeschriebener Post, nämlich einer Gebühr von je Fr. 8.-- für die Ausfertigung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG und der Posttaxe von je Fr. 5.30 gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG. Diese Posten werden vom Beschwerdeführer - abgesehen vom soeben behandelten grundsätzlichen Einwand (oben E. 3.3.1) - nicht bestritten. Das Obergericht hat weiter erwogen, nach der Praxis des Betreibungsamtes Zug werde die Pfändungsankündigung zusätzlich per A-Post versandt, weil die eingeschriebene Post häufig nicht abgeholt werde. Vorliegend habe der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx erneut zugestellt werden müssen, weshalb ein zusätzlicher Versand der "Pfändungsankündigung" (gemeint offensichtlich: beider Pfändungsankündigungen) per A-Post angebracht gewesen sei. Entsprechend falle eine weitere Gebühr von je Fr. 8.-- sowie die Posttaxe von je Fr. 1.10 für den Versand per A-Post an.  
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Versand mit A-Post gesetzlich nicht vorgesehen sei, womit es an einer gesetzlichen Grundlage fehle. 
Die Pfändungsankündigung ist keine Betreibungsurkunde, die nach Art. 64 SchKG zugestellt werden muss, wie dies etwa beim Zahlungsbefehl der Fall ist, sondern eine Verfügung, die nach Art. 34 f. SchKG zuzustellen ist (Urteil 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen, in: SZZP 2021 S. 369). Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Zustellung mit A-Post ist keine Zustellung gegen Empfangsbestätigung. Auch bei der - vorliegend nicht in Frage stehenden, jedoch im Vergleich zur blossen A-Post qualifizierteren - Zustellung mit A-Post Plus gibt es keine Empfangsbestätigung, weshalb selbst diese Zustellungsart die Anforderungen von Art. 34 Abs. 1 SchKG nicht erfüllt (BGE 142 III 599 E. 2.2 und E. 2.4.2). Zwar handelt es sich bei Art. 34 SchKG um eine Ordnungsvorschrift, die der Beweissicherung dient (BGE 121 III 11 E. 1; Urteile 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1; 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Zustellung der Pfändungsankündigung mit A-Post im SchKG gerade nicht vorgesehen und dem Betreibungsamt insbesondere nicht vorgeschrieben ist (vgl. oben E. 3.2.3). Erst recht besteht keine Vorschrift dahingehend, dass das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung doppelt ausfertigen und ein Exemplar per Einschreiben und das andere gleichzeitig per A-Post verschicken muss. Dies entspricht jedoch offenbar der Praxis des Betreibungsamts Zug. Das Betreibungsamt Zug wartet mit anderen Worten demnach gar nicht ab, ob die vorgeschriebene Zustellung mit Einschreiben erfolgreich ist oder nicht, sondern erstellt und verschickt die Pfändungsankündigung von vornherein doppelt, einmal per Einschreiben und einmal per A-Post. Das Betreibungsamt beruft sich zur Rechtfertigung dieser Praxis auf die Zweckmässigkeit, da rund 70 % der mit Einschreiben versandten Pfändungsankündigungen nicht zugestellt werden könnten und nach der Abholfrist retourniert würden. Auch für die Pfändungsankündigung gilt jedoch, dass die blosse Zweckmässigkeit einer Handlung noch keine Grundlage dafür schafft, dass die dabei anfallenden Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen. Art. 9 und Art. 13 GebV SchKG stellen dafür keine genügende Grundlage dar (vgl. oben E. 3.2.3). Soweit der Empfänger die eingeschriebene Sendung in Empfang nimmt, stellen die zusätzliche Ausfertigung und der zusätzliche Versand mit A-Post zudem nicht nur keine vorgeschriebene, sondern sogar eine unnötige Handlung dar, wofür ebenfalls keine Kostenpflicht besteht (EMMEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 68 SchKG). Vorliegend bestehen keine Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer die eingeschrieben versandten Pfändungsankündigungen entgegengenommen hat. Solche Feststellungen sind jedoch entbehrlich, denn selbst wenn er sie nicht entgegengenommen hätte, stellt der Versand mit A-Post - wie gesagt - keine vorgeschriebene Handlung dar und ist damit nicht kostenpflichtig. 
In beiden Betreibungen sind demnach die in Rechnung gestellten Kosten für den Versand von Pfändungsankündigungen mit A-Post (je Fr. 8.-- Gebühren und je Fr. 1.10 Auslagen) zu streichen. Nach Abzug von je Fr. 9.10 dürfen für die Pfändungsankündigungen demnach nur je Fr. 13.30 in Rechnung gestellt werden. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass ihm die Kosten für die Verlustscheine gesondert in Rechnung gestellt werden dürften. Nach Art. 115 SchKG sei nach einer fruchtlosen Pfändung ein Verlustschein auszustellen. Die Pfändung sei jedoch in Art. 20 GebV SchKG gesondert tarifiert. Dafür seien bereits Fr. 12.50 veranschlagt worden, die er nicht beanstande. Die Kosten für den Verlustschein dürften nicht dazugeschlagen werden.  
Das Obergericht hat erwogen, bei einer fruchtlosen Pfändung sei ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG auszustellen. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG könne für die Ausstellung eine Gebühr von je Fr. 8.00 erhoben werden. Hinzu kämen die Auslagen für die Posttaxen gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG (Fr. 5.30 für das Einschreiben an die Gläubiger und Fr. 1.10 für die A-Post an den Schuldner). Die Kosten für die den Gläubigern zugestellten Verlustscheine von je Fr. 13.30 und für die dem Beschwerdeführer zugestellten Verlustscheine von je Fr. 9.10 seien nicht zu beanstanden. 
Gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden war. Die Pfändungsurkunde ist demnach der Verlustschein; die Ausstellung einer anderen Urkunde ist weder erforderlich noch zulässig (BGE 61 III 8; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 115 SchKG). Art. 20 GebV SchKG regelt sodann gemäss seinem Abs. 1 die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GebV SchKG enthält dabei für den Fall einer fruchtlosen Pfändung eine im Vergleich zu Abs. 1 herabgesetzte Gebühr. Da im Fall einer fruchtlosen Pfändung die Pfändungsurkunde den Verlustschein darstellt, gilt Art. 20 GebV SchKG auch für Letzteren. Allerdings bezieht sich Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG nur auf die Abfassung der Pfändungsurkunde für das Amt gemäss Art. 112 SchKG. Davon zu unterscheiden sind die Abschriften der Pfändungsurkunde für den Schuldner und die Gläubiger gemäss Art. 114 SchKG. Die Gebühren für diese Abschriften werden in Art. 24 GebV SchKG geregelt, der auf Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG verweist (zum Ganzen Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2). Die Gebühren für die Abschriften von jeweils Fr. 8.-- gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sind demnach nicht zu beanstanden. 
Zu den soeben behandelten Gebühren kommen die Auslagen für die Post gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG hinzu. Die Auslagen von jeweils Fr. 5.30 für den Versand der Verlustscheine per Einschreiben an die Gläubiger werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hingegen kritisiert er auch im vorliegenden Zusammenhang, dass ihm die Verlustscheine per A-Post zugestellt worden sind bzw. ihm dafür Kosten von jeweils Fr. 1.10 auferlegt wurden. 
Die Abschriften von Pfändungsurkunden sind gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG durch Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (BGE 54 III 246 E. 1; JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 18 zu Art. 112 SchKG). Insbesondere enthält Art. 114 SchKG keine davon abweichende Vorschrift. Die Zustellung mit A-Post ist demnach nicht vorgesehen. Es kann auf das im Zusammenhang mit der Pfändungsankündigung zur Zustellung mit A-Post Gesagte verwiesen werden (oben E. 3.3.2). Folglich können die entsprechenden Auslagen nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden. Daran ändert nichts, dass er bei korrekter Zustellung die höheren Kosten von Fr. 5.30 für eine eingeschriebene Sendung hätte tragen müssen, denn eine solche Zustellung hat nicht stattgefunden und es können keine Kosten für Amtshandlungen erhoben werden, die nicht vorgenommen wurden (EMMEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 68 SchKG). 
In den beiden Betreibungen sind die Kosten für die beiden Abschriften der Verlustscheine für den Beschwerdeführer (Schuldner) demnach um je Fr. 1.10 zu reduzieren, so dass er noch je Fr. 8.00 zu bezahlen hat. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Wegentschädigungen. Zunächst macht er geltend, das Obergericht habe seine Ausführungen zu Art. 15 GebV SchKG nicht gewürdigt, womit es das rechtliche Gehör verletzt habe. Das Betreibungsamt habe zugestanden, an diesem Tag nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern auch an einem anderen Ort in U.________ gewesen zu sein. Er habe am 14. März 2023 das Obergericht zur Edition aufgefordert, wo der Betreibungsbeamte überall gewesen sei. Am 22. März 2023 habe er angezeigt, dass Art. 15 GebV SchKG zur Anwendung komme, wenn das Betreibungsamt mehrere Geschäfte an einem Tag erbracht habe, wie es dies in seiner Stellungnahme verbindlich zugestehe. Der Sachverhalt sei entscheidrelevant, könne vom Bundesgericht aber nicht frei ergänzt werden. Die Zeugenaussagen fehlten. Es könne nicht gesagt werden, zu welchen Teilen der Weg gemäss Art. 15 GebV SchKG auf andere Betreibungen und wie viele Betreibungen aufgeschlüsselt werden müsse, womit der Entscheid zur Sachverhaltsergänzung an das Obergericht zurückzuweisen sei.  
Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG sieht vor, dass mehrere Verrichtungen soweit möglich miteinander zu besorgen sind und die Wegentschädigung auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen ist. Art. 15 GebV SchKG ist demnach für die dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 GebV SchKG auferlegte Wegentschädigung von Bedeutung, wenn das Betreibungsamt zugleich auch andere Verrichtungen vorgenommen haben sollte. Wie ohne Weiteres anhand der kantonalen Akten festgestellt werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), hat das Betreibungsamt in seiner Stellungnahme vom 17. März 2023 zugestanden, dass der Vollzugsbeamte an jenem Tag die Zustellung eines Zahlungsbefehls für einen anderen Schuldner mit dem Pfändungsvollzug beim Beschwerdeführer verbunden hat. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer am 22. März 2023 zu Art. 15 GebV SchKG geäussert hat und er am 14. März 2023 die Edition von Wegaufzeichnungen verlangt hat. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Das Obergericht hat sich jedoch mit keinem Wort zu den Vorbringen der Beteiligten zu Art. 15 GebV SchKG und zu den in diesem Zusammenhang massgeblichen Umständen geäussert, obschon sie für die Anwendung von Art. 14 GebV SchKG von Bedeutung sein könnten. Das Obergericht hat sich auch nicht dazu geäussert, weshalb es die entsprechenden Vorbringen nicht berücksichtigt hat. Insbesondere hat es die Vorbringen und den Editionsantrag nicht als verfahrensrechtlich unzulässig bezeichnet. Dadurch hat es das rechtliche Gehör verletzt und den angefochtenen Entscheid mangelhaft begründet. Eine Heilung der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht. Einerseits geht es um Sachverhaltsfeststellungen, andererseits könnte die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts in Frage stehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei jedoch zu beachten ist, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und die Anwendung der GebV SchKG überwachen muss (Art. 2 GebV SchKG). In diesem Punkt ist die Angelegenheit demnach zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
3.5.2. Im Zusammenhang mit Art. 14 GebV SchKG macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, es sei der kürzeste Weg zu entschädigen und sicher nicht pauschal der Weg über den Dorfkern. Damit sei der Weg pro Strecke um mindestens 500 Meter zu reduzieren.  
Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, das Betreibungsamt sei für die Berechnung der Wegentschädigung von einer Strecke vom Betreibungsamt zum Wohnort des Beschwerdeführers von 13,7 Kilometern ausgegangen. Diese Angabe entspreche derjenigen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und sei - entgegen seiner abweichenden Darstellung in der Replik vom 14. März 2023 - zutreffend, wenn man via Dorfkern von U.________ fahre. 
Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die für die Entschädigung vom Obergericht berücksichtigte Strecke sei insgesamt um mindestens einen Kilometer zu lang, schildert er einzig den Sachverhalt aus seiner Sicht. Er zeigt nicht auf, dass es eine kürzere Strecke gegeben hätte, die der Betreibungsbeamte hätte benutzen können. Die Behauptung, es hätte mindestens ein Kilometer Distanz eingespart werden könnten, bleibt unbelegt. Auf die ungenügend begründete Rüge ist demnach nicht einzutreten (vgl. oben E. 1). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer verlangt sodann für seinen eigenen Gang vors Amt vom 25. Januar 2023 eine Wegentschädigung von Fr. 27.40. Vor Obergericht hat er diesen Betrag gestützt auf Art. 68 SchKG geltend gemacht. Das Obergericht hat erwogen, die persönlichen Kosten des Schuldners seien keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG. Für eine Wegentschädigung des Schuldners gebe es auch sonst keine gesetzliche Grundlage. 
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Ausführungen des Obergerichts zu Art. 68 SchKG seien unzutreffend. Er macht jedoch geltend, dass Obergericht hätte Art. 12 BV berücksichtigen müssen. Er weise ein Manko von rund Fr. 600.-- auf. Entgegen der Ansicht des Obergerichts seien persönliche Kosten, die für den Staat aufzuwenden seien, staatliche Eingriffe in die Existenzsicherung. Der Staat könne vom Bürger nicht etwas verlangen, das seine Notlage noch verschlimmere. Indem er aufs Amt beordert worden sei, ohne ihm die finanziellen Mittel dafür zu belassen, sei seine Notlage verschlimmert worden, was gegen Art. 12 BV verstosse. 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe sich bereits vor Obergericht auf Art. 12 BV berufen. Insoweit fehlt es an der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges (BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3; 133 III 638 E. 2 S. 640). Im Übrigen schafft Art. 12 BV keine Grundlage, damit das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Kosten für den Gang aufs Amt ersetzen müsste. Daran ändert die vom Beschwerdeführer sinngemäss angesprochene verfassungskonforme Auslegung nichts. Sollte er in eine Notlage geraten sein, weil er dem Aufgebot des Betreibungsamtes Folge leistete und er für die An- und Rückreise Auslagen zu tragen hatte, hat er sich an die zuständige kantonale Behörde zu wenden, denn die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 146 I 1 E. 5.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_717/2022 vom 7. Juni 2023 E. 5.1). Soweit der Beschwerdeführer auf ein angebliches Manko verweist, ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass Art. 12 BV kein Mindesteinkommen garantiert, sondern einzig die Deckung grundlegender Bedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung), um in menschenwürdiger Weise überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 146 I 1 E. 5.1; zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_717/2022 vom 7. Juni 2023 E. 5.1). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer sieht schliesslich eine Verletzung von Art. 28 ZGB darin, dass er unnötig aufs Amt beordert worden sei. Die Einvernahme hätte anlässlich der Inventaraufnahme bei ihm zu Hause gemacht werden können. Auch die Betreibungsbehörde müsse Art. 28 ZGB Rechnung tragen. Die Rüge der Verletzung von Art. 28 ZGB hätte vom Obergericht behandelt werden müssen. 
Das Obergericht ist zu Recht auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten, in Anwendung von Art. 28 ZGB festzustellen, dass der Gang auf das Betreibungsamt eine Schikane gewesen sei. Klagen auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG. Im Übrigen hat das Obergericht erwogen, der Schuldner sei bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen und Auskunft zu geben (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG). Entsprechend sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dem Betreibungsamt Zug (erneut) Auskunft zu geben und auf dem Amt zu erscheinen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Indem er geltend macht, die Einvernahme hätte anlässlich der Inventaraufnahme bei ihm zu Hause erfolgen können, bleibt unklar, auf welche Inventaraufnahme er sich bezieht. 
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. In der Kostenabrechnung der Betreibung Nr. xxx ist die Gebühr von Fr. 8.-- für die Abholungsaufforderung zu streichen. In den Kostenabrechnungen beider Betreibungen sind bei den Pfändungsankündigungen je Fr. 9.10 zu streichen, so dass für die Pfändungsankündigungen nur je Fr. 13.30 in Rechnung gestellt werden dürfen. Ausserdem sind in den Kostenabrechnungen beider Betreibungen die Kosten für den jeweiligen Verlustschein des Schuldners um je Fr. 1.10 zu reduzieren, so dass diesbezüglich nur je Fr. 8.00 in Rechnung gestellt werden dürfen. Im Hinblick auf die Wegentschädigungen in beiden Kostenabrechnungen ist die Angelegenheit an das Obergericht zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Das Obergericht wird entsprechend dem Verfahrensausgang in diesem Punkt auch den Totalbetrag der beiden Kostenabrechnungen neu zu berechnen haben. 
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
7.  
Angesichts des Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersucht zudem um unentgeltliche Verbeiständung. Er hat sich vor Bundesgericht jedoch nicht vertreten lassen und es besteht - wie gesagt (oben E. 2.2) - kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Da sich der Beschwerdeführer nicht hat vertreten lassen, ist ihm grundsätzlich auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 127 E. 4). Der Beschwerdeführer hat allerdings - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - darum ersucht, ihm sämtliche Kosten (namentlich Gang zur Poststelle, Briefaufgabe) zu überweisen. Das Bundesgericht hat das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen, aber angekündigt, über eine Umtriebsentschädigung im Endentscheid zu befinden. Einer nicht anwaltlich vertretenen Partei steht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen eine Entschädigung zu, namentlich, wenn es um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert geht und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand nötig machte (BGE 125 II 518 E. 5b). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, die zeitlichen und allenfalls finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gang zur Poststelle und die Kosten für die Briefaufgabe (vorliegend Fr. 6.30) selber zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. Juni 2023 aufgehoben.  
 
1.2. Die Kostenabrechnung in der Betreibung Nr. www wird wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung Fr. 13.30; Verlustschein für Schuldner Fr. 8.00.  
In der Kostenabrechnung in der Betreibung Nr. xxx werden der Posten "Abholungsaufforderung" und der entsprechende Betrag gestrichen. Im Übrigen wird die Kostenabrechnung wie folgt neu gefasst: Pfändungsankündigung Fr. 13.30; Verlustschein für Schuldner Fr. 8.00. 
Im Hinblick auf die Wegentschädigungen in beiden Kostenabrechnungen wird die Angelegenheit an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zug, dem Bundesamt für Justiz und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg