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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_226/2023  
 
 
Urteil vom 4. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15. Juni 2023 (4H 23 12). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Mit Strafbefehl vom 28. November 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 27. März 2023 ordnete der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe an und lud den Beschwerdeführer bei Nichtbezahlung zum Strafantritt auf den 13. Juni 2023 vor. Am 11. April 2023 teilte der VBD dem Beschwerdeführer mit, dass die Ersatzfreiheitsstrafen für die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 ausgesprochenen Bussen (Busse Fr. 400.-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und Busse Fr. 300.-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) zwingend gemeinsam mit dem Strafbefehl vom 28. November 2022 zu vollziehen seien. Somit bestünden ausstehende Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 1'200.-- bzw. eine zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 12 Tagen.  
Der Beschwerdeführer liess dem Kantonsgericht Luzern am 29. März 2023 den Vollzugsbefehl vom 27. März 2023 zukommen. Darauf hielt er handschriftlich fest, dass er nicht einverstanden sei. Er habe kein Geld und verliere seine Arbeitsstelle. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) zur direkten Erledigung überwiesen. Das JSD qualifizierte die Eingabe des Beschwerdeführers als Gesuch um Gewährung von Halbgefangenschaft und überwies diese zuständigkeitshalber dem VBD. Am 13. April 2023 liess der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht das Schreiben des VBD vom 11. April 2023 zukommen. Darauf hielt er handschriftlich fest, dass er nicht einverstanden sei und stellte sinngemäss ein Gesuch um Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring betreffend die vorerwähnten Ersatzfreiheitsstrafen. Der VBD teilte dem Kantonsgericht am 20. April 2023 auf Anfrage hin telefonisch mit, dass hinsichtlich der im Schreiben vom 11. April 2023 genannten Bussen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen auf Gesuch des Beschwerdeführers hin der Vollzug in Form von Halbgefangenschaft geprüft werde. Neu sei auch ein Gesuch um Vollzug in Form von Electronic Monitoring beim VBD eingegangen. Darüber werde ebenfalls befunden und die Akten danach zusammen mit dem Entscheid an das Kantonsgericht weitergeleitet. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 9. Mai 2023 hiess der VBD das Gesuch des Beschwerdeführers um Vollzug in Form der Halbgefangenschaft gut und trat auf dessen Gesuch um Strafvollvollzug in Form des Electronic Monitoring nicht ein. Auf die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2023 nicht ein. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2023. Er macht geltend, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden und habe kein Geld.  
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat dargelegt, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Eingaben des Beschwerdeführer vom 29. März 2023 und 13. April 2023 noch kein beschwerdefähiger Entscheid vorgelegen habe, bezüglich welchem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht gegeben gewesen wäre. Der Entscheid des VBD vom 9. Mai 2023 sei danach unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen, womit eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht nicht mehr möglich sei. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Er wiederholt einzig seinen im kantonalen Verfahren vorgebrachten Standpunkt, wonach er kein Geld habe. Inwiefern und weshalb das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen sollte, begründet er nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen implizites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil das Rechtsbegehren aussichtslos erschien. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler