Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_264/2022  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Führen eines landwirtschaftlichen Anhängers in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand; Willkür, Kosten; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. März 2022 (2M 21 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 21. August 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee gegen A.________ einen ersten Strafbefehl. Nachdem der Beschuldigte gegen diesen Einsprache erhoben und die Staatsanwaltschaft ergänzende Ermittlungen durchgeführt hatte, erliess sie am 18. Dezember 2020 einen neuen Strafbefehl. Darin wurde A.________ des Führens eines landwirtschaftlichen Anhängers in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand (Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 59 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]), der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 26 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 VRV), des Nichtmitführens der Fahrzeugausweise (Art. 10 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) sowie der Verunreinigung der Fahrbahn (§ 30 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Luzern vom 21. März 1995 [StrG/LU; SRL Nr. 755]) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft.  
 
A.b. A.________ erhob auch gegen diesen Strafbefehl Einsprache, woraufhin die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Willisau überwiesen wurden. Dieses bestätigte in seinem Urteil vom 19. März 2021 grundsätzlich die Schuldsprüche gemäss Strafbefehl vom 18. Dezember 2020 und sprach ebenfalls eine Busse von Fr. 500.-- aus.  
 
B.  
Im Berufungsverfahren, eingeleitet von A.________, stellte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 31. März 2022 fest, dass der Schuldspruch wegen Nichtmitführens der Fahrzeugausweise in Rechtskraft erwachsen war. Weiter erklärte es A.________ des Führens eines landwirtschaftlichen Anhängers in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand schuldig. Vom Vorwurf der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 220.-- und überband ihm die Hälfte der im gesamten Strafverfahren angefallenen Verfahrenskosten. Für seine Aufwendungen im Strafverfahren sprach es ihm sodann eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'573.85 (inkl. Auslagen und MWST) zu. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, in teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils sei er vom Vorwurf des Führens eines landwirtschaftlichen Anhängers in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand freizusprechen. Die gesamten Verfahrenskosten sämtlicher Vorinstanzen seien der Staatskasse des Kantons Luzern zu überbinden und diese sei zu verpflichten, alle angefallenen Parteikosten zu übernehmen. Ferner sei von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur allfälligen Neubeurteilung abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und damit auch unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
In Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht geht die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer sei am 15. April 2020 um ca. 15.30 Uhr mit einem Traktor der Marke John Deere und dem angehängten Jaucheanhänger von Tann herkommend auf der Kantonsstrasse nach Beromünster gefahren. Auf der gesamten Fahrt, insbesondere bei der Abzweigung Fläcken in Beromünster und am Kontrollort in Gunzwil, sei Gülle aus dem Jaucheanhänger auf die Strasse ausgetreten. Die ausgelaufene Gülle habe die Fahrbahn und die Strassenmarkierung im Bereich Fläcken in Beromünster braun gefärbt. Auch beim Kontrollort sei teilweise weiter unkontrolliert Gülle auf den Fahrrad- und Gehweg gelaufen, wobei der Beschwerdeführer die dort ausgelaufene Gülle aufforderungsgemäss beseitigt habe. 
 
3.  
 
3.1. Im Gegensatz zum Bezirksgericht, welches gemäss Urteilsdispositiv vom Führen eines landwirtschaftlichen Anhängers in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand aufgrund austretender Gülle auf der gesamten Strecke von Tann nach Gunzwil ausgeht, nennt die Vorinstanz in ihrem Dispositiv nur den Bereich Fläcken in Beromünster als Tatort. Für diesen Bereich hatte das Bezirksgericht zusätzlich zu Art. 93 Abs. 2 lit. a und Art. 29 SVG i.V.m. Art. 59 VRV (für die gesamte Strecke) einen Schuldspruch gestützt auf kantonales Recht (§ 100 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 StrG/LU) ausgefällt. Dies erachtet die Vorinstanz konkurrenzrechtlich für unzulässig, sie erlässt diesbezüglich jedoch keinen Freispruch. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass jeweils ein Teilfreispruch hätte ergehen müssen.  
 
3.2. Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Wird hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen, muss - soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt - ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tateinheit vorliegt (BGE 142 IV 378 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 6.1). Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist die beschuldigte Person hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (BGE 142 IV 378 E. 1.3).  
 
3.3. Was die vorinstanzliche Erkenntnis in örtlicher Hinsicht angeht, ist korrekterweise kein Teilfreispruch erfolgt. Laut Strafbefehl vom 18. Dezember 2020, der vorliegend als Anklage dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), trat während der Fahrt von Tann nach Gunzwil "permanent bzw. mehrfach eine nicht genau bestimmbare Menge Jauche aus und verschmutzte dadurch an mehreren Stellen - insbesondere in der Ortschaft Beromünster, beim Staldenrain und im Fläcken, bei der Abzweigung in die Aargauerstrasse sowie am Kontrollort - die Fahrbahn". Angeklagt war somit ein über die gesamte Strecke andauerndes rechtswidriges Verhalten; teilweise beispielhaft örtlich näher konkretisiert. Dem folgt in der Urteilsbegründung, E. 4.2, auch die Vorinstanz, indem sie von einem Austreten von Gülle während der gesamten Fahrt ausgeht und dabei die Abzweigung Fläcken in Beromünster gesondert hervorhebt. Für einen Teilfreispruch, angewendet auf einzelne Teilabschnitte der gesamten Strecke, besteht demzufolge kein Raum.  
Dies gälte im Übrigen auch dann, wenn einzig auf das vorinstanzliche Dispositiv, wo nur der Streckenabschnitt Fläcken als Tatort auftaucht, abgestellt bzw. wenn die Vorinstanz den Sachverhalt einzig hinsichtlich dieses Teilabschnitts als erstellt erachten würde. Wie die Umschreibung des rechtserheblichen Sachverhalts in der Anklage zeigt, geht die Staatsanwaltschaft von Tateinheit aus, wobei sich die angeklagte Handlung örtlich über mehrere Orte erstreckt. In dieser Konstellation bleibt im gerichtlichen Erkenntnisverfahren - im Rahmen von Art. 325 StPO - ein gewisser Spielraum: Es ist zulässig, bei einem einheitlichen, ununterbrochenen Lebensvorgang in örtlicher Hinsicht nur Teile als erstellt zu erachten, ohne für die übrigen einen Teilfreispruch auszufällen. 
 
3.4. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz einen Teilfreispruch hätte ausfällen müssen, weil sie den Sachverhalt bezüglich des Ortsbereichs Fläcken nicht der kantonalrechtlichen Regelung (§ 100 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 StrG/LU), sondern nur den einschlägigen Bestimmungen des SVG und der VRV unterwirft (Konsumation). Dies ist zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft wendet auf den als Tateinheit angeklagten Sachverhalt mehrere verschiedene Tatbestände an. Mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch (nur) wegen Art. 93 Abs. 2 lit. a und Art. 29 SVG i.V.m. Art. 59 VRV wird der angeklagte Lebenssachverhalt vollständig abgeurteilt. Angesichts dessen brauchte die Vorinstanz hinsichtlich der wegfallenden rechtlichen Würdigung nicht auf Freispruch zu erkennen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Führens eines landwirtschaftlichen Anhängers in nicht vorschriftsgemässem Zustand. 
 
4.1. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (vgl. Urteile 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.2.2; 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Dementsprechend kann die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs auch dadurch beeinträchtigt sein, dass Vorschriften im Zusammenhang mit dessen Ladung, dessen Schutz bzw. Unterhalt, die sich namentlich in Art. 57 ff. VRV finden, verletzt sind (CÉLINE SCHENK, Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu Art. 93 SVG). Die Bestimmung findet auch auf Anhänger Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG; SCHENK, a.a.O., N. 1 zu Art. 93 SVG).  
Gemäss Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Fahrzeugführer zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. Art. 59 VRV schreibt vor, dass Fahrzeugführer jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden haben; ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und eine rasche Reinigung zu sorgen. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Bildeten - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Aus dieser Formulierung, die derjenigen von Art. 97 Abs. 1 BGG entspricht, ergibt sich, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz bei Übertretungen bei der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür begrenzt ist (vgl. Urteile 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 3.2.2; 1B_580/2021 vom 10. März 2022 E. 2.2; 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik braucht sie entsprechend nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.2).  
 
4.2.3. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint hat. Dies setzt aber voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzt (vgl. Urteile 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 4.2.2; 7B_456/2023 vom 23. Februar 2024 E. 2.1.2; 7B_221/2022 vom 9. Februar 2024 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.4. Neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO sind nur Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Dagegen sind Beweismittel, die der ersten Instanz zwar vorgelegt, aber abgelehnt wurden, nicht neu. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren daher rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden (vgl. Urteile 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.1; 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.4; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend.  
 
4.3.1. Den dargestellten Grundsätzen betreffend Sachverhaltsrügen im bundesgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe indes weitgehend nicht gerecht. Er schildert dem Bundesgericht den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat und wiederholt ergänzend über weite Strecken seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumente. Hierzu hält die Vorinstanz fest, dass das Bezirksgericht zutreffend darlege, weshalb die Argumente des Beschwerdeführers betreffend Fliess- und Verfahrmuster der ausgelaufenen Gülle sowie Witterungsverhältnisse nicht überzeugend seien und warum auf die diesbezüglichen Selbstversuche des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer dieselben Argumente vor Bundesgericht erneut vorträgt (insbesondere unter dem Stichwort "physikalische Gesetzmässigkeiten") und die Vorinstanzen zwar bisweilen erwähnt, eine eigentliche Auseinandersetzung mit deren Erwägungen (auch mit denjenigen des Bezirksgerichts) aber vermissen lässt, sind seine Ausführungen rein appellatorisch und zur Begründung von Willkür nicht geeignet.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer will Willkür im Besonderen auch darin erkennen, dass die Vorinstanz - gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO - von ihm eingereichte Beilagen nicht zu den Akten erkannt hat. Zur Begründung führt er jedoch einzig aus, die fraglichen Beilagen würden sich mit "entscheidrelevanten Sachverhalten" befassen. Inwiefern sie sich tatsächlich auf die Sachverhaltsfeststellung hätten auswirken können und müssen, zeigt er nicht auf, womit auch hier keine Willkür nachweisbar ist.  
 
4.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn es zu einer Verschmutzung der Fahrbahn gekommen sein sollte, sei sein Verhalten nicht strafrelevant im Sinne von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 59 VRV. Unter die Bestimmungen würden nur Verunreinigungen fallen, welche die Betriebs- oder Verkehrssicherheit gefährden würden. Dies sei hier nicht der Fall.  
Hierzu kann festgehalten werden, dass es nach dem klaren Gesetzeswortlaut bei Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG (im Gegensatz zum Tatbestand von Art. 93 Abs. Abs. 1 SVG) nicht darauf ankommt, ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht. Es handelt sich vielmehr um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 
Nach willkürfreier vorinstanzlicher Feststellung kam es vorliegend zum Auslaufen einer "nicht mehr geringfügigen Menge" Gülle. Dadurch sind Art. 59 VRV und entsprechend auch Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zweifellos tangiert (siehe auch E. 4.1 oben). Ob bereits eine Verschmutzung der Fahrbahn durch einige wenige Tropfen Jauche den Tatbestand erfüllen könnte, kann entsprechend offenbleiben. 
 
4.5. In einer Mischung aus sachverhaltsbezogener und rechtlicher Kritik wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch, indem er der Vorinstanz "Willkür und Bundesrechtsverletzung beim subjektiven Tatbestandsvorwurf" vorwirft. Dabei scheint er ganz grundsätzlich zu übersehen, dass die Vorinstanz von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgeht. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung und nach Art. 58 Abs. 5 VRV beim Abbiegen die Verkehrssituation zumindest hinter dem Traktor im Blick hätte haben müssen. Da es sich nicht bloss um wenige Tropfen, sondern um eine nicht mehr geringfügige Menge an ausgelaufener Gülle gehandelt habe, hätte er dabei das Auslaufen und Verschmutzen der Strasse bemerken können und müssen. Er habe offenbar um die Probleme mit dem Anhänger sowie der Gefahr von überschwappender oder auslaufender Gülle, insbesondere bei Bremsmanövern und Geschwindigkeitsreduktionen vor Verzweigungen, bei denen es zu einem Überschwappen von Gülle im Bereich der Lüftung kommen könne, gewusst. Ausserdem sei er einer der wichtigsten Spezialisten seiner Arbeitgeberin für das Ausbringen von Gülle. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit besonderer Aufmerksamkeit auf allfällig auslaufende Gülle hätten achten müssen. Er habe dementsprechend seine Sorgfaltspflicht verletzt.  
Mit der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorwissens besondere Aufmerksamkeit hätte walten lassen müssen, befasst dieser sich in seinen sachverhaltsbezogenen Ausführungen grossenteils nicht. Wenn er sinngemäss geltend macht, ihm könne - auch unter Berücksichtigung seiner Funktion als "Spezialist in Flüssigdüngung" - kein Vorwurf gemacht werden, da der Jaucheanhänger geprüft und zugelassen gewesen sei, kann ihm sodann nicht gefolgt werden: Mit der Vorinstanz darf von einem Spezialisten erwartet werden, dass er sich nicht nur mit der "Feldapplikation" - so das Vorbringen des Beschwerdeführers - sondern auch mit dem Transport des Düngemittels auskennt. Wenn die Vorinstanz zusätzlich den unbestritten gebliebenen Umstand berücksichtigt, wonach der Beschwerdeführer von Problemen mit dem Anhänger gewusst hat, und daraus insgesamt auf eine Pflichtverletzung schliesst, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim streitigen Anhänger um ein zugelassenes Modell gehandelt hat, können doch auch bei zugelassenen Fahrzeugen Probleme auftreten. 
 
4.6. Der Beschwerdeführer hält im Weiteren die Zeugenbefragung mit den beiden Polizeibeamten, die den Anzeigesachverhalt festgestellt haben, für bundesrechtswidrig, da diese vor der Befragung Einsicht in die Akten nehmen konnten. Diesen formellen Einwand erhebt er, soweit ersichtlich, im bundesgerichtlichen Verfahren zum ersten Mal. Dem angefochtenen Urteil sind jedenfalls keine Erwägungen dazu zu entnehmen und der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Weshalb der Einwand nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können, legt er ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge ist verspätet und daher unzulässig (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 143 V 66 E. 4.3; Urteile 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 1.2; 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 456; je mit Hinweisen).  
 
4.7. An anderer Stelle macht der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da die Vorinstanz seine ausführlichen Rügen nicht ausreichend gewürdigt habe. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde werden jedoch nicht zu Ende geführt, sodass die angebliche Verletzung letztlich nur angedeutet, und nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise begründet wird. So führt der Beschwerdeführer selber aus, ihm fehlten die "gerichtstauglichen und passenden Worte, um die Argumentationsweise der Vorinstanz zu beschreiben". Dass sich die geltend gemachte Gehörsverletzung vom Bundesgericht anhand solcher Ausführungen nicht überprüfen lässt, bedarf keiner weiteren Ausführungen.  
 
4.8. Die Beschwerde enthält darüber hinaus ausgedehnte Kritik am Strafbefehlsverfahren und an der Arbeit von Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen, die gegen "rechtschaffene Bürger" vorgehen würden und eine Abneigung gegenüber der Landwirtschaft und Lohnunternehmen hätten. Mit solch generellen Ausführungen, die keinerlei Bezug zum angefochtenen Entscheid aufweisen, lässt sich eine bundesgerichtliche Beschwerde nicht begründen (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid siehe etwa BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer stört sich an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. 
 
5.1. Er begründet dies damit, dass von der ursprünglich per Strafbefehl ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von Fr. 6'000.-- und der Busse von Fr. 1'700.-- im Berufungsverfahren nur noch eine Busse von Fr. 220.-- übriggeblieben sei. Es widerspreche jeglicher Logik und dem gesunden Menschenverstand, dass er dennoch Fr. 2'780.-- Verfahrenskosten sowie Anwaltskosten von Fr. 5'067.60 bezahlen müsse.  
Warum die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Recht verletzen sollte, ist mit diesen Ausführungen nicht dargetan. Die Vorinstanz stützt sich auf die einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen (namentlich Art. 426 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 StPO) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung, wobei vom Gesetz klar vorgesehen ist, dass die beschuldigte Person auch bei einem Teilfreispruch (bzw. teilweisem Obsiegen, vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) kostenpflichtig wird. Dass die Verfahrenskosten mit der ausgesprochenen Strafe (Geldstrafe oder Busse) in ein Missverhältnis treten können, ist hinzunehmen: Wie in anderen Kantonen auch, richtet sich die Bemessung der Gebühren in Strafrechtssachen gemäss der Justiz-Kostenverordnung des Kantons Luzern vom 26. März 2013 (JusKV; SRL Nr. 265) prinzipiell nach dem Aufwand (vgl. § 15 ff. JusKV) - und nicht etwa, wie im Zivilprozess, nach dem Streitwert (§ 3 ff. JusKV). Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -verteilung gibt somit zu keinerlei Beanstandungen Anlass. 
 
5.2.  
 
5.2.1. Zusätzlich kritisiert der Beschwerdeführer die Kürzung des zu entschädigenden Honorars für das Berufungsverfahren von Fr. 9'910.55 (36.4 Stunden) auf Fr. 3'000.-- und für das Untersuchungsverfahren von Fr. 12'305.80 (45.3 Stunden) auf Fr. 6'900.--. Dies zu Unrecht: Für einen Entschädigungsanspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO müssen sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteil 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen sind nicht zu entschädigen (Urteile 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213; je mit Hinweisen). Diesen Grundsätzen folgt die Vorinstanz, indem sie gewisse unnötige Aufwendungen der Verteidigung von der Entschädigungspflicht ausnimmt. Ihr Vorgehen ist mit Blick auf die teils weit ausholenden Eingaben denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Ein Einschreiten in den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid, bei dem die Vorinstanz im Übrigen über ein beträchtliches Ermessen verfügt (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 141 I 124 E. 3.2; Urteil 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen), ist nicht angezeigt.  
 
5.2.2. Darüber hinaus geht auch der beschwerdeführerische Einwand fehl, die Vorinstanz habe vor der Kürzung das rechtliche Gehör nicht gewährt. Einen derartigen Anspruch verleiht Art. 29 Abs. 2 BV nicht, sofern die beschuldigte Person zuvor die Möglichkeit hatte, die Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO) (vgl. BGE 146 IV 332 E. 1.3; Urteil 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
6.  
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger