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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_182/2023  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn, 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ghita Dinsfriend-Djedidi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Eheschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 2. Februar 2023 (C2 23 3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und B.________ sind die Eltern des Sohns C.________ (geb. 2021). Sie stehen sich vor den Gerichten des Kantons Wallis in einem Eheschutzverfahren gegenüber.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 verpflichtete das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms A.________ zur Bezahlung von Kindesunterhalt und genehmigte einen Teilvergleich vom 19. November 2022 in Bezug auf die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die Wohnung, das Mobiliar und den Hausrat, die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht.  
 
A.c. Gegen diesen Entscheid legte A.________ beim Kantonsgericht Wallis Berufung ein. Vorsorglich ersuchte er gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO um Aufschub der Vollstreckung.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und behielt den Entscheid über die Prozesskosten dem Endentscheid vor.  
 
B.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. März 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen ("Primärbegehren"). In der Sache verlangt er, die Beschwerde gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für das Berufungsverfahren (Bst. A.c) gutzuheissen ("Subsidiärbegehren"). Eventuell verlangt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung ("Tertiärbegehren"). In jedem Fall sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten. Subsidiär dazu beantragt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege. Die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Das Bundesgericht ist mit Verfügung vom 8. März 2023 auf das Gesuch um Verurteilung der Beschwerdegegnerin zu einem Prozesskostenvorschuss nicht eingetreten und hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Weiter wurden die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).  
 
1.2. Angefochten ist der Entscheid, mit dem die Berufungsinstanz sich weigert, der Berufung gegen den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der im Zusammenhang mit Zivilsachen steht (Art. 72 Abs. 1 BGG). Das obere kantonale Gericht (Art. 75 Abs. 1 BGG) hat nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige Instanz entschieden (BGE 143 III 140 E. 1.2; 137 III 475 E. 1 mit Hinweis). Angefochten werden kann ein solcher Entscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_718/2022 vom 23. November 2022 E. 3.1; 5A_478/2020 vom 14. August 2020 E. 1; 5A_665/2018 vom 18. September 2018 E. 1, nicht publiziert in: BGE 144 III 469). Im Übrigen folgt die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid dem Rechtsweg in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 171 ff. ZGB), wobei dem angefochtenen Entscheid zufolge nicht nur vermögensrechtliche Belange ein Thema sind. Entsprechend ist auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, sodass die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert das zutreffende Rechtsmittel ist. Schliesslich erfolgte die Beschwerde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG), hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist er dabei mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wie den hier streitigen nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5; 138 III 190 E. 6 mit Hinweisen; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinn dar (BGE 138 III 333 E. 1.3.1; 137 III 637 E. 1.2; ferner Urteile 5A_601/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1; 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Eine Ausnahme ist dort am Platz, wo die Beschwerde führende Partei nachweist, dass sie ohne aufschiebende Wirkung ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre oder im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache die Rückerstattung der geleisteten Geldbeträge nicht werde erhalten können (Urteil 5A_598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerde führenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG im konkreten Fall erfüllt sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 395 E. 2.5; 137 III 324 E. 1.1; 134 III 426 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die Ausnahme ist daher restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend. Er wirft der Vorinstanz vor, sich weder mit der Frage der Scheinehe noch damit zusammenhängend mit der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen durch die Beschwerdegegnerin noch mit den Auswirkungen des rechtskräftigen algerischen Scheidungsurteils befasst zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe am hängigen Verfahren gar kein Rechtsschutzinteresse mehr; auch liege eine res iudicata vor, zumal die Scheidungsnebenfolgen bereits vom algerischen Gericht entschieden worden seien. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Verfahrensakten, aus denen sich ergebe, dass er sein gesamtes Vermögen für die Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin verwendet habe, so dass er mit der Bezahlung der vom Bezirksgericht festgesetzten Kinderalimente in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten geriete bzw. sein betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre. Mit der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung entfalle schliesslich die Einheit des Scheidungsurteils. Zudem sei ihm vor erster Instanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots verweigert worden. Der vorinstanzliche Zwischenentscheid könne zudem nicht mehr zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden; eine Überprüfung durch das Bundesgericht werde dadurch verunmöglicht.  
 
2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers belegen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dafür genügt es nicht, auf das Vorliegen eines angeblich rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils und auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils hinzuweisen. Insbesondere legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern die Kinderbelange im ausländischen Scheidungsurteil anders als im Eheschutzentscheid vom 29. Dezember 2022 geregelt seien, was im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG allenfalls hätte Fragen aufwerfen können. Auch für den behaupteten Eingriff ins Existenzminimum fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, in allgemeiner Weise auf die Akten zu verweisen und zu behaupten, dass er sein ganzes Vermögen für die bisherigen Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin aufgewendet habe. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich sein soll, den Zwischenentscheid gegebenenfalls auch noch im Rahmen des Endentscheids zu überprüfen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Soweit der Beschwerdeführer damit sagen will, dass eine Rückforderung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge auf rechtliche und praktische Schwierigkeiten stiesse, fehlt es auch diesbezüglich an einer ausreichenden Begründung. Dass dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, hat mit der hier zu beurteilenden Frage, ob die Abweisung seines für das Berufungsverfahren gestellten Gesuchs um aufschiebende Wirkung nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG anfechtbar ist, nichts zu tun. Im Übrigen hat die Vorinstanz den Entscheid über die Prozesskosten des Zwischenverfahrens in den Endentscheid über die Berufung verwiesen.  
 
3.  
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Hingegen wird er nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich aus dem Gesagten ergibt, dass seine vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos gelten müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn