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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_276/2023  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Roger Zuber, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
2. Daniel Gerber, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Mai 2023 (SK 23 171). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt bei der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ein Revisionsverfahren (SK 22 478) gegen das Urteil (PEN 20 435) des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. April 2022. Mit Gesuchen vom 29. März 2023 und 3. April 2023 beantragte er den Ausstand der mit dem Revisionsverfahren betrauten Oberrichter Daniel Gerber und Roger Zuber. Oberrichter Daniel Gerber führte in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch aus, er betrachte sich in der Sache als befangen, da er sich erinnern könne, im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland in einem Strafverfahren gegen A.________ geurteilt zu haben. Infolgedessen hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 17. Mai 2023 das gegen ihn erhobene Ausstandsgesuch wegen Vorbefassung (Art. 56 lit. b StPO) gut. Mit gleichem Beschluss schrieb es das gegen Oberrichter Roger Zuber gestellte Ausstandsbegehren als gegenstandslos ab, da A.________ an diesem nicht länger festhielt. Da A.________ mit seinen Begehren nur teilweise obsiegte, auferlegte ihm das Obergericht die hälftigen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 300.--. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 17. Mai 2023, soweit ihm dieses die hälftigen Gerichtskosten auferlegte. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Person muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 49 E. 1.4.1; 135 III 127 E. 1.6; je mit Hinweisen). 
Die lediglich drei Sätze umfassende Beschwerdeschrift setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht rechtsgenüglich auseinander. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, weshalb es bundes- oder verfassungswidrig sein soll, wenn ihm die Vorinstanz aufgrund seines Abstands mit Bezug auf eines der beiden Ausstandsgesuche die Hälfte der Gerichtskosten auferlegte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn