Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_99/2021
Urteil vom 17. Mai 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. Mai 2021 (ZK 21 220).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 13. April 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die von A.________ gegen den definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. Februar 2021 eingereichte Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.--.
Mit Gesuch vom 29. April 2021 bat A.________ sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten. Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Entscheid vom 7. Mai 2021 ab.
Dagegen hat A.________ am 12. Mai 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1.
Angesichts des weniger als Fr. 30'000.-- betragenden Streitwertes steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 BGG).
2.
Das Obergericht hat das Gesuch abgewiesen mit der Erwägung, der Kostenerlass im Sinn von Art. 112 Abs. 1 ZPO und Art. 10 Abs. 1 VKD/BE setze voraus, dass das seinerzeitige Verfahren nicht aussichtslos gewesen sei, ansonsten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflicht nachträglich auf dem Weg des Kostenerlasses umgangen werden könnten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt und setzt sich nicht einmal in einer den allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr bezieht er sich auf das Strafverfahren, welches in einem anderen Kanton stattfand, und wirft der Walliser Justiz Willkür vor.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli