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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_858/2023  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Hinderung einer Amtshandlung; Rückzug der Berufung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 31. Mai 2023 
(SK 22 538). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern schrieb das bei ihm hängige Berufungsverfahren infolge Rückzugs mit Beschluss vom 31. Mai 2023 ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und möchte einen Termin vereinbaren. Die Sache ist indessen auch ohne Anhörung spruchreif. In seiner Eingabe vom 22. Juni 2023 äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit und zu allerlei weiteren Dingen (u.a. Flüchtlingsstatus, Serafe, Angriffen, denen er ausgesetzt gewesen sein soll etc.), die nicht zum Verfahrensgegenstand gehören und wozu sich das Bundesgericht nicht aussprechen kann. Mit dem angefochtenen Beschluss und dessen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Inwiefern das Obergericht damit gegen Verfassungs- und/oder Bundesrecht verstossen haben könnte, ergibt sich daraus folglich nicht. Die Beschwerde vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen auch den minimalsten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill