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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_410/2023  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, amtliche Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juni 2023 (2N 23 84/ 2U 23 28). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises. Am 15. Mai 2023 verfügte sie die Beschlagnahme seines Personenwagens. Dagegen erhob A.________ am 23. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches mit Verfügung vom 22. Juni 2023 nicht auf die Beschwerde eintrat und das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren abwies. 
Mit Eingabe vom 3. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Bundesgericht habe neu über die Verfügung vom 22. Juni 2023 des Kantonsgerichts zu entscheiden. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht ein und erwog, im Übrigen sei die Beschwerde auch nicht hinreichend begründet. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sei das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenüglich auseinander. Er behauptet zwar, eine Neubeurteilung der Fakten sei nicht geringer als die Verlustgefahren, womit er möglicherweise Bezug auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit von Rechtsbegehren nimmt (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids vom 22. Juni 2023). Damit legt er aber weder im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll noch weshalb das Gesuch um amtliche Verteidiung im Beschwerdeverfahren gutzuheissen gewesen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem zumindest sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und Rechtsanwalt B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier