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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_156/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern;  Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei Predigergasse 5, 3011 Bern,  
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2014, womit auf eine Beschwerde von A.X.________ und seiner Ehefrau B.X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten wurde, 
in das Schreiben von A.X.________ vom 10. Februar 2014, womit er - auch im Namen seiner Ehefrau - zu seiner ehelichen und ausländerrechtlichen Situation Stellung nimmt und Klarstellungen anbringen will, 
 
 
in Erwägung,  
dass Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. die Beschwerde führende Partei sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen bzw. mit dem Entscheidergebnis auseinandersetzen muss, 
dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den dort geforderten Kostenvorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb das Verwaltungsgericht in Anwendung des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, 
dass sich der Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Februar 2014 zu dieser rein prozessualen Problematik nichts entnehmen lässt, 
dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer A.X.________ , der die Rechtsschrift allein unterschrieben hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden A.X.________ auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller