Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_575/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ Co., 
2. B.________ Co., 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rusch und Rechtsanwältin Dora Valenta, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
C.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwälte Elliott Geisinger, Benjamin Gottlieb und Andreas Wehowsky, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 25. Oktober 2023 
(Case No. 24825/GR/PAR [c-24978/GR]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ Co. (Beschwerdeführerin 1) und die B.________ Co. (Beschwerdeführerin 2) sind in U.________, V.________, domizilierte Unternehmen, die im Bereich der Stahlproduktion tätig sind. Sie sind Tochterunternehmen der D.________ Group, eine der grössten Stahlproduzentin in V.________ und im Mittleren Osten. 
Die C.________ SA (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in W.________, Schweiz, ist ein Unternehmen, das auf die Herstellung von Graphitelektroden spezialisiert ist. Sie ist ein Tochterunternehmen der E.________ Ltd. mit Sitz in den USA. 
Die Beschwerdeführerinnen benötigen für die Stahlproduktion Graphitelektroden. Solche Elektroden sowie Verbindungsstifte bezogen sie seit 2008 von der Beschwerdegegnerin. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerinnen verlief die Zusammenarbeit bis 2017 reibungslos. Seit 2018 basiert die Geschäftsbeziehung auf im Wesentlichen gleichlautenden Verträgen für die Lieferung von Graphitelektroden vom 22. Januar 2018, welche die Beschwerdegegnerin je mit der Beschwerdeführerin 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 abschloss ("Graphite Electrode Supply Agreements"; nachfolgend "LTA's"). In der Folge kam es zu verschiedenen Leistungsstörungen und Ende 2019 zur Kündigung dieser LTA's durch die Beschwerdeführerinnen. 
Die beiden LTA's enthalten in Artikel 14.2 je eine Schiedsklausel für Streitigkeiten betreffend diese Verträge (einschliesslich ausservertraglicher Ansprüche) zugunsten eines Einzelschiedsgerichts mit Sitz in Genf gemäss den ICC Rules of Arbitration. 
 
B.  
Gestützt auf die genannten Schiedsklauseln leiteten die Beschwerdeführerinnen am 15. Oktober 2019 bzw. 17. Dezember 2019 je ein Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin ein. In der Folge wurden die beiden Verfahren vereinigt. Sie verlangten von der Beschwerdegegnerin rund USD 11'223'000.-- nebst Verzugszins zu 5 % (Rückerstat tung der gezogenen Garantien) und Schadenersatz wegen Schlecht- bzw. Nichterfüllung. Die Beschwerdegegnerin erhob Widerklage über anfänglich rund USD 23 Millionen nebst Zins zu 1.5 % pro Monat, die sie im Laufe des Verfahrens auf rund USD 80 Millionen erhöhte (Capacity Payments und Termination Payments). 
Die Parteien einigten sich auf die Ernennung von Frank Spoorenberg als Einzelschiedsrichter. Dieser wurde am 6. Januar 2020 vom ICC Gerichtshof bestätigt. 
Mit Endentscheid vom 25. Oktober 2023 wies der Einzelschiedsrichter die Klageforderungen der Beschwerdeführerin 1 mit Ausnahme von USD 2'266'588.28 nebst Zins zu 5 % pro Jahr ab (Dispositiv-Ziffern 2-8). 
Die Klageforderungen der Beschwerdeführerin 2 wies er mit Ausnahme von USD 20'000.-- und USD 7'177'500.-- ab (Dispositiv-Ziffern 9-23). 
Er erklärte die Kündigungen der LTA's für ungültig und hiess die Widerklage gegenüber der Beschwerdeführerin 1 im Umfang von EUR 201'467.92 und rund USD 21'457'000.-- sowie gegenüber der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von EUR 339'438.30 und rund USD 34'589'000.--, je nebst Zins zu 1.5 % pro Monat, gut, im Übrigen wies er die Widerklageforderungen ab (Dispositiv-Ziffern 24-43). 
 
C.  
Die Beschwerdeführerinnen beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Schiedsspruch vom 25. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt worden sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen und Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Schiedsverfahren an den Einzelschiedsrichter zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Einzelschiedsrichter stellt das gleiche Begehren. 
Die Beschwerdeführerinnen replizierten, worauf die Beschwerdegegnerin duplizierte. 
 
D.  
Die Beschwerdeführerinnen waren im Schiedsverfahren nacheinander durch mehrere Anwaltskanzleien vertreten. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht haben sie Rechtsvertreter der Anwaltskanzlei Pestalozzi Rechtsanwälte AG mandatiert. 
 
Die Beschwerdegegnerin zog im Laufe des Schiedsverfahrens anstelle der Rechtsvertreter von Kellerhals Carrard solche der Schellenberg Wittmer AG bei, die sie auch vor Bundesgericht vertreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Der angefochtene Schiedsspruch ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Beschwerde in deutscher Sprache formuliert ist, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch. 
 
2.  
 
2.1. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Beschwerdeführerinnen hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2). Die Anträge der Beschwerdeführerinnen sind demnach zulässig.  
 
2.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3 BGG; vgl. E. 2.4 und 2.5).  
 
2.4. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5).  
Das qualifizierte Rügeprinzip wird ergänzt durch erhöhte Begründungsanforderungen. So genügt es nicht, zwar einen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anzurufen, zu dessen Begründung indessen appellatorische Kritik anzubringen oder den Schiedsspruch unter dem Deckmantel einer erhobenen Rüge freier materieller Beanstandung zu unterziehen. Das ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b). Vielmehr muss die Partei durch eine präzise Argumentation, ausgehend vom angefochtenen Schiedsentscheid, aufzeigen, inwiefern der angerufene Beschwerdegrund gegeben ist und die Gutheissung der Beschwerde deswegen gerechtfertigt sein soll (Urteil 4A_244/2023 vom 3. April 2024 E. 4.1, zur Publ. bestimmt). 
Diese erhöhten Begründungsanforderungen verfehlen die Beschwerdeführerinnen über weite Strecken. Sie rufen zwar (formell) zulässige Beschwerdegründe nach Art. 190 Abs. 2 IPRG an, unterbreiten dem Bundesgericht unter deren Titeln aber teilweise appellatorische Kritik. Soweit ihre Beschwerde eine präzise und klare Darstellung vermissen lässt, inwiefern die geltend gemachten Rügen begründet sind, kann das Bundesgericht nicht darauf eintreten. 
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn diesbezüglich zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 140 III 477 E. 3.1).  
Auch diese Grundsätze finden in der Beschwerde unzureichende Beachtung. Die Beschwerdeführerinnen schildern unter dem Titel "Zum Schiedsverfahren" den Sachverhalt und den Ablauf des Schiedsverfahrens aus eigener Sicht. Dabei sowie in ihrer weiteren Beschwerdebegründung gehen sie teilweise über den im Schiedsspruch festgestellten Sachverhalt hinaus oder weichen davon ab, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge nach den genannten Grundsätzen zu erheben. Darauf können sie sich zur Begründung ihrer Rügen nicht stützen. Das Bundesgericht geht ausschliesslich vom Sachverhalt aus, wie er vom Einzelschiedsrichter festgestellt wurde, und beurteilt die erhobenen Beschwerdegründe auf dieser Grundlage. 
 
2.6. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern, sondern nur zu Darlegungen, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4; Urteil 4A_489/2023 vom 19. März 2024 E. 3).  
Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik darüber hinaus gehen, namentlich neue rechtliche Kritik vortragen und sich auf neue Tatschen und Beweismittel stützen, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Einzelschiedsrichter Befangenheit vor (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG). 
 
3.1. Wie ein staatlicher Richter hat auch ein Schiedsrichter hinreichende Gewähr seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bieten, ansonsten das Schiedsgericht als vorschriftswidrig zusammengesetzt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG gilt. Zur Beurteilung, ob ein Schiedsrichter diesen Anforderungen genügt, ist auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze abzustellen, die für staatliche Gerichte entwickelt worden sind, ohne jedoch bei der Beurteilung des Einzelfalls die Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit - namentlich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - aus den Augen zu verlieren (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 142 III 521 E. 3.1.1; 136 III 605 E. 3.2.1; 129 III 445 E. 3.3.3).  
Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sind im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, muss daher den Ablehnungsgrund geltend machen, sobald sie davon Kenntnis hat (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; Urteil 4A_13/2023 vom 11. September 2023 E. 3.1). Der Einwand der vorschriftswidrigen Zusammensetzung ist verwirkt, wenn er nicht unverzüglich geltend gemacht wird (BGE 136 III 605 E. 3.2.2; 129 III 445 E. 3.1; Urteile 4A_166/2021 vom 22. September 2021 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 147 III 586; 4A_318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 III 65). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerinnen erblicken die Befangenheit des Einzelschiedsrichters in folgenden Umständen, wobei sie der Ansicht sind, der Anschein der Befangenheit sei jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände gegeben:  
(1) "Wiederholte[...] und systematische[...] Nominierungen durch Schellenberg Wittmer (den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin) ", die der Einzelschiedsrichter gestaffelt und stark verspätet offengelegt habe. 
(2) Unterstützung des Einzelschiedsrichters im Schiedsverfahren durch einen Substituten, der "später (mutmasslich) von Schellenberg Wittmer angestellt" worden sei. 
(3) Weitere Umstände (insb. Verfahrensfehler), die zeigten, dass der Einzelschiedsrichter "in den wichtigsten Verfahrensaspekten zugunsten der Beschwerdegegnerin" entschieden habe. 
 
3.3. Die Beschwerdegegnerin hält die Rüge der "wiederholten Ernennungen" zufolge Akzept bzw. verspäteter Geltendmachung für verwirkt, jedenfalls für unbegründet. Die übrigen geltend gemachten Umstände beruhten teilweise auf Falschbehauptungen bzw. begründeten ebenfalls keine Befangenheit des Einzelschiedsrichters. Befangenheit sei auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung anzunehmen, zumal dabei verwirkte Ausstandsgründe nicht berücksichtigt werden dürften.  
Der Einzelschiedsrichter weist in seiner Vernehmlassung sämtliche Befangenheitsvorwürfe zurück. 
 
3.4. Betreffend die wiederholten Ernennungen und die angebliche Anstellung eines für den Einzelschiedsrichter tätigen Substituten durch Schellenberg Wittmer AG ist Folgendes festgestellt:  
Am 5. November 2020, mithin im Laufe des damals bald ein Jahr hängigen Schiedsverfahrens, wechselte die Beschwerdegegnerin ihre schweizerische Rechtsvertretung von Kellerhals Carrard zu Schellenberg Wittmer AG. Gleichentags offenbarte der Einzelschiedsrichter den Parteien, dass ihn Schellenberg Wittmer AG in einem Schiedsverfahren als Schiedsrichter ernannt habe, in dem der Endentscheid im September 2018 gefällt worden sei. Am 7. September 2021 offenbarte der Einzelschiedsrichter den Parteien, dass er beabsichtige, eine Nomination durch Schellenberg Wittmer AG anzunehmen, allerdings durch einen anderen Partner als die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin. Diese Nomination betreffe drei hängige Fälle, in denen er nominiert worden sei, wobei der dritte im Hinblick auf einen Vergleich sistiert sei. 
Betreffend die (angebliche) Anstellung eines Substituten durch Schellenberg Wittmer AG legte der Einzelschiedsrichter den Parteien am 29. September 2021 offen, dass er einen Substituten ("trainee") seiner Kanzlei für Hilfsarbeiten in diesem Schiedsverfahren beigezogen habe und er informiert worden sei, dass dieser allenfalls durch Schellenberg und Wittmer AG engagiert werde. 
Am 26. Oktober 2021 riefen die Beschwerdeführerinnen den ICC Gerichtshof an und verlangten die Abberufung des Einzelschiedsrichters wegen Befangenheit, unter anderem zufolge der wiederholten Ernennungen und der mutmasslichen Anstellung des für den Einzelschiedsrichter tätigen Substituts durch Schellenberg Wittmer AG. 
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021, begründet am 22. Dezember 2021, wies der ICC Gerichtshof das Ausstandsbegehren ab, soweit er darauf eintrat. 
Den Vorwurf betreffend die mehrfachen Ernennungen durch Schellenberg Wittmer AG (sowie weitere, vor Bundesgericht nicht mehr geltend gemachte Umstände) erachtete der ICC Gerichtshof als verspätet und damit verwirkt, nachdem die letzte Offenlegung vom 7. September 2021 datierte, der Ausstand aber erst am 26. Oktober 2021 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 14 Abs. 2 ICC Rules verlangt worden war. 
 
Auf den Befangenheitsvorwurf im Zusammenhang mit dem vom Einzelschiedsrichter beschäftigten Substituten trat der ICC Gerichtshof ein, erachtete ihn aber als unbegründet, da keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die Hilfstätigkeiten des Substituts die Verfahrensführung oder die Entscheidungen des Einzelschiedsrichters in irgend einer Weise beeinflusst hätten. Schliesslich konnte der ICC Gerichtshof auch keine fehlerhafte oder einseitig parteiische Verfahrensführung durch den Einzelschiedsrichter feststellen. 
 
3.5. Das Bundesgericht sieht keinen Anlass für eine andere Beurteilung, als sie der ICC Gerichtshof vorgenommen hat.  
 
3.5.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Schiedsrichter vor, am 7. September 2021 die drei Ernennungen, die "weit vor dem 7. September 2021 erfolgt" seien, zu spät und in Verletzung seiner Pflichten nach Art. 11 Abs. 3 ICC Rules offengelegt zu haben. Aus mehreren Gründen (unter anderem Zeugenanhörung vom 28. September bis 1. Oktober 2021; neue Mandatierung ihrer Rechtsvertreterin) sei es ihnen nicht möglich gewesen, innert der kurzen Frist von 30 Tagen ein Ausstandsbegehren zu stellen. Die Umstände seien aber dennoch im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.  
Aufgrund dieser Ausführungen anerkennen die Beschwerdeführerinnen selbst, die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 14 Abs. 2 ICC Rules verpasst zu haben. Damit haben sie diesen Ausstandsgrund wegen verspäteter Geltendmachung verwirkt. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob sie dies auch zufolge Akzepts verwirkt haben, weil sie - wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - der Offenlegung vom 7. September 2021 nicht widersprochen und zudem an der mündlichen Verhandlung auf die entsprechende Frage des Einzelschiedsrichters explizit bestätigt haben, dass sie mit Ausnahme des Konflikts wegen des Einsatzes des Substituts keine Vorbehalte gegenüber dem bisherigen Verfahren anzubringen hätten. Nicht entscheiderheblich ist ferner, ob der Einzelschiedsrichter die beabsichtigte Annahme der Nomination für die drei hängigen bzw. sistierten Fälle schon früher hätte offen legen müssen, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, der ICC Gerichtshof mit Blick auf die im Laufe des Verfahrens stattgefundenen Anwaltswechsel aber verneint hat. 
Die wiederholten Ernennungen können auch nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Da die Anrufung dieses Ausstandsgrunds verwirkt ist, er für sich allein also keinen Anschein der Befangenheit begründet, muss er auch im Zusammenspiel mit anderen Ausstandsgründen ausser Betracht bleiben, ansonsten die Verwirkung im Endeffekt folgenlos bliebe. 
Ohnehin haben die Parteien den Einzelschiedsrichter einvernehmlich mit Rücksicht auf seine Spezialisierung im Bereich des vorliegenden Schiedsverfahrens ernannt. Dabei war ihnen bekannt, dass er im Zeitpunkt der Ernennung Erfahrung durch zahlreiche Nominationen besass (laut Vernehmlassung des Einzelschiedsrichters in 37 Fällen als Schiedsrichter und in 39 Fällen als "conseil"). Dies relativiert die "finanzielle Bedeutung" der im Vergleich wenigen Nominationen durch Schellenberg Wittmer AG ganz erheblich. Entgegen den Beschwerdeführerinnen bestand deshalb objektiv kein Anschein, dass der Einzelschiedsrichter aus Rücksicht auf solche finanziellen Interessen versucht war, parteiisch im Interesse der durch Schellenberg Wittmer AG vertretenen Beschwerdegegnerin zu entscheiden. 
Nicht zuletzt wäre hier auch die Besonderheit zu beachten, dass in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ein vergleichsweise enger Kreis spezialisierter Juristinnen und Juristen tätig ist, weshalb nicht durchwegs ausgeschlossen werden kann, dass es über die Jahre hinweg zu gewissen Berührungen von Schiedsrichtern, die auch als Rechtsanwälte tätig sind, mit anderen Parteianwälten bzw. Anwaltskanzleien kommen kann, zumal wenn die Parteien - wie in casu - nacheinander mehrere in diesem Bereich spezialisierte Anwaltskanzleien mandatieren. Allein darin liegt kein objektiver Anschein der Befangenheit. 
 
3.5.2. Was den beigezogenen Substituten anbelangt, kann darin ebenfalls kein Grund für die Befangenheit des Einzelschiedsrichters erblickt werden. Wie dieser in seiner Vernehmlassung darlegt, wurde der Substitut im Rahmen seines Volontariats für die damalige Kanzlei des Einzelschiedsrichters auch im vorliegenden Schiedsverfahren eingesetzt, jedoch nur für untergeordnete Arbeiten (Zusammenfassung der Akten und der Parteivorbringen, Lektorat) und stets unter der Aufsicht des Einzelschiedsrichters. Auch der ICC Gerichtshof ist zum Schluss gekommen, dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die Hilfstätigkeiten des Substituts die Verfahrensführung oder die Entscheidungen des Einzelschiedsrichters in irgend einer Weise beeinflusst hätten. Der Umstand, dass seine spätere Anstellung durch Schellenberg Wittmer AG in Betracht stand, vermag keine "heikle Verbindung" zwischen dem Einzelschiedsrichter und Schellenberg und Wittmer AG zu begründen, die zu einer Befangenheit des Einzelschiedsrichters führen würde. In der Tat kommt es häufig vor, dass ein Substitut nacheinander in mehreren Anwaltskanzleien tätig ist. Dieser Umstand allein führt ohne besondere Anhaltspunkte nicht zur Befangenheit eines früheren Arbeitgebers. Vorliegend kommt hinzu, dass die Anstellung durch Schellenberg Wittmer AG offenbar bloss beabsichtigt war, dann aber nicht zustande kam, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort richtigstellt.  
 
3.5.3. Bleiben die "weiteren Umstände, die zeigten, dass der Einzelschiedsrichter in den wichtigsten Verfahrensaspekten zugunsten der Beschwerdegegnerin entschied", wobei die Beschwerdeführerinnen insbesondere im Zusammenhang mit der Widerklage und der Ablehnung einer mündlichen Zeugeneinvernahme Verfahrensfehler monieren. Was sie unter diesem Titel ins Feld führen, vermag den Anschein der Befangenheit des Einzelschiedsrichters weder zu "verstärken", geschweige denn zu begründen und ebenso wenig in der postulierten "Gesamtbetrachtung" für den Befangenheitsvorwurf zu sprechen.  
Vielmehr präsentieren die Beschwerdeführerinnen mit ihren diesbezüglichen Ausführungen unzulässige Kritik an der Verfahrensführung und den Instruktionsverfügungen des Einzelschiedsrichters, womit sie nicht gehört werden können. 
Zwar ist denkbar, dass das Verhalten eines Schiedsrichters im Rahmen des Schiedsverfahrens Zweifel an dessen Unparteilichkeit weckt. Das Bundesgericht legt der Beurteilung einer angeblichen Voreingenommenheit eines Schiedsrichters jedoch einen strengen Massstab zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Schiedsrichters zu begründen, der sie verfügt hat (Urteile 4A_462/2021 vom 7. Februar 2022 E. 3.2; 4A_236/2017 vom 24. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Wie schon der ICC Gerichtshof dargelegt hat, bildet der Umstand, dass ein Schiedsgericht im Sinne der Gegenpartei entscheidet, noch keine Parteilichkeit. Dies gilt auch in Verfahrensfragen. Selbst eigentliche Verfahrensfehler vermögen ohne objektive, konkrete Anhaltspunkte für eine systematisch einseitige Bevorzugung einer Partei keine Befangenheit zu begründen. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend nicht dargetan. Die Beschwerdeführerinnen vermögen mit ihren Ausführungen auch nicht etwa darzulegen, dass und inwiefern im konkreten Fall besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen sollen, die als derart schwere Pflichtverletzung beurteilt werden müssten, dass sie den Anschein der Voreingenommenheit begründen könnten (vgl. BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteil 4A_236/2017 vom 24. November 2017 E. 3.3). 
Mithin dringen die Beschwerdeführerinnen auch nicht mit den angeführten "weiteren Umständen" durch. 
 
3.6. Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Einzelschiedsrichters und damit der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) erweist sich als unbegründet, soweit er nicht verwirkt ist.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Entscheidung infra petita (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG). Der Einzelschiedsrichter habe das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 nicht beurteilt, womit diese die Abweisung des exzessiven Zinssatzes von 1.5 % pro Monat beantragt habe. Sodann habe er die Alternativbegehren der Beschwerdeführerinnen gänzlich ausser Acht gelassen, wonach die Beschwerdegegnerin Waren im Gegenzug zur Leistung von Termination Payments liefern solle.  
 
4.1. Nach Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid ultra oder extra petita), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid infra petita; BGE 120 II 172 E. 3a; 116 II 639 E. 3a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a; Urteile 4A_214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 5.1; 4A_300/2021 vom 11. November 2021 E. 8.1; 4A_430/2020 vom 10. Februar 2021 E. 6.1).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerinnen zeigen keine Entscheidung infra petita auf.  
Was die eventualiter beantragte Reduktion des von der Beschwerdegegnerin verlangten Zinssatzes von 1.5 % pro Monat anbelangt, hat der Einzelschiedsrichter darüber implizit mitentschieden, indem er dem Begehren der Beschwerdegegnerin gefolgt ist, und ihr die beantragte Zinshöhe von 1.5 % pro Monat zugesprochen hat. In der Gutheissung eines Begehrens der Gegenpartei ist der Entscheid über den Antrag auf (teilweise) Abweisung dieses Begehrens enthalten. Richtig betrachtet, rügen die Beschwerdeführerinnen nicht, der Einzelschiedsrichter habe ein Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen. Vielmehr vermissen sie eine weitergehende Begründung, weshalb er ihrem Verlangen, den Zinssatz zu reduzieren, nicht gefolgt ist. Ein solches Ansinnen fällt indes nicht unter Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG
Gleiches gilt für das Alternativbegehren betreffend Lieferung von Waren im Gegenzug zu einer Verpflichtung zu Termination Payments. Auch insofern wollen die Beschwerdeführerinnen unter dem Deckmantel der Rüge einer Entscheidung infra petita ihrem materiellen Eventualstandpunkt zum Durchbruch verhelfen, wonach sie - wenn sie aufgrund der Widerklage zu Termination Payments verpflichtet werden sollten - wenigstens dafür Waren geliefert bekommen. Damit kritisieren sie in Tat und Wahrheit die materielle Entscheidung des Einzelschiedsrichters, der diesem Standpunkt nicht gefolgt ist, sondern der Beschwerdegegnerin die von ihr verlangten Termination Payments ohne reziproke Lieferverpflichtung zusprach. Eine solche Kritik ist unter Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG nicht zulässig (BGE 128 III 234 E. 4a; Urteile 4A_494/2023 vom 13. November 2023 E. 4.2; 4A_198/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1; 4A_384/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.1 und 3.2).  
 
5.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 
 
5.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 und 4.1.2; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).  
Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG enthält nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteil 4A_13/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3). 
Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten (einschliesslich einer allfälligen Verhandlung, unter Ausschluss der Urteilsberatung; vgl. BGE 147 III 586 E. 5.1; Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1) gleich behandelt (BGE 147 III 379 E. 3.1; 133 III 139 E. 6.1) und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird (BGE 147 III 586 E. 5.1 mit Hinweisen). Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1). 
 
5.2. Die weitschweifigen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine präzise Darlegung, worin der geltend gemachte Beschwerdegrund besteht (vgl. E. 2.4), nicht. Sowohl das Vorbringen, sie hätten seit anfangs November 2021 keine Möglichkeit mehr gehabt, auf vertrauliche Informationen zuzugreifen, und damit keinen Zugang zu entscheiderheblichen Dokumenten gehabt, als auch die Kritik im Zusammenhang mit der Ablehnung der mündlichen Einvernahme der bereits angehörten Zeugin Edward sind - richtig besehen - ein unzulässiger Versuch, das Bundesgericht zur materiellen Nachprüfung des weitläufigen Schiedsverfahrens, das zudem und insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu den editierten Dokumenten durch den häufigen Anwaltswechsel der Beschwerdeführerinnen geprägt war, bzw. zur Überprüfung der schiedsgerichtlichen Beweiswürdigung zu veranlassen. Dem kann nicht stattgegeben werden (vgl. Urteile 4A_520/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.3.1; 4A_530/2013 vom 2. Mai 2014 E. 6.1; Olivier Carruzzo/Christina Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, in: SJ 2023 S. 635 ff., S. 659). Mangels rechtsgenüglicher Darlegung einer Gehörsverletzung ist auf diese Rüge nicht einzutreten.  
 
5.3. Entsprechend entbehrt auch der Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, den die Beschwerdeführerinnen ohne weitere Konkretisierung ihrer Gehörsrüge angliedern, der hinlänglichen Begründung. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
6.  
Schliesslich monieren die Beschwerdeführerinnen, der Schiedsentscheid sei mit dem Ordre public unvereinbar (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
6.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt: Gegen den materiellen Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 5.1). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, sodass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerinnen erblicken einen Verstoss gegen den materiellen Ordre public im "exzessiv" hohen Zinssatz von 1.5 % pro Monat, den der Einzelschiedsrichter der Beschwerdegegnerin auf den zugesprochenen Beträgen gewährt hat. Die Capacity Payments, die Termination Payments und der Zinssatz von 1.5 % pro Monat seien im Ergebnis verpönte "punitive damages", die gegen den Ordre public verstiessen.  
 
6.3. Die Rüge geht fehl. Der Zinssatz von 1.5 % pro Monat entspricht einem Zinssatz von 18 % pro Jahr. Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht darzutun, dass ein allgemein anerkannter Grundsatz bestünde, wonach ein solcher Zinssatz nicht erhoben werden darf und daher dem materiellen Ordre public widerspricht, zumal wenn er in der Geschäftsbeziehung zwischen zwei der "grössten Stahlproduzentinnen" in V.________ zur Anwendung gelangt. Die appellatorischen Ausführungen in der Beschwerde weisen den angefochtenen Schiedsspruch im beanstandeten Punkt nicht als unvereinbar mit dem Ordre public aus.  
Das gilt auch, soweit die Beschwerdeführerinnen in der Gesamtheit der zugesprochenen Beträge "punitive damages" bzw. exzessive Konventionalstrafen erblicken. Auch insofern präsentieren sie unzulässige Kritik an der materiellen Beurteilung ihrer Vertragsbeziehung, begründen aber keinen Verstoss gegen den Ordre public. 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 130'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) mit Fr. 175'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner