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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_696/2023  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, 
Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte Tötung, Drohung etc.; Strafzumessung; Willkür, Untersuchungsgrundsatz etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 17. November 2022 (P1 21 129). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wirft A.________ u.a. vor, in der Nacht vom 5. Mai 2016 den schlafenden B.________ in dessen Wohnung in U.________ überrascht und unvermittelt mit einem Chromstahlrohr mehrmals gegen dessen Kopf und Körper geschlagen zu haben, wodurch B.________ diverse Frakturen erlitten habe. Des Weiteren soll A.________ am 18. Juli 2015, 20. Juli 2015, 24. Juli 2015 sowie 29. August 2015 auf Motorradfahrten zahlreiche grobe und qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen begangen haben. 
 
B.  
Mit Urteil vom 22. April 2021 erklärte das Kreisgericht Oberwallis A.________ u.a. der versuchten Tötung sowie der mehrfachen groben und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zu einem Urteil des Ministère public du canton du Valais insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Überdies verpflichtete es A.________ u.a., B.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 
Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 17. November 2022 u.a. die kreisgerichtlichen Schuldsprüche der versuchten Tötung sowie der mehrfachen groben und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung und verurteilte A.________ im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zu einem Urteil des Ministère public du canton du Valais insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und vier Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Auch verpflichtete es A.________, B.________ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. November 2022 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Durchführung der Berufungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen und die Sache zur neuen Entscheidung bezüglich Strafe, Zivilforderung und Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme zur Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe mit Beschluss vom 29. September 2022 die Beweise ergänzt, jedoch die Parteiverhandlungen nicht wieder aufgenommen. Auch habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht alle mit diesem Beschluss von ihr selbst beschlossenen Beweisergänzungen erhoben habe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Protokollierungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die Parteivorträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft nicht in den Grundzügen protokolliert habe.  
Im Weiteren übt der Beschwerdeführer Sachverhaltskritik. Er macht geltend, insbesondere die für die Vorinstanz als belastendes Indiz geltende PET-Flasche sei objektiv ohne jeden Beweiswert. Sie sei erst vier Tage nach dem angeklagten Vorfall vom 5. Mai 2016 gefunden worden, obwohl am selben Ort unmittelbar nach der Tat eine Eisenstange gefunden worden sei, die mit der Tat in Verbindung gebracht worden sei. Die DNA-Analyse beweise entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht, dass er sich in der Tatnacht in der Nähe des Tatorts aufgehalten habe. Vielmehr könnte die DNA-Spur mit der DNA seines Vaters oder seines Cousins, D.________, der von mehreren Personen als möglicher Täter genannt worden sei, übereinstimmen. 
 
2.2. Nachdem am 26. August 2022 die Berufungsverhandlung stattgefunden hatte, nahm die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. September 2022 das Beweisverfahren wieder auf. Sie hielt im Beschluss namentlich fest, aus den Akten ergebe sich, dass DNA-Spuren einer unbekannten Person (H1) an der Eisenstange vorhanden seien und diese Spur mit Bio-Material, das an der äusseren Türklinke des Studios gefunden worden sei, übereinstimme. Weiter sei an der aufgefundenen Bierdose die DNA-Spur einer weiteren unbekannten Person (H3) aufgefunden worden. Da es sich bei H1 und H3 um eine männliche Person handle, aber nicht um den Beschwerdeführer oder den Beschwerdegegner 2, rechtfertige es sich aufgrund von aktenkundigen Äusserungen von Zeugen, zu prüfen, ob diese Spuren von D.________ stammten. Die Vorinstanz wies die Kriminalpolizei Wallis an, D.________ zuzuführen, erkennungsdienstlich zu erfassen und eine DNA-Probe zu erheben. Weiter wies sie die Kriminalpolizei an, beim Centre universitaire romand de médecine légale zu prüfen, ob die DNA von D.________ mit derjenigen der unbekannten männlichen Person H1 oder H3 gemäss den übermittelten Berichten übereinstimme, sowie ob andere "Hit-Treffer" mit der damals genannten Person H1 oder H3 vorliegen würden. Die Kriminalpolizei wurde schliesslich angewiesen, sofern keine Treffer vorliegen würden, mittels weiterer DNA-Proben zu prüfen, ob von den nach dem Vorfall anwesenden Polizisten allenfalls DNA an den Türgriff und die Eisenstange (H1) gelangt sei.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Neue Beweise sind auch im Berufungsverfahren grundsätzlich jederzeit zulässig. Gemäss Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO und Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO kann das Berufungsgericht selbst im Stadium der Urteilsberatung noch Beweisergänzungen vornehmen, wenn es dies als notwendig erachtet (BGE 143 IV 214 E 5.4; zuletzt Urteil 6B_259/2023 vom 14. August 2023 E. 1.2). Die Beweisergänzung ist in einem neuen Beweisverfahren durchzuführen, weshalb die Parteiverhandlungen wieder zu eröffnen sind. Es findet allerdings keine umfassende neue Parteiverhandlung statt, vielmehr ist diese beschränkt auf die Beweisergänzung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1287). Im Anschluss an die Beweisaufnahme können die Parteien zu den Beweisergänzungen Stellung nehmen, in der Regel im Rahmen von neuen Parteivorträgen (Botschaft, a.a.O.), unter Umständen auch in einer schriftlichen Vernehmlassung (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1339 Fn. 132; vgl. auch FINGERHUTH/GUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 349 StPO, wonach im Einverständnis mit den Parteien und wenn die unmittelbare Kenntnis des neu beantragten Beweismittels für die Urteilsfällung nicht notwendig erscheine, es auch möglich sei, das weitere Verfahren schriftlich abzuwickeln).  
 
2.3.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2).  
 
2.3.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten sind insoweit unbeachtlich (BGE 140 III 115 E. 2). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Im Ausführungsbericht vom 6. Oktober 2022 hielt die Kantonspolizei u.a. fest, ein Spurenabgleich habe ergeben, dass es sich bei der fragwürdigen DNA-Spur H1 um das DNA-Profil eines Kriminaltechnikers handle. Am 19. Oktober 2022 teilte die Vorinstanz den Parteien unter Beilage dieses Ausführungsberichts mit, dass die auf der Eisenstange gefundene DNA-Spur einem Polizisten zugeordnet werde. Damit liessen sich weder neue be- noch entlastende Erkenntnisse feststellen. Mit einem Urteil sei demnächst zu rechnen. Mit anschliessender "umfassender" Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 tat der (damalige) Verteidiger des Beschwerdeführers u.a. kund, dass sich auf der angeblichen Tatwaffe einzig Fingerabdrücke des untersuchenden Forensikers finden würden, was das Beweisergebnis und die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen DNA-Spuren insgesamt "vor einem zweifelhaften Licht erscheinen" liessen. Die an der PET-Flasche sichergestellte DNA-Spur weise kein vollständiges Profil auf und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Spur von einem Familienmitglied stamme. Des Weiteren sei die von der Vorinstanz mit Beschluss vom 29. September 2022 aufgeworfene Frage bezüglich Aluminiumbüchse kommentarlos nie beantwortet worden. Abschliessend hielt der Verteidiger fest, das Gericht werde "diesen ergänzten Beweisergebnissen in seinem Urteil angemessen Rechnung zu tragen haben".  
Damit konnte sich der Beschwerdeführer - wenn auch unaufgefordert - in geeigneter Form zu den von der Vorinstanz veranlassten Beweisergänzungen äussern. Dass sein Gehörsanspruch sonstwie verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich und macht er auch nicht näher geltend. Im Übrigen hatten die Beteiligten zuvor, am Schluss der Berufungsverhandlung vom 26. August 2022, auf ein mündlich verkündetes Urteil verzichtet. Sodann ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz offenbar darauf verzichtete, auswerten zu lassen, ob die andere Spur H3 mit der DNA von D.________ übereinstimmt, obgleich sie in ihrem Beschluss vom 29. September 2022 u.a. solches angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf das Beweisergebnis (vgl. E. 2.7 hiernach) denn auch nicht vor, inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz den erwähnten bundesgerichtlichen Vorgaben zuwiderlaufen sollte. Eine Verletzung von Art. 6 StPO ist insoweit ebenso wenig auszumachen. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. 
 
2.4.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er eine Verletzung der Protokollierungsvorschriften (Art. 76 und Art. 77 StPO) behauptet. Jedenfalls legt er nicht substanziiert dar, inwiefern sich die angeblich fehlende Protokollierung der Parteivorträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft sowie die angeblich nicht vollständige Protokollierung des Parteivortrags seines Verteidigers auf die Sachverhaltsfeststellung auswirken. Sein blosser Hinweis, die Parteivorträge wären für die Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Urteils und somit für die Beschwerde relevant gewesen, genügt hierfür nicht. Auf diese Rüge wird mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten.  
 
2.5. In der Sache die Gewalthandlung vom 5. Mai 2016 betreffend erwog die Vorinstanz zusammengefasst was folgt:  
Der Beschwerdeführer bestreite die Tatbegehung und werde dabei von seiner Freundin unterstützt, welche auch in anderen Fällen für ihn Partei eingriffen habe, deren Aussagen jedoch mit Vorsicht zu würdigen seien. Der Beschwerdeführer zeige im Verlauf des Strafverfahrens in anderen Bereichen eine aussergewöhnliche kriminelle Energie auf. Er habe v.a. mit der Aussage des Beschwerdegegners 2 zu den Raserdelikten ein Motiv für die Tatbegehung. Der Beschwerdeführer habe Gewalthandlungen gegen den Beschwerdegegner 2 wiederholt angekündigt und zwar in einem Fall kurz vor der Tatbegehung. Es seien, trotz sechs Jahre dauerndem Strafprozess, keine weiteren Personen ersichtlich, welche als Täter in Frage kommen würden. Gerade der wiederholt genannte E.________ falle als möglicher Täter ausser Betracht. Eine Plastikflasche mit DNA des Beschwerdeführers sei in der Nähe des Studios des Beschwerdegegners 2 gefunden worden und es gebe keine andere nachvollziehbare Erklärung, als dass diese vom Beschwerdeführer in der Tatnacht dort in den Boden gesteckt worden sei. Dieser habe sich somit in der Tatnacht alleine zum Studio des Beschwerdegegners 2 begeben, sich im obersten Teil der Böschung auf die Lauer gelegt und dabei die PET-Flasche in den Boden gesteckt. Er habe neben dem Chromstahlrohr, das er dort deponiert habe, eine zweite, vergleichbare Waffe mit sich geführt und sei mit dieser zur Eingangstüre des Beschwerdegegners 2 geschlichen. Diese sei zu seiner Überraschung offen gewesen. Der Beschwerdeführer habe vorgängig durch die Glastüre oder die Fenster beobachten können, dass der Beschwerdegegner 2 vor dem laufenden Fernseher auf der Couch schlafe. Der Beschwerdeführer habe sich danach rasch ins Appartement begeben und das noch schlafende Opfer mit einem Gegenstand, welcher dem gefundenen Chromstahlrohr gleiche, wuchtig ins Gesicht geschlagen. Der Beschwerdegegner 2 sei aufgewacht, habe nicht fliehen können, habe sich aber teilweise wegzudrehen vermocht und mit den Händen versucht, die weiteren wuchtigen Schläge abzuwehren. Er sei dabei am Hinterkopf, Rücken sowie an den Armen verletzt worden und habe zu schreien begonnen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin sein Vorhaben abbrechen müssen, weil er Angst gehabt habe, im Wohngebiet V.________ entdeckt zu werden. Er sei geflohen und habe wegen des Lärms sowie der automatischen Beleuchtung keine Zeit mehr gehabt, das Chromstahlrohr oder die PET-Flasche in der Böschung zu behändigen. Er habe sich anschliessend schleunigst nach Hause begeben, wo ihn seine Freundin bereits erwartet habe. 
 
2.6. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht wie erwähnt nicht ein.  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.7. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern setzt dieser in der Sache lediglich eine eigene, für ihn günstige Würdigung der erhobenen Beweise entgegen. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar festgehalten, dass Fotos einer vor dem Studio des Opfers gefundenen Bierdose und einer im obersten Teil der Böschung, unter einem Ahornbaum in den Boden eingesetzten leeren PET-Flasche vorhanden seien. Letztere habe nur hälftig aus dem Boden geragt, weshalb sie nicht von der Strasse aus dort hinaufgeworfen worden sein könne. Die PET-Flasche, welche (wie die Bierdose) erst vier Tage nach dem Vorfall bei einer Nachsuche auf dem Grundstück gefunden worden sei, könne trotz auffälligem blauem Deckel bei der nächtlichen Untersuchung der Umgebung, insbesondere von oben her blickend, durchaus übersehen worden sein. Die Polizisten hätten sich zu diesem Zeitpunkt, kurz nach der Tat, möglicherweise mit der gefundenen Chromstahlstange als möglichem Tatinstrument begnügt und danach die Durchsuchung nicht mehr mit der gleichen Sorgfalt fortgesetzt. Die Auswertung des Kunststoffgehäuses habe DNA-Spuren des Beschwerdeführers enthalten. Dessen Vater sei während des gesamten Prozesses nie als möglicher Täter genannt oder ernsthaft verdächtigt worden. Er habe auch kein hinreichendes Motiv für eine solche Gewalttat. Es wäre ferner äusserst zufällig, wenn ein Vergleich des DNA-Profils auf dem Flaschenhals mit dem DNA-Profil des Vaters zu einer signifikanten Wahrscheinlichkeit einer Zurechnung führte. Einzig dies würde Zweifel erwecken, wobei im vorliegenden Fall auch andere Indizien vorliegen würden, die den Beschwerdeführer - aber nicht seinen Vater - belasteten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die PET-Flasche bei einem früheren Spaziergang von W.________ nach X.________ weggeworfen, sei unrealistisch und wenig überzeugend, nachdem er zunächst noch ausgesagt habe, er habe sich nie beim Tatort aufgehalten. Weiter - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 aus der Untersuchungshaft, aus der er am 24. März 2016 entlassen worden sei, mehrfach und schriftlich Gewalttätigkeiten angekündigt. Zudem habe er ihm in der Vorwoche der Tat gesagt, man werde sich schon noch treffen.  
Mit seiner punktuellen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gelingt es dem Beschwerdeführer allenfalls, eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür. Soweit er darüber hinaus erneut eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, stösst seine pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die auf der PET-Flasche aufgefundene Spur aus einem Mischprofil auch von einem Familienmitglied, namentlich D.________, stammen könnte, ins Leere (vgl. bereits zur antizipierten Beweiswürdigung E. 2.3.2 hiervor). 
Die Rügen sind unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung der Strafe für die vier Raserfahrten im Sommer 2015. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).  
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2 mit Hinweisen).  
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz betrachtet die vier Fahrten zwischen dem 18. Juli 2015 und 29. August 2015, auf welchen der Beschwerdeführer insgesamt 18 qualifiziert grobe und 61 grobe Verkehrsregelverletzungen beging, jeweils als Tateinheit und sanktioniert nicht jede einzelne Verkehrsregelverletzung gesondert. Für die Vorfälle erachtet sie eine Sanktion von zweimal drei Jahren (18. und 20. Juli 2015), einem Jahr (24. Juli 2015) bzw. zwei Jahren (29. August 2015) als gerechtfertigt. Die zuvor festgelegte Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von sieben Jahren und zwei Monaten erhöht sie um insgesamt fünf Jahre und zwei Monate, wobei sie die hypothetischen Sanktionen für die Raserfahrten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 20 % sowie wegen des Asperationsprinzips pro Vorfall um jeweils sechs Monate reduziert. Diese (hypothetischen) Zusatzstrafen begründet die Vorinstanz indes nicht näher, wenn sie von einer ausserordentlich hohen objektiven und subjektiven Tatschwere ausgeht. Hinzu kommt, dass sie - erneut ohne nähere Begründung - namentlich für die Fahrten vom 18. und 20. Juli 2015 sowie vom 29. August 2015 einen verhältnismässig grossen Teil der zusätzlichen Einzelstrafen an die Einsatzstrafe anrechnet. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer zu Recht auch auf den Umstand hin, dass die Erstinstanz für die vier Raserfahrten (und eine andere Fahrt vom 7. Oktober 2014) global noch eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten bzw., in Anwendung des Asperationsprinzips, 18 Monaten ausgefällt hatte. Jedenfalls müsste die Vorinstanz bei der Asperation insbesondere berücksichtigen, dass die Vorfälle teilweise nahe bei einander liegen und dasselbe Rechtsgut betreffen. Damit widerspricht die Gesamtstrafenbildung der Vorinstanz den Vorgaben von Art. 49 Abs. 1 und Art. 50 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Strafzumessung rügt, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab, ohne im Einzelnen Willkür darzutun.  
 
4.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das angefochtene Urteil aufzuheben und zur neuen Bildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Wallis hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG verpflichtet, den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 17. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Wallis hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler